Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Obwohl der Wortlaut des Gesetzes (§ 502 Abs 1 ZPO) hier zwischen fremdem und inländischem Recht nicht unterscheidet, stellt sich die Frage, ob der Sinn dieser Vorschrift und die Voraussetzungen, die sie aufstellt, auf inländisches und ausländisches Recht in gleicher Weise zutreffen können. Zweck dieser Regelung ist es nämlich, den Obersten Gerichtshof dadurch zu entlasten, daß die Anfechtbarkeit von Berufungsurteilen auf Fälle beschränkt wird, in denen ihm eine sogenannte "Leitfunktion" zukommt (Kralik, Das fremde Recht vor dem Obersten Gerichtshof in FS Fasching [1988], 297, 298 f). Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO ist in einem solchen Fall zu beachten, daß die Beurteilung eines Sachverhaltes nach dem kollisionsrechtlich als maßgeblich erklärten fremden Recht Rechtsanwendung ist (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 3 IPRG) und die wahrscheinliche Häufigkeit der Anwendung der im anhängigen Rechtsstreit zu beachtenden Regelungen des fremden Rechtes durch die inländischen Gerichte für das Vorliegen einer nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage grundsätzlich ohne Einfluß ist. Andererseits reicht aber das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der heranzuziehenden Regelung des fremden Rechtes für die Annahme des Vorliegens einer im Sinn des § 502 Abs 1Obwohl der Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) hier zwischen fremdem und inländischem Recht nicht unterscheidet, stellt sich die Frage, ob der Sinn dieser Vorschrift und die Voraussetzungen, die sie aufstellt, auf inländisches und ausländisches Recht in gleicher Weise zutreffen können. Zweck dieser Regelung ist es nämlich, den Obersten Gerichtshof dadurch zu entlasten, daß die Anfechtbarkeit von Berufungsurteilen auf Fälle beschränkt wird, in denen ihm eine sogenannte "Leitfunktion" zukommt (Kralik, Das fremde Recht vor dem Obersten Gerichtshof in FS Fasching [1988], 297, 298 f). Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist in einem solchen Fall zu beachten, daß die Beurteilung eines Sachverhaltes nach dem kollisionsrechtlich als maßgeblich erklärten fremden Recht Rechtsanwendung ist (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 3, IPRG) und die wahrscheinliche Häufigkeit der Anwendung der im anhängigen Rechtsstreit zu beachtenden Regelungen des fremden Rechtes durch die inländischen Gerichte für das Vorliegen einer nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage grundsätzlich ohne Einfluß ist. Andererseits reicht aber das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der heranzuziehenden Regelung des fremden Rechtes für die Annahme des Vorliegens einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins
ZPO qualifizierten Rechtsfrage noch nicht hin (2 Ob 565/93 =
RZ1984/88; 6 Ob 666/94 = EvBl 1985/172; 8 Ob 28/87; Petrasch in ÖJZ
1985, 299). Der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes kommt nämlich für die Anwendung fremden Rechtes in dessen ursprünglichem Geltungsbereich im Regelfall keine Bedeutung zu, weil es ihr dafür an der in § 502 Abs 1 ZPO zugrundegelegten Leitfunktion zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung fehlt.1985, 299). Der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes kommt nämlich für die Anwendung fremden Rechtes in dessen ursprünglichem Geltungsbereich im Regelfall keine Bedeutung zu, weil es ihr dafür an der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zugrundegelegten Leitfunktion zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung fehlt.
Der Kläger wendet sich in seiner Rechtsrüge gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die am 5.2.1990 erhobene Rüge sei rechtzeitig erfolgt. Um dem Erfordernis der "kurzen Frist" iS des Art 39 Abs 1 EKG noch zu entsprechen hätte auch unter Berücksichtigung der Betriebsferien bis zum 6.1.1990 die Rüge in den ersten Arbeitstagen des Jänner 1990 erfolgen müssen, selbst wenn zugunsten der beklagten Parteien angenommen würde, die Lieferung sei erst Ende Dezember 1989 erfolgt. Eine Monatsfrist zwischen Lieferung und Rüge bedeute, daß die Rüge keinesfalls mehr rechtzeitig sei. Mangels rechtzeitiger Rüge hätten die Beklagten einen Schadenersatzanspruch nach Art 82 ff EKG nicht gewahrt.Der Kläger wendet sich in seiner Rechtsrüge gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die am 5.2.1990 erhobene Rüge sei rechtzeitig erfolgt. Um dem Erfordernis der "kurzen Frist" iS des Artikel 39, Absatz eins, EKG noch zu entsprechen hätte auch unter Berücksichtigung der Betriebsferien bis zum 6.1.1990 die Rüge in den ersten Arbeitstagen des Jänner 1990 erfolgen müssen, selbst wenn zugunsten der beklagten Parteien angenommen würde, die Lieferung sei erst Ende Dezember 1989 erfolgt. Eine Monatsfrist zwischen Lieferung und Rüge bedeute, daß die Rüge keinesfalls mehr rechtzeitig sei. Mangels rechtzeitiger Rüge hätten die Beklagten einen Schadenersatzanspruch nach Artikel 82, ff EKG nicht gewahrt.
