Rechtssatz RS0112917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112917
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Rechtssatz
Eine Leistungsverpflichtung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung setzt nach § 1052 ABGB eine Einrede voraus, ebenso wie der Retentionsanspruch nach § 471 ABGB. Es genügt, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz der Aufwendungen bereit ist.Eine Leistungsverpflichtung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung setzt nach Paragraph 1052, ABGB eine Einrede voraus, ebenso wie der Retentionsanspruch nach Paragraph 471, ABGB. Es genügt, dass sich aus dem Vorbringen ergibt, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache nur gegen Ersatz der Aufwendungen bereit ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112917
Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00296_99V0000_001