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Entscheidung 1 Ob 39/00t×

Entscheidung 1 Ob 39/00t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob39/00t

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Wien 8., Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1. Waltraude Y*****, und 2. Bayram Y*****, wegen Nichtigkeit der Ehe gemäß Paragraph 23, EheG infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 1999, GZ 43 R 940/99z-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 30. September 1999, GZ 23 C 78/99b-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.

Text

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien begehrte, die am 1. 6. 1989 zwischen den beklagten Parteien geschlossene Ehe gemäß Paragraph 23, EheG für nichtig zu erklären. Die Erstbeklagte sei österreichische Staatsbürgerin, der Zweitbeklagte türkischer Staatsangehöriger. Die Ehe sei ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden, um dem Zweitbeklagten eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft sei nie beabsichtigt gewesen, sie habe auch nicht stattgefunden.

Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Es sei dann nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines der beklagten Ehegatten abzustellen, wenn der Staatsanwalt beide Ehegatten als Beklagte in Anspruch nehme und diese sich in verschiedenen Gerichtssprengeln aufhielten. Es käme nur die subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien gemäß Paragraph 76, Absatz eins, JN in Betracht.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Auslegung des Paragraph 76, Absatz eins, JN durch das Gericht erster Instanz entspreche den in den Paragraphen 6, und 7 ABGB normierten Auslegungsregeln. Dies habe der Oberste Gerichtshof in der vom Erstgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 347/98z (= ZfRV 1999/78) deutlich und überzeugend zum Ausdruck gebracht.

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, JN ist für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der zuvor zitierten Entscheidung mit der Frage des für die Klage des Staatsanwalts örtlich zuständigen Gerichts befasst. Er hat eine örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts, in dessen Sprengel einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wegen des daraus folgenden Wahlrechts des Staatsanwalts abgelehnt. Ein solches Wahlrecht sei unvereinbar mit der Bestimmung, dass das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des (jeweiligen) Beklagten ausschließlich zuständig und eine gemeinsame Klage gegen beide Beklagte einzubringen sei. Daher käme nur die subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser Gerichtsstand schließe den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, JN aus.

Dieser Entscheidung kann schon auf Grund der bloßen Wortinterpretation des Paragraph 76, Absatz eins, JN nicht gefolgt werden (so schon 4 Ob 39/00i). Paragraph 76, Absatz eins, JN regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien. Die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten wird in dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt. Es ist diese Regelung aber auch für ein gegen zwei Beklagte geführtes Verfahren unanwendbar, wenn sich die beiden Beklagten in verschiedenen Gerichtssprengeln aufhalten. Ein sich daraus ergebendes Wahlrecht der klagenden Partei wäre mit einem ausschließlichen Gerichtsstand - wie dem des Paragraph 76, Absatz eins, JN - unvereinbar. Daraus ist - im Gegensatz zur Entscheidung 7 Ob 347/98z - aber nicht zu folgern, dass die subsidiäre Auffangzuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur primären Zuständigkeit zu erheben und der durch den Aufenthalt eines oder beider beklagten Ehegatten in Österreich bestehende Bezug zu einem anderen inländischen Gericht zu ignorieren wäre. Vielmehr ist daraus zu schließen, dass Paragraph 76, Absatz eins, JN die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gar nicht erfasst, sondern sich eben nur auf Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zwischen den Ehegatten als einander gegenüberstehende Parteien beschränkt. Dem nicht näher begründeten Hinweis Schwimanns (in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 28, EheG), das nach Paragraph 76, Absatz eins, JN örtlich zuständige Bezirksgericht sei für den Nichtigkeitsprozess zuständig, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.

Daraus ergibt sich, dass der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage beim allgemeinen Gerichtsstand des (der) Beklagten einzubringen hat (Paragraphen 65, 66, JN). Die beklagten Ehegatten bilden eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, JN (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 14, mwN). Das bedeutet, dass für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN begründet wird. Die Subsidarität dieses Gerichtsstands steht der Anwendung des Paragraph 93, Absatz eins, JN nicht entgegen, weil für die beklagten Ehegatten kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht, wenn - wie eben ausgeführt - die Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz eins, JN zu verneinen ist. Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhielte und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbrächte, wäre nach Paragraph 28, JN vorzugehen.

Dem Revisionsrekurs ist demnach Folge zu geben.

Textnummer

E57247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00039.00T.0222.000

Im RIS seit

23.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20000222_OGH0002_0010OB00039_00T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035512 Rechtssatz 30.12.1970Zivilrecht
Die vom Staatsanwalt mit Ehenichtigkeitsklage belangten Ehegatten sind notwendige Streitgenossen.
RS0112136 Rechtssatz 23.06.1999Zivilrecht
Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlich …
RS0113165 Rechtssatz 15.02.2000Zivilrecht
§ 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht sein …
RS0113166 Rechtssatz 15.02.2000Zivilrecht
Der Staatsanwalt hat die Ehenichtigkeitsklage beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten einzubringen. § 76 Abs 1 JN ist nicht anzuwenden (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).
RS0113167 Rechtssatz 15.02.2000Zivilrecht
Bringt der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG ein und haben die beiden beklagten Ehegatten ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Sprengeln verschiedener Gerichte, so ist beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines Ehegatten der Geri …
RS0113325 Rechtssatz 22.02.2000Zivilrecht
Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhält und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbringt, ist nach § 28 JN vorzugehen.