Wird aber bei der Anwendung fremden Rechts durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes nach der dortigen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt, so widerspricht dies der Rechtssicherheit, sodaß in einem solchen Fall eine die Zulässigkeit der Revision bewirkende erhebliche Rechtsfrage gegeben ist (EvBl 1985/172; 8 Ob 28/87; EFSlg 57.839).
Vorweg ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen (unbekämpft) zu Recht davon ausgegangen sind, daß im vorliegenden Fall § 36 IPRG auf niederländisches Sachrecht verweist und danach die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) anzuwenden sind.Vorweg ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen (unbekämpft) zu Recht davon ausgegangen sind, daß im vorliegenden Fall Paragraph 36, IPRG auf niederländisches Sachrecht verweist und danach die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) anzuwenden sind.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher körperlicher Sachen (EKG) lauten wie folgt:
Art 11Artikel 11
Unter dem Ausdruck "kurze Frist", in der eine Handlung vorzunehmen ist, versteht dieses Gesetz eine Frist, die unter Berücksichtigung der Umstände so kurz wie möglich ist und die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Handlung vernünftigerweise vorgenommen werden kann.
Artikel 38
(1) Der Käufer hat die Sache innerhalb kurzer Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
(2) Im Fall einer Beförderung der Sache hat sie der Käufer am Bestimmungsort zu untersuchen.
(3) Wird die Sache durch den Käufer ohne Umladung weiterversendet und hat der Verkäufer bei Vertragsabschluß die Möglichkeit dieser Weiterversendung gekannt oder hätte er sie kennen müssen, so kann die Untersuchung der Sache bis zu ihrem Eintreffen an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden.
(4) Die Form der Untersuchung bestimmt sich nach der Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Recht oder den Gebräuchen des Ortes, an dem die Untersuchung vorzunehmen ist.
Artikel 39
(1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Sache zu berufen, wenn er die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer nicht innerhalb kurzer Frist nach dem Zeitpunkt anzeigt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen. Stellt sich jedoch eine Vertragswidrigkeit, die durch die in Artikel 38 vorgesehene Untersuchung nicht entdeckt werden konnte, später heraus, so kann sich der Käufer auf die Vertragswidrigkeit noch berufen, vorausgesetzt daß er sie dem Verkäufer innerhalb kurzer Frist nach ihrer Entdeckung anzeigt. Der Käufer verliert stets das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Aushändigung der Sache angezeigt hat, es sei denn, daß für diese Vertragswidrigkeit vereinbarungsgemäß für einen längeren Zeitraum Gewähr zu leisten ist.
(2) Bei der Anzeige der Vertragswidrigkeit hat der Käufer ihre Art genau zu bezeichnen und den Verkäufer aufzufordern, die Sache zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
(3) Wird eine Mitteilung nach Absatz 1 durch Brief oder Telegramm oder auf einem anderen geeigneten Übermittlungsweg übersendet, so nimmt der Umstand, daß sie verspätet oder gar nicht am Bestimmungsort angekommen ist, dem Käufer nicht das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen.
