Rechtssatz RS0113481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113481
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts stellt keinen absoluten Anfechtungsgrund dar. Es kommt nicht auf die abstrakte, sondern die im Einzelfall zu prüfende objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, an.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 287/99k
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 287/99k
Veröff: SZ 73/72
- 9 ObA 8/21y
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 8/21y
Vgl
- 8 ObA 12/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2023 8 ObA 12/23g
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine solche Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens insbesondere darin gelegen sein, dass wahlberechtigte Personen nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden. (T1)
Beisatz: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Unvollständigkeit der Wählerliste an sich geeignet war, die dort nicht angeführten Arbeitnehmer von einer Wahlbeteiligung abzuhalten, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. (T2)
Beisatz: Der Revisionswerber kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer auch dann nicht an der Wahl beteiligt hätten, wenn sie in die Wählerliste aufgenommen worden wären, weil nach der Rechtsprechung schon die objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, ausreicht. (T3)
Anm: Vgl bereits 9 ObA 22/91, 9 ObA 121/05t, 9 ObA 154/21v.
- 8 ObA 47/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObA 47/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113481
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_008OBA00287_99K0000_002