Rechtssatz RS0107471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107471
Entscheidungsdatum
27.05.1997
Norm
Haager EKG allg
Haager EKG Art17
IPRG §31
IPRG §36
Rechtssatz
Das Haager EKG ist ein multilaterales Abkommen, das von den jeweiligen Mitgliedstaaten anzuwenden und auszulegen ist. Art 17 dieses Abkommens sieht vor, daß Fragen, die im Übereinkommen geregelte Materien betreffen, aber nicht ausdrücklich entschieden sind, nach den allgemeinen Grundsätzen, die dem Abkommen zugrunde liegen, zu entscheiden sind. Sind die Mitgliedstaaten somit zu einer sogenannten "autonomen", das heißt dem internationalen Charakter des Abkommens Rechnung tragenden Lückenfüllung verpflichtet, so gilt dies umsomehr für die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechtes.Das Haager EKG ist ein multilaterales Abkommen, das von den jeweiligen Mitgliedstaaten anzuwenden und auszulegen ist. Artikel 17, dieses Abkommens sieht vor, daß Fragen, die im Übereinkommen geregelte Materien betreffen, aber nicht ausdrücklich entschieden sind, nach den allgemeinen Grundsätzen, die dem Abkommen zugrunde liegen, zu entscheiden sind. Sind die Mitgliedstaaten somit zu einer sogenannten "autonomen", das heißt dem internationalen Charakter des Abkommens Rechnung tragenden Lückenfüllung verpflichtet, so gilt dies umsomehr für die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107471
Dokumentnummer
JJR_19970527_OGH0002_0050OB00538_9500000_001