Bei der Beantwortung der für die rechtliche Beurteilung des Zurechtbestehens der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung entscheidenden Frage, ob die von der Erstbeklagten am 5.2.1990 erhobene Rüge des den im Dezember 1989 (spätestens Ende Dezember) gelieferten Stabilizern anhaftenden Mangels als innerhalb "kurzer Frist" im Sinne der Art 38, 39 iVm Art 11 EKG erfolgt anzusehen ist oder ob diese Frist dadurch nicht gewahrt wurde, ist vorerst davon auszugehen, daß das EKG ein multilaterales Abkommen ist (Kramer HGB Rz 35 vor §§ 337 bis 382 HGB), das von den jeweiligen Mitgliedstaaten anzuwenden und auszulegen ist. Art 17 dieses Abkommens sieht vor, daß Fragen, die im Übereinkommen geregelte Materien betreffen, aber nicht ausdrücklich entschieden sind, nach den allgemeinen Grundsätzen, die dem Abkommen zugrunde liegen, zu entscheiden sind (vgl Kramer, Uniforme Interpretation von Einheitsprivatrecht, JBl 1996, 137 ff [141]). Sind die Mitgliedstaaten somit zu einer sogenannten "autonomen", dh dem internationalen Charakter des Abkommens Rechnung tragenden Lückenfüllung verpflichtet, so gilt dies umsomehr für die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechtes.Bei der Beantwortung der für die rechtliche Beurteilung des Zurechtbestehens der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung entscheidenden Frage, ob die von der Erstbeklagten am 5.2.1990 erhobene Rüge des den im Dezember 1989 (spätestens Ende Dezember) gelieferten Stabilizern anhaftenden Mangels als innerhalb "kurzer Frist" im Sinne der Artikel 38, 39, in Verbindung mit Artikel 11, EKG erfolgt anzusehen ist oder ob diese Frist dadurch nicht gewahrt wurde, ist vorerst davon auszugehen, daß das EKG ein multilaterales Abkommen ist (Kramer HGB Rz 35 vor Paragraphen 337 bis 382 HGB), das von den jeweiligen Mitgliedstaaten anzuwenden und auszulegen ist. Artikel 17, dieses Abkommens sieht vor, daß Fragen, die im Übereinkommen geregelte Materien betreffen, aber nicht ausdrücklich entschieden sind, nach den allgemeinen Grundsätzen, die dem Abkommen zugrunde liegen, zu entscheiden sind vergleiche Kramer, Uniforme Interpretation von Einheitsprivatrecht, JBl 1996, 137 ff [141]). Sind die Mitgliedstaaten somit zu einer sogenannten "autonomen", dh dem internationalen Charakter des Abkommens Rechnung tragenden Lückenfüllung verpflichtet, so gilt dies umsomehr für die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechtes.
Im vorliegenden Fall kann es aber dahingestellt bleiben, ob eine "autonome" Auslegung des Begriffes der "kurzen Frist" iS der Art 38, 39 iVm Art 11 EKG vorzunehmen ist, weil Österreich dieses Abkommen nicht ratifiziert hat, also zu einer selbständigen Beurteilung der Frage, wie eine Bestimmung des Haager Kaufrechtes (EKG) vertragsautonom auszulegen ist, nicht befugt ist, somit als "ursprünglicher Geltungsbereich" iS des § 3 IPRG doch die Niederlande anzusehen sind, weil die Auslegung auf beiden Wegen zum selben Ergebnis führt.Im vorliegenden Fall kann es aber dahingestellt bleiben, ob eine "autonome" Auslegung des Begriffes der "kurzen Frist" iS der Artikel 38, 39, in Verbindung mit Artikel 11, EKG vorzunehmen ist, weil Österreich dieses Abkommen nicht ratifiziert hat, also zu einer selbständigen Beurteilung der Frage, wie eine Bestimmung des Haager Kaufrechtes (EKG) vertragsautonom auszulegen ist, nicht befugt ist, somit als "ursprünglicher Geltungsbereich" iS des Paragraph 3, IPRG doch die Niederlande anzusehen sind, weil die Auslegung auf beiden Wegen zum selben Ergebnis führt.
