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Rechtssatz RS0113167

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113167

Geschäftszahl

4Ob39/00i; 1Ob39/00t

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Rechtssatz

Bringt der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage gemäß Paragraph 23, EheG ein und haben die beiden beklagten Ehegatten ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Sprengeln verschiedener Gerichte, so ist beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Ehegatten der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft für die Klage gegen den anderen Ehegatten begründet. Die beiden beklagten Ehegatten bilden eine einheitliche Streitpartei gemäß Paragraph 14, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/00i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 39/00i
    Veröff: SZ 73/27
  • 1 Ob 39/00t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 39/00t
    Beisatz: Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhält und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbringt, ist nach § 28 JN vorzugehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113167

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0040OB00039_00I0000_003