Rechtssatz RS0111781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111781
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Rechtssatz
Auch aus vorsätzlichem Verhalten Dritter entstehende Schäden können dem Erstschädiger nach dem Schutzzweck der verletzten Norm zuzurechnen sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 296/98f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
Veröff: SZ 72/49
- 9 Ob 238/02v
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 238/02v
Auch; Beisatz: Der Vertragserrichter und Treuhänder, der ja gerade deshalb mit seiner Aufgabe betraut wird, weil er den Betroffenen vor Übervorteilung durch andere am Geschäft Beteiligte bewahren sol, wird nicht deshalb von seiner Haftung befreit, weil der Betroffene in der Folge von anderen Beteiligten tatsächlich (allenfalls auch vorsätzlich) überfordert wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111781
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00296_98F0000_002