Zu Art 11 EKG selbst sind keine veröffentlichten Entscheidungen niederländischer Gerichte auffindbar. Aus der Entscheidung des Hof s-Gravenhage vom 17.3.1978 /NJ 1979, 378) ergibt sich, daß die Rügepflicht des Art 38 EKG (der den Begriff der "kurzen Frist" ebenfalls verwendet) im Sinne einer "sofortigen" Untersuchungspflicht verstanden wird (Schlechtriem/Magnus, Internationale Rechtsprechung zu EKG und EAG, 231 f E Nr 2). In der Entscheidung vom 20.9.1984 ronr 1983/2681 wurde vom RB Arnhem (NL) eine am 13.8.1982 fernschriftlich erhobene Mängelrüge hinsichtlich eines "im Juli 1982" gelieferten Computers als fristgerecht erachtet und damit die implizite Berufung der Verkäuferin auf Art 39 II EKG nicht als gerechtfertigt erkannt (Schlechtriem/Magnus, aaO, 278 E Nr 44).Zu Artikel 11, EKG selbst sind keine veröffentlichten Entscheidungen niederländischer Gerichte auffindbar. Aus der Entscheidung des Hof s-Gravenhage vom 17.3.1978 /NJ 1979, 378) ergibt sich, daß die Rügepflicht des Artikel 38, EKG (der den Begriff der "kurzen Frist" ebenfalls verwendet) im Sinne einer "sofortigen" Untersuchungspflicht verstanden wird (Schlechtriem/Magnus, Internationale Rechtsprechung zu EKG und EAG, 231 f E Nr 2). In der Entscheidung vom 20.9.1984 ronr 1983/2681 wurde vom RB Arnhem (NL) eine am 13.8.1982 fernschriftlich erhobene Mängelrüge hinsichtlich eines "im Juli 1982" gelieferten Computers als fristgerecht erachtet und damit die implizite Berufung der Verkäuferin auf Artikel 39, römisch zwei EKG nicht als gerechtfertigt erkannt (Schlechtriem/Magnus, aaO, 278 E Nr 44).
Wenn das Berufungsgericht meint, die niederländische Rechtsprechung räume zum Teil wesentlich großzügigere Fristen ein, als vergleichsweise die deutsche und sich dabei auf die Ausführungen von Staudinger/Magnus, Rz 35 bis 39 zu Art 39 CISG bezieht, so ist dies nicht zutreffend. Die in Rz 39 angeführte Entscheidung des Hoge Raad, Ned Jur 1990 (Nederlandse Jurisprudentie), 3028, wonach eine Rüge nach über 6 Monaten noch rechtzeitig sei, ist nur durch die Besonderheiten des dort zugrunde gelegenen Sachverhaltes zu erklären. Eine im April 1991 gelieferte Anlage (Kristallisator) wurde vom Käufer mit Schreiben vom 23.6.1981 bemängelt, weshalb es zu mehrfachen Verbesserungsversuchen des Verkäufers und Käufers kam, bevor dieser mit Schreiben vom 27.4.1982 eine Auflösungserklärung (Rücktrittserklärung) abgab, nachdem der Verkäufer seine kooperative Haltung (hinsichtlich der Verbesserung) erst mit Telex vom 10.2.1982 geändert hat. Hier wurde vom niederländischen Gericht die Auflösungserklärung des Käufers als der kurzen Frist des Art 43 EKG entsprechend beurteilt. Die bei Staudinger/Magnus aaO zitierte Entscheidung bezieht sich daher nicht auf die kurze Rügefrist des Art 11, sondern auf die Auflösungsfrist des Art 43 EKG.Wenn das Berufungsgericht meint, die niederländische Rechtsprechung räume zum Teil wesentlich großzügigere Fristen ein, als vergleichsweise die deutsche und sich dabei auf die Ausführungen von Staudinger/Magnus, Rz 35 bis 39 zu Artikel 39, CISG bezieht, so ist dies nicht zutreffend. Die in Rz 39 angeführte Entscheidung des Hoge Raad, Ned Jur 1990 (Nederlandse Jurisprudentie), 3028, wonach eine Rüge nach über 6 Monaten noch rechtzeitig sei, ist nur durch die Besonderheiten des dort zugrunde gelegenen Sachverhaltes zu erklären. Eine im April 1991 gelieferte Anlage (Kristallisator) wurde vom Käufer mit Schreiben vom 23.6.1981 bemängelt, weshalb es zu mehrfachen Verbesserungsversuchen des Verkäufers und Käufers kam, bevor dieser mit Schreiben vom 27.4.1982 eine Auflösungserklärung (Rücktrittserklärung) abgab, nachdem der Verkäufer seine kooperative Haltung (hinsichtlich der Verbesserung) erst mit Telex vom 10.2.1982 geändert hat. Hier wurde vom niederländischen Gericht die Auflösungserklärung des Käufers als der kurzen Frist des Artikel 43, EKG entsprechend beurteilt. Die bei Staudinger/Magnus aaO zitierte Entscheidung bezieht sich daher nicht auf die kurze Rügefrist des Artikel 11,, sondern auf die Auflösungsfrist des Artikel 43, EKG.
Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht [1975], 132, führen zu Art 38 und 39 EKG aus, daß der Käufer einen Mangel, der sich bei Stichproben hätte herausstellen können, nicht mehr geltend machen kann, wenn er die Untersuchung unterlassen oder nicht in angemessenem Umfang durchgeführt hat und daß nach Art 39 die Rüge verspätet ist, wenn nicht Untersuchung und Anzeige der Vertragswidrigkeit innerhalb kurzer Frist vorgenommen worden sind. Die Zeit, die sich aus dem notwendigen Umfang der Untersuchung ergibt, ist zugunsten des Käufers auch dann anzusetzen, wenn er nicht untersucht. Liegen Mängel der Ware offen zutage, so muß er diese binnen kurzer Frist anzeigen, ohne daß ihm eine besondere Zeit für die Untersuchung zugute zu halten wäre. Sind daneben allerdings noch Mängel möglich, die erst aufgrund einer Untersuchung feststellbar sind, so darf der Käufer die für diese Untersuchung notwendige Frist noch beanspruchen (aaO, 185, 186); die Untersuchungsfrist beginnt mit Aushändigung der Sache an den Käufer, im Falle des Versendungskaufs in dem Zeitpunkt, in dem sie nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort unter Berücksichtigung des ordentlichen Geschäftsgangs vernünftigerweise untersucht werden konnte. Festgestellte oder der Feststellung bei sachgemäßer Untersuchung zugängliche Mängel muß der Käufer binnen kurzer Frist (aaO, 187) rügen (Rz 11 bis 13 und 21). Diese Autoren weisen weiters darauf hin, daß die Statuierung von Untersuchung und Rüge als Rechtswahrungsobliegenheit des Käufers, der er binnen kurzer Frist nachkommen muß, vor allem drei Zwecken dient: Einmal soll der Verkäufer möglichst schnell Gewißheit darüber haben, welche Posten er in seine Bücher einstellen kann, zum anderen soll der Käufer daran gehindert werden, unter dem Vorwand eines Mangels der Ware auf Kosten des Verkäufers zu spekulieren. Schließlich sind Untersuchung und Rüge für eine schnelle und relativ sichere Sachverhaltsaufklärung von großem Wert.Mertens/Rehbinder, Internationales Kaufrecht [1975], 132, führen zu Artikel 38 und 39 EKG aus, daß der Käufer einen Mangel, der sich bei Stichproben hätte herausstellen können, nicht mehr geltend machen kann, wenn er die Untersuchung unterlassen oder nicht in angemessenem Umfang durchgeführt hat und daß nach Artikel 39, die Rüge verspätet ist, wenn nicht Untersuchung und Anzeige der Vertragswidrigkeit innerhalb kurzer Frist vorgenommen worden sind. Die Zeit, die sich aus dem notwendigen Umfang der Untersuchung ergibt, ist zugunsten des Käufers auch dann anzusetzen, wenn er nicht untersucht. Liegen Mängel der Ware offen zutage, so muß er diese binnen kurzer Frist anzeigen, ohne daß ihm eine besondere Zeit für die Untersuchung zugute zu halten wäre. Sind daneben allerdings noch Mängel möglich, die erst aufgrund einer Untersuchung feststellbar sind, so darf der Käufer die für diese Untersuchung notwendige Frist noch beanspruchen (aaO, 185, 186); die Untersuchungsfrist beginnt mit Aushändigung der Sache an den Käufer, im Falle des Versendungskaufs in dem Zeitpunkt, in dem sie nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort unter Berücksichtigung des ordentlichen Geschäftsgangs vernünftigerweise untersucht werden konnte. Festgestellte oder der Feststellung bei sachgemäßer Untersuchung zugängliche Mängel muß der Käufer binnen kurzer Frist (aaO, 187) rügen (Rz 11 bis 13 und 21). Diese Autoren weisen weiters darauf hin, daß die Statuierung von Untersuchung und Rüge als Rechtswahrungsobliegenheit des Käufers, der er binnen kurzer Frist nachkommen muß, vor allem drei Zwecken dient: Einmal soll der Verkäufer möglichst schnell Gewißheit darüber haben, welche Posten er in seine Bücher einstellen kann, zum anderen soll der Käufer daran gehindert werden, unter dem Vorwand eines Mangels der Ware auf Kosten des Verkäufers zu spekulieren. Schließlich sind Untersuchung und Rüge für eine schnelle und relativ sichere Sachverhaltsaufklärung von großem Wert.
