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Rechtssatz RS0108272

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108272

Geschäftszahl

4Ob236/97b

Entscheidungsdatum

09.09.1997

Rechtssatz

Ein Widerruf der dem Jugendwohlfahrtsträger zum Abschluß des Adoptionsvertrages erteilten Vollmacht setzt jedenfalls dann einen wichtigen Grund voraus, wenn sich die Kinder bereits bei den Wahleltern befinden und die Eltern ihre Zustimmung vor Gericht erklärt haben. Andernfalls könnte die Beschränkung des Paragraph 185 a, ABGB durch einen Widerruf der Vollmacht umgangen werden (hier: wichtiger Grund verneint).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108272

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00236_97B0000_003