Gemäß § 76 Abs 1 JN ist für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, JN ist für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der zuvor zitierten Entscheidung mit der Frage des für die Klage des Staatsanwalts örtlich zuständigen Gerichts befasst. Er hat eine örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts, in dessen Sprengel einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wegen des daraus folgenden Wahlrechts des Staatsanwalts abgelehnt. Ein solches Wahlrecht sei unvereinbar mit der Bestimmung, dass das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des (jeweiligen) Beklagten ausschließlich zuständig und eine gemeinsame Klage gegen beide Beklagte einzubringen sei. Daher käme nur die subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser Gerichtsstand schließe den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN aus.Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der zuvor zitierten Entscheidung mit der Frage des für die Klage des Staatsanwalts örtlich zuständigen Gerichts befasst. Er hat eine örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts, in dessen Sprengel einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wegen des daraus folgenden Wahlrechts des Staatsanwalts abgelehnt. Ein solches Wahlrecht sei unvereinbar mit der Bestimmung, dass das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des (jeweiligen) Beklagten ausschließlich zuständig und eine gemeinsame Klage gegen beide Beklagte einzubringen sei. Daher käme nur die subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser Gerichtsstand schließe den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, JN aus.
Dieser Entscheidung kann schon auf Grund der bloßen Wortinterpretation des § 76 Abs 1 JN nicht gefolgt werden (so schon 4 Ob 39/00i). § 76 Abs 1 JN regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien. Die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten wird in dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt. Es ist diese Regelung aber auch für ein gegen zwei Beklagte geführtes Verfahren unanwendbar, wenn sich die beiden Beklagten in verschiedenen Gerichtssprengeln aufhalten. Ein sich daraus ergebendes Wahlrecht der klagenden Partei wäre mit einem ausschließlichen Gerichtsstand - wie dem des § 76 Abs 1 JN - unvereinbar. Daraus ist - im Gegensatz zur Entscheidung 7 Ob 347/98z - aber nicht zu folgern, dass die subsidiäre Auffangzuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur primären Zuständigkeit zu erheben und der durch den Aufenthalt eines oder beider beklagten Ehegatten in Österreich bestehende Bezug zu einem anderen inländischen Gericht zu ignorieren wäre. Vielmehr ist daraus zu schließen, dass § 76 Abs 1 JN die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gar nicht erfasst, sondern sich eben nur auf Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zwischen den Ehegatten als einander gegenüberstehende Parteien beschränkt. Dem nicht näher begründeten Hinweis Schwimanns (in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 28 EheG), das nach § 76 Abs 1 JN örtlich zuständige Bezirksgericht sei für den Nichtigkeitsprozess zuständig, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.Dieser Entscheidung kann schon auf Grund der bloßen Wortinterpretation des Paragraph 76, Absatz eins, JN nicht gefolgt werden (so schon 4 Ob 39/00i). Paragraph 76, Absatz eins, JN regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien. Die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten wird in dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt. Es ist diese Regelung aber auch für ein gegen zwei Beklagte geführtes Verfahren unanwendbar, wenn sich die beiden Beklagten in verschiedenen Gerichtssprengeln aufhalten. Ein sich daraus ergebendes Wahlrecht der klagenden Partei wäre mit einem ausschließlichen Gerichtsstand - wie dem des Paragraph 76, Absatz eins, JN - unvereinbar. Daraus ist - im Gegensatz zur Entscheidung 7 Ob 347/98z - aber nicht zu folgern, dass die subsidiäre Auffangzuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur primären Zuständigkeit zu erheben und der durch den Aufenthalt eines oder beider beklagten Ehegatten in Österreich bestehende Bezug zu einem anderen inländischen Gericht zu ignorieren wäre. Vielmehr ist daraus zu schließen, dass Paragraph 76, Absatz eins, JN die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gar nicht erfasst, sondern sich eben nur auf Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zwischen den Ehegatten als einander gegenüberstehende Parteien beschränkt. Dem nicht näher begründeten Hinweis Schwimanns (in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 28, EheG), das nach Paragraph 76, Absatz eins, JN örtlich zuständige Bezirksgericht sei für den Nichtigkeitsprozess zuständig, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
Daraus ergibt sich, dass der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage beim allgemeinen Gerichtsstand des (der) Beklagten einzubringen hat (§§ 65, 66 JN). Die beklagten Ehegatten bilden eine einheitliche Streitpartei nach § 14 JN (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 14 mwN). Das bedeutet, dass für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN begründet wird. Die Subsidarität dieses Gerichtsstands steht der Anwendung des § 93 Abs 1 JN nicht entgegen, weil für die beklagten Ehegatten kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht, wenn - wie eben ausgeführt - die Anwendbarkeit des § 76 Abs 1 JN zu verneinen ist. Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhielte und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbrächte, wäre nach § 28 JN vorzugehen.Daraus ergibt sich, dass der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage beim allgemeinen Gerichtsstand des (der) Beklagten einzubringen hat (Paragraphen 65, 66, JN). Die beklagten Ehegatten bilden eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, JN (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 14, mwN). Das bedeutet, dass für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN begründet wird. Die Subsidarität dieses Gerichtsstands steht der Anwendung des Paragraph 93, Absatz eins, JN nicht entgegen, weil für die beklagten Ehegatten kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht, wenn - wie eben ausgeführt - die Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz eins, JN zu verneinen ist. Für den Fall, dass sich keiner der Ehegatten in Österreich aufhielte und der Staatsanwalt eine Ehenichtigkeitsklage einbrächte, wäre nach Paragraph 28, JN vorzugehen.
Dem Revisionsrekurs ist demnach Folge zu geben.