Rechtssatz RS0113165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113165
Entscheidungsdatum
16.07.2004
Rechtssatz
§ 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).Paragraph 76, Absatz eins, JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (Paragraphen 23, 28, EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/00i
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 39/00i
Veröff: SZ 73/27
- 1 Ob 39/00t
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 39/00t
Beisatz: Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhält und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbringt, ist nach § 28 JN vorzugehen. (T1)
- 8 Ob 69/04m
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 Ob 69/04m
Auch; Beisatz: Die Regelung des §76 Abs1 JN beschränkt sich auf Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zwischen den Ehegatten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113165
Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0040OB00039_00I0000_001