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Entscheidung 4 Ob 39/00i×

Entscheidung 4 Ob 39/00i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob39/00i

Entscheidungsdatum

15.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltsschaft Wien, Wien 8, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1. Vilma A*****, 2. Osman A*****, wegen Ehenichtigkeit gemäß Paragraph 23, EheG, infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Dezember 1999, GZ 43 R 937/99h-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. September 1999, GZ 23 C 89/99w-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.

Text

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien begehrt, die am 1. 7. 1987 zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geschlossene und im Ehebuch des Standesamts Wien-Ottakring unter Nr. 461 aus 1987, beurkundete Ehe gemäß Paragraph 23, EheG für nichtig zu erklären. Die Erstbeklagte sei österreichische Staatsangehörige; der Zweitbeklagte besitze die türkische Staatsbürgerschaft. Die Beklagen hätten nur geheiratet, um dem Zweitbeklagten eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Eine eheliche Gemeinschaft habe nie bestanden und sei auch nie beabsichtigt gewesen. Das Bezirksgericht Hernals sei zuständig, weil die Erstbeklagte im Sprengel dieses Gerichts ihren derzeitigen Wohnsitz habe; ein gemeinsamer Wohnsitz sei niemals begründet worden.

Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Nach der Entscheidung 7 Ob 347/98z sei jedenfalls dann nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Ehegatten abzustellen, wenn der Staatsanwalt beide Ehegatten als Beklagte in Anspruch nehme und diese sich - wie im vorliegenden Fall - in verschiedenen Gerichtssprengeln aufhalten. Es komme nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des Paragraph 76, Absatz eins, JN subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien in Betracht.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Maßgebend seien nicht die von der Klägerin aufgezeigten praktischen Schwierigkeiten, sondern es komme darauf an, wie Paragraph 76, JN bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6, 7, ABGB zu verstehen sei. Diesen Auslegungsregeln folge die Entscheidung 7 Ob 347/98z; die Ausführungen der Klägerin böten keinen Anlass, davon abzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.

Nach Paragraph 76, Absatz eins, JN ist für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Paragraph 76, Absatz eins, JN regelt die örtliche Zuständigkeit für die genannten Ehestreitigkeiten zwischen den Parteien; Verfahren, in denen der Staatsanwalt auf Nichtigerklärung der Ehe klagt, werden nicht erwähnt. Der Staatsanwalt ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, EheG allein befugt, eine Ehenichtigkeitsklage nach Paragraph 23, EheG einzubringen. Nach Paragraph 23, Absatz eins, EheG ist eine Ehe nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne dass die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Paragraph 23, EheG ist seit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Nov 1983 geschlechtsneutral zu lesen. Danach ist auch eine Ehe nichtig, die zumindest überwiegend dazu dient, dem Mann den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen (Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 23, EheG Rz 3 mwN). In der Entscheidung SZ 67/56 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den unbehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, für die Nichtigerklärung der Ehe genügt.

Mit der Frage des für die Klage des Staatsanwalts örtlich zuständigen Gerichts hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 347/98z befasst. Er hat Paragraph 76, Absatz eins, JN angewandt, dessen erster Fall nicht verwirklicht war, weil der Aufenthaltsort eines Ehegatten nicht bekannt war und die Ehegatten auch nie gemeinsam gewohnt hatten. Eine örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts, in dessen Sprengel einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, lehnte der Oberste Gerichtshof wegen des daraus folgenden Wahlrechts des Staatsanwalts ab. Ein solches Wahlrecht sei damit unvereinbar, dass das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des (jeweiligen) Beklagten ausschließlich zuständig und eine gemeinsame Klage gegen beide Beklagte einzubringen sei. Es komme daher nur die subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser Gerichtsstand schließe den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, JN aus.

