Rechtssatz RS0113159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113159
Entscheidungsdatum
20.12.2006
Rechtssatz
Die Rückabtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft mbH setzt gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt voraus. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (SZ 61/153 uva).Die Rückabtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft mbH setzt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG einen Notariatsakt voraus. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (SZ 61/153 uva).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 241/99f
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 241/99f
- 5 Ob 41/01t
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 41/01t
Vgl auch
- 7 Ob 203/06p
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 203/06p
Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113159
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0060OB00241_99F0000_001