Rechtssatz RS0113167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113167
Entscheidungsdatum
22.02.2000
Rechtssatz
Bringt der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG ein und haben die beiden beklagten Ehegatten ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Sprengeln verschiedener Gerichte, so ist beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Ehegatten der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft für die Klage gegen den anderen Ehegatten begründet. Die beiden beklagten Ehegatten bilden eine einheitliche Streitpartei gemäß § 14 ZPO.Bringt der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage gemäß Paragraph 23, EheG ein und haben die beiden beklagten Ehegatten ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Sprengeln verschiedener Gerichte, so ist beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Ehegatten der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft für die Klage gegen den anderen Ehegatten begründet. Die beiden beklagten Ehegatten bilden eine einheitliche Streitpartei gemäß Paragraph 14, ZPO.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/00i
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 39/00i
Veröff: SZ 73/27
- 1 Ob 39/00t
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 39/00t
Beisatz: Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhält und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbringt, ist nach § 28 JN vorzugehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113167
Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0040OB00039_00I0000_003