Rechtssatz RS0107831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107831
Geschäftszahl
8ObA2354/96a
Entscheidungsdatum
23.05.1997
Rechtssatz
Das Begehren " es wird festgestellt, daß der ehemalige Arbeitgeber des verstorbenen Mannes der Klägerin für sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Nachteile haftet, die daraus entstehen, daß dieser ihn mit keinem oder einem zu geringen Betrag zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet hat, wobei sich diese Haftung insbesondere auf pensionsversicherungsrechtliche Nachteile bezieht", ist schon mangels Präzisierung des Zeitraumes der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Höhe des daraus bezogenen Entgeltes zu unbestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107831
Dokumentnummer
JJR_19970523_OGH0002_008OBA02354_96A0000_001