Zu Art 11 EKG führen Mertens/Rehbinder aus, Art 11 definiere den Begriff der kurzen Frist in einer den Erfordernissen der Verkehrssicherheit im internationalen Handel wenig angemessenen flexiblen Weise. Die kurze Frist erfordert sofortiges Handeln ohne Überlegungsfrist, sobald der Partei die Handlung vernünftigerweise im Rahmen des normalen Geschäftsganges möglich ist (unter Hinweis auf die Denkschrift zu Art 11) (Rz 3). Dieser Auslegung hat sich der (deutsche) Bundesgerichtshof (2.6.1982, VIII ZR 43/81 = NJW 1982, 2730) angeschlossen (Schlechtriem/Magnus, Internationale Rechtsprechung zu EKG und EAG, 89 ff E 1 zu Art 11 EKG, 175). Nach dieser Entscheidung des BGH ist bei der Anwendung dieser Vorschrift ein strenger Maßstab anzuwenden, wobei eine Mängelrüge innerhalb von 3 Tagen (nach verbindlich erlangter Kenntnis vor dem Mangel) als noch fristwahrend beurteilt wurde.Zu Artikel 11, EKG führen Mertens/Rehbinder aus, Artikel 11, definiere den Begriff der kurzen Frist in einer den Erfordernissen der Verkehrssicherheit im internationalen Handel wenig angemessenen flexiblen Weise. Die kurze Frist erfordert sofortiges Handeln ohne Überlegungsfrist, sobald der Partei die Handlung vernünftigerweise im Rahmen des normalen Geschäftsganges möglich ist (unter Hinweis auf die Denkschrift zu Artikel 11,) (Rz 3). Dieser Auslegung hat sich der (deutsche) Bundesgerichtshof (2.6.1982, römisch acht ZR 43/81 = NJW 1982, 2730) angeschlossen (Schlechtriem/Magnus, Internationale Rechtsprechung zu EKG und EAG, 89 ff E 1 zu Artikel 11, EKG, 175). Nach dieser Entscheidung des BGH ist bei der Anwendung dieser Vorschrift ein strenger Maßstab anzuwenden, wobei eine Mängelrüge innerhalb von 3 Tagen (nach verbindlich erlangter Kenntnis vor dem Mangel) als noch fristwahrend beurteilt wurde.
Zu Art 11 EKG sind keine Entscheidungen eines holländischen Höchst- oder Instanzgerichtes nachgewiesen (Schlechtriem/Magnus aaO, 175 ff). Das OLG Köln (14.10.1984, E 10 zu Art 11 EKG, Schlechtriem/Magnus aaO, 179) hat zu einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, eine Frist von 11 Tagen sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in diesen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage fielen, nicht mehr als kurze Frist im Sinne des Art 11 anzusehen (ebenso E 12 zu Art 38 EKG, 239). Zu Art 38 EKG ist keine höchstgerichtliche Rechtsprechung nachgewiesen; eine holländische Instanzentscheidung Hof s-Gravenhage (E 2 zu Art 38 Schlechtriem/Magnus aaO 231) erwähnt die "sofortige Untersuchungspflicht". Die zu Art 39 veröffentlichte holländische Instanzentscheidung (RB Arnhem, E 30, 265 und E 44, 268) betreffen andere Rechtsfragen.Zu Artikel 11, EKG sind keine Entscheidungen eines holländischen Höchst- oder Instanzgerichtes nachgewiesen (Schlechtriem/Magnus aaO, 175 ff). Das OLG Köln (14.10.1984, E 10 zu Artikel 11, EKG, Schlechtriem/Magnus aaO, 179) hat zu einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, eine Frist von 11 Tagen sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in diesen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage fielen, nicht mehr als kurze Frist im Sinne des Artikel 11, anzusehen (ebenso E 12 zu Artikel 38, EKG, 239). Zu Artikel 38, EKG ist keine höchstgerichtliche Rechtsprechung nachgewiesen; eine holländische Instanzentscheidung Hof s-Gravenhage (E 2 zu Artikel 38, Schlechtriem/Magnus aaO 231) erwähnt die "sofortige Untersuchungspflicht". Die zu Artikel 39, veröffentlichte holländische Instanzentscheidung (RB Arnhem, E 30, 265 und E 44, 268) betreffen andere Rechtsfragen.
Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß die "Einräumung großzügigerer Fristen" durch die niederländische Rechtsprechung aufgrund vereinzelt gebliebenen Entscheidung nicht angenommen werden kann, zumal die übrigen Entscheidungen zu Art 11 EKG (vgl die Übersicht bei Magnus-Staudinger, BGB13, Rz 35 ff zu Art 39 CISG zur "angemessenen Anzeigefrist" der gegenüber die kurze Frist nach Art 11 EKG noch kürzer ist) von erheblich kürzeren Fristen ausgehen. Insbesondere wurden Rügen nach mehr als einem Monat ausnahmslos als verspätet angesehen, Fristen zwischen einer Woche und einem Monat schon überwiegend als verspätet.Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß die "Einräumung großzügigerer Fristen" durch die niederländische Rechtsprechung aufgrund vereinzelt gebliebenen Entscheidung nicht angenommen werden kann, zumal die übrigen Entscheidungen zu Artikel 11, EKG vergleiche die Übersicht bei Magnus-Staudinger, BGB13, Rz 35 ff zu Artikel 39, CISG zur "angemessenen Anzeigefrist" der gegenüber die kurze Frist nach Artikel 11, EKG noch kürzer ist) von erheblich kürzeren Fristen ausgehen. Insbesondere wurden Rügen nach mehr als einem Monat ausnahmslos als verspätet angesehen, Fristen zwischen einer Woche und einem Monat schon überwiegend als verspätet.
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, die Mängelrüge vom 5.2.1990 sei nach der Lieferung Ende Dezember 1989 - mit Beginn des Fristenlaufes am 8.1.1990 - als noch innerhalb "kurzer Frist" (Art 11 EKG) erfolgt anzusehen und wahre daher die Ansprüche der Beklagten, ist weder mit der von niederländischen Gerichten noch mit der von der deutschen Lehre und Rechtsprechung entwickelten vertragsautonomen Auslegung der Bestimmungen der Art 38 und 39 und Art 11 EKG vereinbar.Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, die Mängelrüge vom 5.2.1990 sei nach der Lieferung Ende Dezember 1989 - mit Beginn des Fristenlaufes am 8.1.1990 - als noch innerhalb "kurzer Frist" (Artikel 11, EKG) erfolgt anzusehen und wahre daher die Ansprüche der Beklagten, ist weder mit der von niederländischen Gerichten noch mit der von der deutschen Lehre und Rechtsprechung entwickelten vertragsautonomen Auslegung der Bestimmungen der Artikel 38 und 39 und Artikel 11, EKG vereinbar.
Das vom Obersten Gerichtshof zu beachtende Erfordernis der Rechtssicherheit macht es daher notwendig, diesen Verstoß des Berufungsgerichtes im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO als erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen. Da die Beklagten keine trifftigen Gründe dafür ins Treffen geführt haben, weshalb es ihnen vor dem 5.2.1990 unmöglich gewesen wäre, die Mängelfreiheit der gelieferten Ware durch eine zumutbare einfache Messung der Dimension mittels Schublehre zu überprüfen und den damit festgestellten Mangel der gelieferten Ware zu rügen, ist der Revision des Klägers Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß das offensichtliche Versehen bei dem Zinsenzuspruch des Erstgerichtes zu berichtigen war.Das vom Obersten Gerichtshof zu beachtende Erfordernis der Rechtssicherheit macht es daher notwendig, diesen Verstoß des Berufungsgerichtes im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen. Da die Beklagten keine trifftigen Gründe dafür ins Treffen geführt haben, weshalb es ihnen vor dem 5.2.1990 unmöglich gewesen wäre, die Mängelfreiheit der gelieferten Ware durch eine zumutbare einfache Messung der Dimension mittels Schublehre zu überprüfen und den damit festgestellten Mangel der gelieferten Ware zu rügen, ist der Revision des Klägers Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß das offensichtliche Versehen bei dem Zinsenzuspruch des Erstgerichtes zu berichtigen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.