Die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf nach § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsaktes. Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung, ferner die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr (wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob - wie P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen 35 ff und Auer, Zum Formgebot bei [treuhändiger] Übertragung eines GmbH-Anteiles, JBl 2002, 441 [445] meinen - Immobilisierung keinen Formzweck an sich darstellt, sondern nur Erwerberschutz bezweckt) sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t; 7 Ob 182/01t; 8 Ob 259/02z; 7 Ob 287/03m jeweils mwN; RIS-Justiz RS0060244; RS0060234). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft (RIS-Justiz RS0113159; RS0115336). Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles (RIS-Justiz RS0059756; RS0060195). Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (7 Ob 182/01t; 8 Ob 259/02z; 7 Ob 287/03m ua). Anders wird dies seit der Entscheidung 8 Ob 565/87, SZ 61/153 = WoBl 1988, 370 = RdW 1988, 384 = GesRZ 1988, 228 mit Zustimmung der Lehre (Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, GesRZ 1988, 217; P. Bydlinski aaO 55 ff; derselbe, Aktuelle Judikatur zur Formpflicht beim Anteilserwerb [§ 76 Abs 2 GmbHG], RdW 1993, 98 [99]; Umfahrer in Apathy [Hrsg], Die Treuhandschaft, 85; ders in Kostner/Umfahrer, GmbHG5 Rz 726; Gellis/Feil GmbH-Gesetz6 § 76 Rz 8 mwN; Koppensteiner, GmbHG2 § 76 Rz 22 mwN) in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur für die Verpflichtung zur Rückübertragung von treuhändisch gehaltenen GmbH-Anteilen beurteilt (RIS-Justiz RS0010442).Die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG eines Notariatsaktes. Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung, ferner die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr (wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob - wie P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen 35 ff und Auer, Zum Formgebot bei [treuhändiger] Übertragung eines GmbH-Anteiles, JBl 2002, 441 [445] meinen - Immobilisierung keinen Formzweck an sich darstellt, sondern nur Erwerberschutz bezweckt) sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t; 7 Ob 182/01t; 8 Ob 259/02z; 7 Ob 287/03m jeweils mwN; RIS-Justiz RS0060244; RS0060234). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft (RIS-Justiz RS0113159; RS0115336). Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles (RIS-Justiz RS0059756; RS0060195). Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (7 Ob 182/01t; 8 Ob 259/02z; 7 Ob 287/03m ua). Anders wird dies seit der Entscheidung 8 Ob 565/87, SZ 61/153 = WoBl 1988, 370 = RdW 1988, 384 = GesRZ 1988, 228 mit Zustimmung der Lehre (Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, GesRZ 1988, 217; P. Bydlinski aaO 55 ff; derselbe, Aktuelle Judikatur zur Formpflicht beim Anteilserwerb [§ 76 Absatz 2, GmbHG], RdW 1993, 98 [99]; Umfahrer in Apathy [Hrsg], Die Treuhandschaft, 85; ders in Kostner/Umfahrer, GmbHG5 Rz 726; Gellis/Feil GmbH-Gesetz6 Paragraph 76, Rz 8 mwN; Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 76, Rz 22 mwN) in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nur für die Verpflichtung zur Rückübertragung von treuhändisch gehaltenen GmbH-Anteilen beurteilt (RIS-Justiz RS0010442).
Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin nun gegen die - aus den
Ausführungen des Berufungsgerichtes zu folgernde - Auffassung, mit
Auflösung des Treuhandverhältnisses habe der Kläger - ohne weiteres,
insbesondere ohne dass es dazu im Sinne des § 76 Abs 2 GmbHG eines
Notariatsaktes bedurft hätte - den betreffenden Geschäftsanteil an
der GesmbH erworben. Das Berufungsgericht missversteht damit offenbar
die eben erwähnte Rechtsprechung, wonach für den Abschluss des
Treuhandvertrages selbst dann keine Notariatsaktform erforderlich
ist, wenn in diesem eine Übertragungsverpflichtung zu Gunsten des
Treugebers enthalten ist, weil der treuhandgegenständliche
Geschäftsanteil nach dem Selbstverständnis der Treuhandschaft
wirtschaftlich ohnehin dem Treugeber zugeordnet ist (2 Ob 597/88 =
wbl 1989, 157; 6 Ob 545/92, SZ 65/82 = ecolex 1992, 853 = RdW 1992,
341; 2 Ob 535/93, GesRZ 1994, 63 = wbl 1994, 59 = ecolex 1994, 27;
RIS-Justiz RS0010442). Damit wäre es unvereinbar, die Übertragungsverpflichtung des Treuhänders dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG zu unterwerfen (vgl Koppensteiner aaO). Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand - vgl Auer aaO 447), besteht also eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktform errichtet wurde (RIS-Justiz RS0060207; RS0010442). Bei der - wie hier - fiduziarischen Treuhand (bei der der Treuhänder Rechte im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers ausübt), bewirkt die Beendigung des Treuhandverhältnisses allerdings grundsätzlich nicht automatisch den Rückfall des Treugutes an den Treugeber, sondern nur die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung bzw (Rück-)Zession (5 Ob 516/86, RdW 1986, 336 = ÖBA 1987, 55 [Apathy], RIS-Justiz RS0010491). Dass diese Verpflichtung keiner Notariatsaktform bedarf, ändert aber nichts daran, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur das Verfügungsgeschäft (also die [Rück]übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf (6 Ob 100/97t); für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich (Umfahrer in Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rz 726 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe mit Auflösung des Treuhandverhältnisses sozusagen automatisch den von Reinhold S***** treuhändisch für ihn gehaltenen Geschäftsanteil erworben (dies sei nur im Firmenbuch nicht ersichtlich gemacht worden), hält demnach einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Da die Vornahme einer Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles mit Notariatsakt an den Kläger nicht feststeht und vom Kläger auch gar nicht behauptet wurde, erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, zum Zeitpunkt der Annahme des Übernahmeanbotes durch die Beklagte sei ohnehin nicht mehr der Treuhänder, sondern bereits der Kläger Eigentümer des Geschäftsanteiles gewesen, weshalb das Begehren des Klägers auf Übertragung des Anteiles ins Leere gehen müsse, schon deshalb als unrichtig.RIS-Justiz RS0010442). Damit wäre es unvereinbar, die Übertragungsverpflichtung des Treuhänders dem Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG zu unterwerfen vergleiche Koppensteiner aaO). Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand - vergleiche Auer aaO 447), besteht also eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktform errichtet wurde (RIS-Justiz RS0060207; RS0010442). Bei der - wie hier - fiduziarischen Treuhand (bei der der Treuhänder Rechte im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers ausübt), bewirkt die Beendigung des Treuhandverhältnisses allerdings grundsätzlich nicht automatisch den Rückfall des Treugutes an den Treugeber, sondern nur die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung bzw (Rück-)Zession (5 Ob 516/86, RdW 1986, 336 = ÖBA 1987, 55 [Apathy], RIS-Justiz RS0010491). Dass diese Verpflichtung keiner Notariatsaktform bedarf, ändert aber nichts daran, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur das Verfügungsgeschäft (also die [Rück]übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf (6 Ob 100/97t); für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich (Umfahrer in Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rz 726 mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe mit Auflösung des Treuhandverhältnisses sozusagen automatisch den von Reinhold S***** treuhändisch für ihn gehaltenen Geschäftsanteil erworben (dies sei nur im Firmenbuch nicht ersichtlich gemacht worden), hält demnach einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Da die Vornahme einer Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles mit Notariatsakt an den Kläger nicht feststeht und vom Kläger auch gar nicht behauptet wurde, erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, zum Zeitpunkt der Annahme des Übernahmeanbotes durch die Beklagte sei ohnehin nicht mehr der Treuhänder, sondern bereits der Kläger Eigentümer des Geschäftsanteiles gewesen, weshalb das Begehren des Klägers auf Übertragung des Anteiles ins Leere gehen müsse, schon deshalb als unrichtig.
