Rechtssatz RS0110638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110638
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Rechtssatz
Die Abtretungsanzeige ist Wissenserklärung. Ist die Abtretungsverständigung unrichtig, aber dem Zedenten zuzurechnen, so hat die Zahlung des Schuldners an den Scheinzessionar schuldbefreiende Wirkung, es sei denn, es hätte ein besonderer Anlaß - etwa widersprüchliche Abtretungsanzeigen oder ein (schließlicher) Widerspruch des Zedenten - eine Nachforschungsobliegenheit begründet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 172/98w
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 172/98w
Veröff: SZ 71/140
- 8 Ob 29/09m
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 29/09m
Auch; Beisatz: Hatte die Zahlung des Schuldners schuldbefreiende Wirkung, so scheidet ein Kondiktionsanspruch gegen den „Scheinzessionar" aus, weil die Leistung letztlich ihren Zweck erreicht hat und keine „Nichtschuld" gezahlt wurde. Daran vermag der Umstand, dass die Rechtsmittelwerber „vorgeleistet" haben und die Gegenleistung nicht vollständig erbracht wurde, ebenfalls nichts zu ändern. Der Schuldner nämlich, der in der irrigen Meinung einer wirksamen Zession (mit schuldbefreiender Wirkung) an den „Scheinzessionar" leistet, kann nicht anders behandelt werden als derjenige, der unmittelbar an den „richtigen" Gläubiger leistet. (T1)
- 3 Ob 208/10z
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 208/10z
Auch; Beisatz: Hier: Nachforschungsobliegenheit bejaht. (T2)
- 6 Ob 66/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 66/23h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110638
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00172_98W0000_001