Die Klägerin hält dem entgegen, dass Paragraph 76, JN weder auf die Besonderheiten der Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Beklagte noch auf die von Scheinehen Bedacht nimmt. Für Scheinehen sei typisch, dass die Ehegatten nie gemeinsam wohnten, auch wenn sie sich zufällig im Sprengel desselben Gerichts aufgehalten haben. Fast immer existierten aber Scheinmeldungen und es sei fraglich, ob eine Scheinmeldung oder der zufällige Aufenthalt im selben Gerichtssprengel zuständigkeitsbegründend seien. Eine primäre Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien sei systemwidrig. Sie müsse bei objektiv-teleologischer Interpretation des Paragraph 76, Absatz eins, JN ausgeschlossen werden, weil sie zu einer Überlastung dieses Gerichts und zu einem Rechtsschutzdefizit der außerhalb von Wien lebenden Beklagten führe.

Der Klägerin ist zuzustimmen, dass der Entscheidung 7 Ob 347/98z nicht gefolgt werden kann, und zwar schon aufgrund einer bloßen Wortinterpretation des Paragraph 76, Absatz eins, JN. Diese Bestimmung regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien; die Zuständigkeit für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten wird darin nicht behandelt. Die Regelung ist für ein gegen zwei Beklagte geführtes Verfahren auch unanwendbar, wenn sich beide Beklagte in den Sprengeln verschiedener Gerichte aufhalten. Ein sich daraus ergebendes Wahlrecht des Klägers ist mit einem ausschließlichen Gerichtsstand unvereinbar, wie ihn Paragraph 76, Absatz eins, JN normiert. Daraus ist - entgegen der Entscheidung 7 Ob 347/98z - aber nicht die Konsequenz zu ziehen, die subsidiäre Auffangzuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur primären Zuständigkeit zu erheben und den durch den Aufenthalt eines oder beider beklagten Ehegatten in Österreich bestehenden Bezug zu einem anderen inländischen Gericht zu ignorieren, sondern daraus ist zu schließen, dass Paragraph 76, Absatz eins, JN die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts nicht erfasst, sondern nur die eines Ehegatten gegen den anderen. Dem - nicht näher begründeten - Hinweis von Schwimann (aaO Paragraph 28, EheG Rz 4), zuständig für den Nichtigkeitsprozess sei das nach Paragraph 76, Absatz eins, JN örtlich zuständige Bezirksgericht, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.

Der Staatsanwalt hat die Ehenichtigkeitsklage beim allgemeinen Gerichtsstand des (der) Beklagten einzubringen (Paragraphen 65, 66, JN). Da die beklagten Ehegatten eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO bilden (Fucik in Rechberger, ZPO Paragraph 14, Rz 3 mwN), ist für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) begründet. Die Subsidiarität dieses Gerichtsstands - der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist nur dann gegeben, wenn für alle Streitgenossen für den gegenständlichen Rechtsstreit kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist (Fasching römisch eins Paragraph 93, Anmerkung 2) - steht der Anwendung des Paragraph 93, Absatz eins, JN nicht entgegen, weil für die beklagten Ehegatten kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht, wenn - wie oben dargelegt - die Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz eins, JN zu verneinen ist. Sollte sich in einem Fall keiner der Ehegatten in Österreich aufhalten und der Staatsanwalt dennoch eine Ehenichtigkeitsklage einbringen, so wäre nach Paragraph 28, JN vorzugehen.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die Klägerin keine Kosten verzeichnet hat.

Anmerkung

E57025 04A00390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00039.00I.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0040OB00039_00I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035512 Rechtssatz 30.12.1970Zivilrecht
Die vom Staatsanwalt mit Ehenichtigkeitsklage belangten Ehegatten sind notwendige Streitgenossen.
RS0052090 Rechtssatz 30.03.1994Zivilrecht
Eine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1 2. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich …
RS0112136 Rechtssatz 23.06.1999Zivilrecht
Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlich …
RS0113165 Rechtssatz 15.02.2000Zivilrecht
§ 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht sein …
RS0113166 Rechtssatz 15.02.2000Zivilrecht
Der Staatsanwalt hat die Ehenichtigkeitsklage beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten einzubringen. § 76 Abs 1 JN ist nicht anzuwenden (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).
RS0113167 Rechtssatz 15.02.2000Zivilrecht
Bringt der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG ein und haben die beiden beklagten Ehegatten ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Sprengeln verschiedener Gerichte, so ist beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Ehegatten der Geri …