Rechtssatz RS0108223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108223
Entscheidungsdatum
27.02.2007
Rechtssatz
Um zu verhindern, daß die mit der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung ausgelöste Verfahrensart durch einen späteren Antrag eines Miterben auf Inventarisierung zu unnotwendigen Erschwernissen führt, schließt daher die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung einen Verzicht auf eine spätere Inventarisierung der Verlassenschaft in sich ein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 208/97g
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 208/97g
Veröff: SZ 70/154
- 3 Ob 83/05k
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
nur: Die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung schließt einen Verzicht auf eine spätere Inventarisierung der Verlassenschaft in sich ein. (T1); Veröff: SZ 2005/152
- 1 Ob 279/06w
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 279/06w
Auch; Beisatz: Das Recht, selbst die Inventarisierung der Verlassenschaft zu verlangen und so der unbeschränkten persönlichen Haftung zu entgehen, steht dem unbedingt erbserklärten Erben nicht zu. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108223
Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB00208_97G0000_002