Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113305×

Rechtssatz RS0113305

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113305

Geschäftszahl

7Ob310/99k

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Rechtssatz

Die vom Obersten Gerichtshof vor Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, die in einem verurteilenden Erkenntnis eines Strafgerichts festgestellte Alkoholisierung eines Kraftfahrers sei im Hinblick auf Paragraph 268, ZPO auch für die Zivilgerichte bindend festgestellt (SZ 49/140), ist in entsprechender Beobachtung des vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 612/95 geprägten Rechtssatzes auch für die nunmehr gegebene Rechtslage aufrechtzuerhalten. Die vom verstärkten Senat offengelassene Frage, ob das verurteilende Straferkenntnis hinsichtlich der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung haben könne, ist für einen Fall wie den vorliegenden zu bejahen vergleiche 7 Ob 1034/95). Die eine Strafverfügung betreffende gegenteilige Entscheidung 7 Ob 30/95 = ZVR 1996/104 erscheint überholt; sie wurde nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof, aber vor Fällung der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 612/95 gefasst und ging offenbar ohne weiteres davon aus, dass ein Strafurteil keinerlei Bindungswirkung für ein nachfolgendes Zivilverfahren entfalte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113305

Dokumentnummer

JJR_20000126_OGH0002_0070OB00310_99K0000_001