Rechtssatz RS0109176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109176
Entscheidungsdatum
09.02.2011
Rechtssatz
Der Sinnzusammenhang zwischen §§ 111 Abs 1, 112 Abs 1 und 2 GBG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen auch in diesen anzumerken, jedenfalls aber auch in der Haupteinlage einzutragen ist.Der Sinnzusammenhang zwischen Paragraphen 111, Absatz eins, 112, Absatz eins und 2 GBG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen auch in diesen anzumerken, jedenfalls aber auch in der Haupteinlage einzutragen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 181/97x
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 5 Ob 181/97x
- 5 Ob 171/10y
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 171/10y
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Übertragung hinsichtlich der Nebeneinlage muss klargestellt werden, was mit der bisherigen Haupteinlage geschehen soll. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109176
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0050OB00181_97X0000_001