Vom Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang insbesondere auch übersehen, dass das Treuhandverhältnis nach dem Notariatsakt vom 16. 11. 1998 erst mit rechtswirksamer Annahme des Anbotes des Treuhänders durch die Beklagte erlöschen sollte. Von einer rechtswirksamen Annahme des Anbotes des Treuhänders durch die Beklagte ist auf Grund folgender Erwägungen auszugehen:
Dem Treuhänder steht das Vollrecht am Treugut zu, er kann nach ganz herrschender Meinung darüber wie ein sonstiger Berechtigter wirksam verfügen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I 218). Bei der GmbH erfolgt nur die Eintragung des Treuhänders als Gesellschafter im Firmenbuch nach § 5 Z 6 FBG. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft beziehungsweise den Mitgesellschaftern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft hat der Treugeber nur über den Treuhänder Einflussmöglichkeiten. Denn allein der Treuhänder übt die Verwaltungsrechte (zB das Stimmrecht) aus und ausschließlich ihm stehen die Informationsrechte eines Gesellschafters zu (Gruber, Treuhandbeteiligungen an Gesellschaften, 115 f mwN). Auf Grund des Vollrechtes des Treuhänders war dessen - im Übrigen weisungsgemäß bedingungslos gestelltes - Anbot jedenfalls wirksam. Die Beklagte hätte das Anbot des Treuhänders nicht annehmen dürfen, weil sie, wie ausdrücklich feststeht, nicht sämtliche mit dem Kläger am 5. 11. 1998 vereinbarten Bedingungen erfüllte, selbst wenn sie tatsächlich eine Zahlung geleistet hätte. Wenn sie das Anbot dennoch abredewidrig annahm, war dies, weil ja die Vereinbarung mit dem Kläger die Beklagte nicht absolut binden konnte, aber jedenfalls rechtswirksam, zumal die Annahme mit Notariatsakt erfolgte und damit § 76 Abs 2 GmbHG genügt wurde.Dem Treuhänder steht das Vollrecht am Treugut zu, er kann nach ganz herrschender Meinung darüber wie ein sonstiger Berechtigter wirksam verfügen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins 218). Bei der GmbH erfolgt nur die Eintragung des Treuhänders als Gesellschafter im Firmenbuch nach Paragraph 5, Ziffer 6, FBG. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft beziehungsweise den Mitgesellschaftern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft hat der Treugeber nur über den Treuhänder Einflussmöglichkeiten. Denn allein der Treuhänder übt die Verwaltungsrechte (zB das Stimmrecht) aus und ausschließlich ihm stehen die Informationsrechte eines Gesellschafters zu (Gruber, Treuhandbeteiligungen an Gesellschaften, 115 f mwN). Auf Grund des Vollrechtes des Treuhänders war dessen - im Übrigen weisungsgemäß bedingungslos gestelltes - Anbot jedenfalls wirksam. Die Beklagte hätte das Anbot des Treuhänders nicht annehmen dürfen, weil sie, wie ausdrücklich feststeht, nicht sämtliche mit dem Kläger am 5. 11. 1998 vereinbarten Bedingungen erfüllte, selbst wenn sie tatsächlich eine Zahlung geleistet hätte. Wenn sie das Anbot dennoch abredewidrig annahm, war dies, weil ja die Vereinbarung mit dem Kläger die Beklagte nicht absolut binden konnte, aber jedenfalls rechtswirksam, zumal die Annahme mit Notariatsakt erfolgte und damit Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG genügt wurde.
Auszugehen ist demnach davon, dass der Beklagten der Geschäftsanteil durch Reinhold S***** wirksam übertragen wurde und die betreffende Eintragung im Firmenbuch (für deren Richtigkeit eine nur durch den Beweis des Gegenteiles widerlegbare Vermutung streitet - 1 Ob 2014/96z, RIS-Justiz RS0102402) daher den Tatsachen entspricht. Der Einwand der Revisionswerberin, weil ihr der Geschäftsanteil vom Treuhänder und nicht vom Kläger selbst übertragen worden sei, könne letzterer nicht aktiv klagslegitimiert sein, ist allerdings nicht berechtigt. Dieser Einwand setzt sich darüber hinweg, dass das Anbot des Treuhänders des Klägers über dessen Weisung erfolgte und vom Kläger als Treugeber mit dem Treuhänder, wie bereits betont, mit Notariatsakt vom 16. 11. 1998 ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Treuhandverhältnis für den Fall der Annahme des Anbotes erlösche. Da für die Auflösung des Treuhandvertrages eine formlose Erklärung genügt hätte, kann man diesen Notariatsakt nur dahin verstehen, dass vom Treuhänder damit allfällige (Rückforderungs-)Ansprüche an den Kläger als Treugeber übertragen wurden. Die Aktivlegitimation des Klägers ist daher grundsätzlich zu bejahen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist und war dieser allerdings nicht Eigentümer des in Rede stehenden Geschäftsanteiles.
