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Rechtssatz RS0108602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108602

Geschäftszahl

5Ob237/97g; 5Ob461/97y

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Rechtssatz

Die in der Literatur und Rechtsprechung aufgestellte Regel, daß Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht auf die Mieter überwälzbar seien, ist in dem Sinne aufzufassen, daß eine Doppelvorschreibung nicht in Frage kommt, die sich dann ergeben würde, wenn der Hausbesorger einerseits ein um Dienstnehmeranteile ungekürztes Entgelt erhielte und der Vermieter, der es verabsäumt hat entweder einen Abzug nach Paragraph 60, Absatz eins, ASVG vorzunehmen oder eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, ASVG mit dem Hausbesorger einzugehen, den Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung - entsprechend seiner Verpflichtung nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG - abführt und dann - zusätzlich zum Bruttoentgelt des Hausbesorgers - auf die Mieter überwälzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108602

Dokumentnummer

JJR_19970902_OGH0002_0050OB00237_97G0000_003