Rechtssatz RS0108921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108921
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Rechtssatz
Unter Berücksichtigung von Erklärungsverantwortung, Risikoaufteilung, Selbstverschulden und den sich aus § 871 ABGB für die Beachtlichkeit des Geschäftsirrtums ergebenden Wertungen, kann ein offener Kalkulationsirrtum wie ein Geschäftsirrtum behandelt werden.Unter Berücksichtigung von Erklärungsverantwortung, Risikoaufteilung, Selbstverschulden und den sich aus Paragraph 871, ABGB für die Beachtlichkeit des Geschäftsirrtums ergebenden Wertungen, kann ein offener Kalkulationsirrtum wie ein Geschäftsirrtum behandelt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2043/96d
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2043/96d
Veröff: SZ 70/133
- 1 Ob 157/02y
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y
Vgl auch; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens, selbst wenn den Beteiligten bewusst war, dass diese Zahlen nicht "mit Sicherheit" zu erzielen sein werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108921
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB02043_96D0000_001