Die, anknüpfend an das erzielte Zwischenergebnis der wirksamen Anteilsübertragung an die Beklagte, in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung zur Anteilsübertragung in der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 im Hinblick auf den Formzwang des § 76 Abs 2 GmbH wirksam geschlossen wurde, ist zu bejahen: Im Zeitpunkt der Vereinbarung, die insgesamt einen „Generalvergleich" zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau einerseits und der Beklagten und deren (damaligen) Ehemann darstellte, war nicht der Kläger, sondern sein Treuhänder Gesellschafter. Eine wirksame Übertragung des Geschäftsanteiles unmittelbar durch den Kläger kam daher von vornherein nicht in Betracht. Die Vereinbarung der Streitteile betreffend die Abtretung des Geschäftsanteiles setzte daher jedenfalls eine rechtsgeschäftliche Erklärung des im Außenverhältnis allein berechtigten Treuhänders voraus, die - über Weisung des Klägers - mit Notariatsakt vom 18. 11. 1998 erfolgte. Bei dieser speziellen Konstellation erscheint die von § 76 Abs 2 GmbHG angestrebte Publizität ausreichend gewährleistet und konnte daher die zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls die Vornahme eines Notariatsaktes voraussetzende „Grundvereinbarung" formlos erfolgen. Da die Leistungsverschiebung (Abtretung des Geschäftsanteiles) demnach auf einer wirksamen vertraglichen Regelung beruht, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033585) und scheidet eine vom Kläger geltend gemachte Kondiktion aus.Die, anknüpfend an das erzielte Zwischenergebnis der wirksamen Anteilsübertragung an die Beklagte, in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Verpflichtung zur Anteilsübertragung in der Vereinbarung vom 5. 11. 1998 im Hinblick auf den Formzwang des Paragraph 76, Absatz 2, GmbH wirksam geschlossen wurde, ist zu bejahen: Im Zeitpunkt der Vereinbarung, die insgesamt einen „Generalvergleich" zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau einerseits und der Beklagten und deren (damaligen) Ehemann darstellte, war nicht der Kläger, sondern sein Treuhänder Gesellschafter. Eine wirksame Übertragung des Geschäftsanteiles unmittelbar durch den Kläger kam daher von vornherein nicht in Betracht. Die Vereinbarung der Streitteile betreffend die Abtretung des Geschäftsanteiles setzte daher jedenfalls eine rechtsgeschäftliche Erklärung des im Außenverhältnis allein berechtigten Treuhänders voraus, die - über Weisung des Klägers - mit Notariatsakt vom 18. 11. 1998 erfolgte. Bei dieser speziellen Konstellation erscheint die von Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG angestrebte Publizität ausreichend gewährleistet und konnte daher die zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls die Vornahme eines Notariatsaktes voraussetzende „Grundvereinbarung" formlos erfolgen. Da die Leistungsverschiebung (Abtretung des Geschäftsanteiles) demnach auf einer wirksamen vertraglichen Regelung beruht, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0033585) und scheidet eine vom Kläger geltend gemachte Kondiktion aus.
Abgesehen davon, dass sich der Kläger auf einen Rücktritt vom Vertrag gar nicht berufen hat, lässt sich die von ihm begehrte Übertragung des Geschäftsanteiles auch auf einen Vertragsrücktritt nicht stützen. Nach herrschender Ansicht ist ein Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 ABGB nach Übergabe der Sache ins Eigentum des Käufers (hier:Abgesehen davon, dass sich der Kläger auf einen Rücktritt vom Vertrag gar nicht berufen hat, lässt sich die von ihm begehrte Übertragung des Geschäftsanteiles auch auf einen Vertragsrücktritt nicht stützen. Nach herrschender Ansicht ist ein Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB nach Übergabe der Sache ins Eigentum des Käufers (hier:
Notariatsakt über das Verfügungsgeschäft und zudem Eintragung der Beklagten im Firmenbuch) wegen Nichtzahlung des Kaufpreises nicht möglich (RIS-Justiz RS0018315 und RS0018319). Demnach könnte der Kläger im Hinblick auf die Übertragung des Geschäftsanteiles an die Beklagte, ohne dass diese diverse, in der Vereinbarung vom 5. 11. 1994 festgelegte Bedingungen erfüllt hat, lediglich Geldansprüche (Entgelt und/oder Schadenersatz) geltend machen. Dies hat er aber nicht getan. Sein (demnach verfehltes) Begehren auf Übertragung des Geschäftsanteiles muss abgewiesen werden.
Ausgehend von seiner - wie dargetan, nicht zu billigenden - Rechtsansicht hätte im Übrigen auch schon das Berufungsgericht die Klage abweisen müssen, weil seiner Ansicht, der von ihm formulierte Feststellungsanspruch stelle ein Minus gegenüber dem vom Kläger erhobenen Übertragungsanspruch dar, nicht beigepflichtet werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Feststellung, jemand sei bereits Eigentümer eines Geschäftsanteiles, gegenüber dem Begehren, ihm den betreffenden Anteil erst zu übertragen, ein Aliud oder, wenn man so will, eher ein - allerdings nicht konkret quantifizierbares - Plus, jedenfalls aber kein Minus darstellt. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, der als solcher zwar von der Beklagten nicht ausdrücklich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wurde, in der Rechtsrüge aber im Ergebnis reklamiert wird. Auch der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung den Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 405 ZPO nicht ausdrücklich gerügt. Er hat aber in der Revisionsbeantwortung neuerlich auf sein Eventualbegehren hingewiesen, das dem Hauptbegehren entspricht. Gegen dessen Formulierung („wobei die Übertragung mit der Rechtskraft dieses Urteiles als vollzogen gilt") bestand insofern keine Bedenken, als nach herrschender Meinung das rechtskräftige Urteil gemäß § 367 EO in der Regel jede vom Verpflichteten geschuldete Erklärungsform ersetzt (SZ 26/62; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 834) und namentlich auch die Errichtung (Unterfertigung) eines Notariatsaktes daher entfallen kann (Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO § 367 Rz 12). Dass der Kläger in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich am Eventualbegehren und damit eigentlich am Hauptbegehren festhält, ist als Vorbringen einer Rüge im Hinblick auf § 405 ZPO aufzufassen. Demnach hat sich der Kläger erkennbar doch gegen die Abweisung des Hauptbegehrens durch das Berufungsgericht gewandt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Abweisung sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.Ausgehend von seiner - wie dargetan, nicht zu billigenden - Rechtsansicht hätte im Übrigen auch schon das Berufungsgericht die Klage abweisen müssen, weil seiner Ansicht, der von ihm formulierte Feststellungsanspruch stelle ein Minus gegenüber dem vom Kläger erhobenen Übertragungsanspruch dar, nicht beigepflichtet werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Feststellung, jemand sei bereits Eigentümer eines Geschäftsanteiles, gegenüber dem Begehren, ihm den betreffenden Anteil erst zu übertragen, ein Aliud oder, wenn man so will, eher ein - allerdings nicht konkret quantifizierbares - Plus, jedenfalls aber kein Minus darstellt. Es liegt daher ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vor, der als solcher zwar von der Beklagten nicht ausdrücklich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt wurde, in der Rechtsrüge aber im Ergebnis reklamiert wird. Auch der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung den Verstoß des Berufungsgerichtes gegen Paragraph 405, ZPO nicht ausdrücklich gerügt. Er hat aber in der Revisionsbeantwortung neuerlich auf sein Eventualbegehren hingewiesen, das dem Hauptbegehren entspricht. Gegen dessen Formulierung („wobei die Übertragung mit der Rechtskraft dieses Urteiles als vollzogen gilt") bestand insofern keine Bedenken, als nach herrschender Meinung das rechtskräftige Urteil gemäß Paragraph 367, EO in der Regel jede vom Verpflichteten geschuldete Erklärungsform ersetzt (SZ 26/62; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 834) und namentlich auch die Errichtung (Unterfertigung) eines Notariatsaktes daher entfallen kann (Höllwerth in Burgstaller/Deixler, EO Paragraph 367, Rz 12). Dass der Kläger in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich am Eventualbegehren und damit eigentlich am Hauptbegehren festhält, ist als Vorbringen einer Rüge im Hinblick auf Paragraph 405, ZPO aufzufassen. Demnach hat sich der Kläger erkennbar doch gegen die Abweisung des Hauptbegehrens durch das Berufungsgericht gewandt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, die Abweisung sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Es ist daher der Revision der Beklagten dahin Folge zu geben, dass sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren des Klägers abzuweisen sind.
Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.