Rechtssatz RS0109177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109177
Entscheidungsdatum
13.01.1998
Rechtssatz
Aus den §§ 111, 112 GBG ist abzuleiten, daß die Löschung eines Simultanpfandrechtes nur hinsichtlich eines Anteils oder einzelner Anteile an der Nebeneinlage beim Gericht der Haupteinlage einzubringen ist, welches im Falle der Bewilligung die Teillöschung zu bewilligen, anzumerken und das Gericht der Nebeneinlage um den Vollzug zu ersuchen hat.Aus den Paragraphen 111, 112, GBG ist abzuleiten, daß die Löschung eines Simultanpfandrechtes nur hinsichtlich eines Anteils oder einzelner Anteile an der Nebeneinlage beim Gericht der Haupteinlage einzubringen ist, welches im Falle der Bewilligung die Teillöschung zu bewilligen, anzumerken und das Gericht der Nebeneinlage um den Vollzug zu ersuchen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109177
Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0050OB00181_97X0000_002