Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, im Hinblick darauf, daß der Ehemann der Klägerin kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam, habe die Unterlassung oder unrichtige Erstattung der Anmeldung zur Sozialversicherung keinen Einfluß auf den Pensionsanspruch der Klägerin, da in einem solchen Fall gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG die Wartezeit entfalle, wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann es wohl auch keinem Zweifel unterliegen, daß ein Schadenersatzanspruch gegen die ehemalige Arbeitgeberin ihres verstorbenen Mannes nur soweit zu bejahen ist, als die Klägerin trotz entsprechender Antragstellung unter Beachtung der Antragsfrist nach § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG eine Pensionseinbuße erleidet. Ihre Ausführungen, es stehe ihr frei, anstelle des leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers ihren Dienstgeber aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen, gehen daher ins Leere (die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 9 Ob 21/92 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, im Hinblick darauf, daß der Ehemann der Klägerin kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam, habe die Unterlassung oder unrichtige Erstattung der Anmeldung zur Sozialversicherung keinen Einfluß auf den Pensionsanspruch der Klägerin, da in einem solchen Fall gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG die Wartezeit entfalle, wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann es wohl auch keinem Zweifel unterliegen, daß ein Schadenersatzanspruch gegen die ehemalige Arbeitgeberin ihres verstorbenen Mannes nur soweit zu bejahen ist, als die Klägerin trotz entsprechender Antragstellung unter Beachtung der Antragsfrist nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 1 ASVG eine Pensionseinbuße erleidet. Ihre Ausführungen, es stehe ihr frei, anstelle des leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers ihren Dienstgeber aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch zu nehmen, gehen daher ins Leere (die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 9 Ob 21/92 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt).
Soweit die Revisionswerberin aber vermeint, dennoch sei ihr Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen, weil dadurch die für ihre sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche maßgebliche Vorfrage geklärt würde, in welchem Ausmaß ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen ihrem verstorbenen Gatten und der beklagten Partei bestanden habe, ist ihr zu erwidern, daß das vorliegende Begehren "es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der Klägerin für sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Nachteile haftet, die daraus entstehen, daß die beklagte Partei ihren Dienstnehmer Otokar S***** mit keinem oder einem zu geringen Betrag zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet hat, wobei sich diese Haftung insbesondere auf pensionsversicherungsrechtliche Nachteile bezieht", schon mangels Präzisierung des Zeitraumes der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Höhe des daraus bezogenen Entgeltes zu unbestimmt ist, um die angestrebte Klärung herbeizuführen (vgl 9 ObA 196/89; 9 ObA 238/89; 9 ObA 227/94). Darüber hinaus ist das Begehren nicht etwa auf die Feststellung des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, sondern auf die Feststellung der Haftung der beklagten Partei gerichtet; ein solches Begehren, in dessen Rahmen der Bestand des Dienstverhältnisses lediglich als Vorfrage zu klären ist, wird durch ein Interesse an der Feststellung des Bestandes des Dienstverhältnisses wegen seiner Bedeutung für die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht gerechtfertigt.Soweit die Revisionswerberin aber vermeint, dennoch sei ihr Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen, weil dadurch die für ihre sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche maßgebliche Vorfrage geklärt würde, in welchem Ausmaß ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen ihrem verstorbenen Gatten und der beklagten Partei bestanden habe, ist ihr zu erwidern, daß das vorliegende Begehren "es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der Klägerin für sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Nachteile haftet, die daraus entstehen, daß die beklagte Partei ihren Dienstnehmer Otokar S***** mit keinem oder einem zu geringen Betrag zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet hat, wobei sich diese Haftung insbesondere auf pensionsversicherungsrechtliche Nachteile bezieht", schon mangels Präzisierung des Zeitraumes der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Höhe des daraus bezogenen Entgeltes zu unbestimmt ist, um die angestrebte Klärung herbeizuführen vergleiche 9 ObA 196/89; 9 ObA 238/89; 9 ObA 227/94). Darüber hinaus ist das Begehren nicht etwa auf die Feststellung des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, sondern auf die Feststellung der Haftung der beklagten Partei gerichtet; ein solches Begehren, in dessen Rahmen der Bestand des Dienstverhältnisses lediglich als Vorfrage zu klären ist, wird durch ein Interesse an der Feststellung des Bestandes des Dienstverhältnisses wegen seiner Bedeutung für die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht gerechtfertigt.