Rechtssatz RS0112943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112943
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Norm
UVG §2 Abs2 Z2
WrJWG §27 Abs5
WrJWG §27 Abs6
Rechtssatz
Bloß freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger jedenfalls nur wirtschaftlich, aber nicht "nach der Rechtslage". Dass dies - je nach dem anzuwendenden Landesrecht - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, ist eine von den jeweiligen Landesgesetzgebern rechtspolitisch gewollte normative Ausgestaltung, deren Änderung der Gesetzgebung und nicht den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Rechtsprechung obliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112943
Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0060OB00278_99X0000_003