Begründung:
Der am 23. 1. 1990 außer der Ehe der Martina H***** und des Christian H***** geborene minderjährige Thomas befindet sich bereits seit Geburt bei den väterlichen Großeltern, denen mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 3. 1990 auch die Obsorge übertragen wurde, welche gleichzeitig der Mutter entzogen wurde. Grund hiefür waren gesundheitliche Probleme der Mutter (psychiatrische Erkrankungen;
entsprechende stationäre Aufenthalte; Verkehr im Suchtgiftmilieu);
auf Grund dieser Umstände ist die Mutter arbeitsunfähig, bezieht seit 1. 9. 1996 Berufsunfähigkeitspension und wurde über sie auch die Sachwalterschaft, ausgeübt durch den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Wien-Nord, angeordnet. Mit Beschlüssen des Erstgerichtes vom 21. 7. 1998 bzw 11. 1. 1999 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse für die Zeiträume vom 1. 4. 1998 bis 31. 8. 1998 in Höhe von S 1.300,-- (gemäß §§ 3, 4 Z 5 UVG) und vom 1. 12. 1998 bis 30. 11. 2001 in Höhe von monatlich S 2.500,-- (gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG) gewährt.auf Grund dieser Umstände ist die Mutter arbeitsunfähig, bezieht seit 1. 9. 1996 Berufsunfähigkeitspension und wurde über sie auch die Sachwalterschaft, ausgeübt durch den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Wien-Nord, angeordnet. Mit Beschlüssen des Erstgerichtes vom 21. 7. 1998 bzw 11. 1. 1999 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse für die Zeiträume vom 1. 4. 1998 bis 31. 8. 1998 in Höhe von S 1.300,-- (gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer 5, UVG) und vom 1. 12. 1998 bis 30. 11. 2001 in Höhe von monatlich S 2.500,-- (gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG) gewährt.
Gemäß § 27 Abs 6 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: WrJWG) wird der väterlichen Großmutter für den minderjährigen Enkel Thomas Verwandtenpflegegeld ausbezahlt, und zwar für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 30. 11. 1998 in der Höhe von monatlich S 4.425,-- und ab 1. 12. 1998 in Höhe von monatlich S 625,-- (ON 71 und 76). Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 18. Juni 1999 die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse ein und begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 UVG (Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht) erfüllt seien.Gemäß Paragraph 27, Absatz 6, des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: WrJWG) wird der väterlichen Großmutter für den minderjährigen Enkel Thomas Verwandtenpflegegeld ausbezahlt, und zwar für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 30. 11. 1998 in der Höhe von monatlich S 4.425,-- und ab 1. 12. 1998 in Höhe von monatlich S 625,-- (ON 71 und 76). Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 18. Juni 1999 die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse ein und begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG (Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht) erfüllt seien.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs des Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter, ersatzlos auf, und ließ den (zu ergänzen: ordentlichen - § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG) Revisionsrekurs zu. Das Rekursgericht führte hiezu aus, dass die Unterbringung eines Kindes bei Verwandten keine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung darstelle. Die Zahlungen des Jugendwohlfahrtsträgers an den das Kind pflegenden Verwandten betreffend Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG stellten eine freiwillige Leistung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dar, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestehe und ohne dass hierüber bescheidmäßig zu erkennen wäre. Diese Zahlungen seien daher ohne Einfluss auf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen, weil mit dieser Entscheidung des Rekursgerichtes von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 5/99g) abgewichen worden sei.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs des Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter, ersatzlos auf, und ließ den (zu ergänzen: ordentlichen - Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG) Revisionsrekurs zu. Das Rekursgericht führte hiezu aus, dass die Unterbringung eines Kindes bei Verwandten keine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung darstelle. Die Zahlungen des Jugendwohlfahrtsträgers an den das Kind pflegenden Verwandten betreffend Pflegegeld nach Paragraph 27, Absatz 6, WrJWG stellten eine freiwillige Leistung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dar, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestehe und ohne dass hierüber bescheidmäßig zu erkennen wäre. Diese Zahlungen seien daher ohne Einfluss auf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen, weil mit dieser Entscheidung des Rekursgerichtes von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 5/99g) abgewichen worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern.