Entscheidungsgründe:
In einem Teilbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen fand am 5. und 6. 11. 1997 die Wahl zu den Personalvertretungsorganen statt. Eine der insgesamt drei wahlwerbenden Gruppen war die Erstklägerin. Der Zweitkläger war deren Kandidat für einen Sitz im Vertrauenspersonenausschuss.
Die Erstklägerin trat erstmals zu Personalvertretungswahlen an. Die beiden anderen wahlwerbenden Gruppierungen waren schon bisher im Vertrauenspersonenausschuss vertreten gewesen, wobei eine der beiden Gruppierungen als bei weitem stimmenstärkste Fraktion den Vertrauenspersonenausschuss dominierte. Für diese Fraktion war der Zweitkläger in den Jahren vor seiner Kandidatur für die Erstklägerin tätig gewesen und hatte an der Vorwahl der Kandidaten dieser Fraktion zur Personalvertretungswahl 1993 teilgenommen. Nach der Wahl war er im sogenannten erweiterten Vertrauenspersonenausschuss tätig gewesen. Im Jahre 1994 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Zweitkläger und dem damaligen Vorsitzenden der Beklagten, dem der Zweitkläger Manipulationen bei den Vorwahlen vorwarf. Zumindest im Jahre 1996 nahm der Zweitkläger aber noch an Fraktionssitzungen teil und war als Mitglied des Verkehrsausschusses und als sogenannter Planvertrauensmann tätig. Ende August 1997 lehnte der Zweitkläger die weitere Mitarbeit in der stimmenstärksten Fraktion ab und entschied sich zu einer Kandidatur für die neu zu gründende Erstklägerin. Etwa ab diesem Zeitpunkt sammelte der Zweitkläger Unterstützungserklärungen für die Erstklägerin und wurde in der Kollegenschaft des Zweitklägers davon ausgegangen werden, dass dieser mit einer eigenen Liste kandidieren werde. Die ehemaligen Fraktionskollegen des Zweitklägers reagierten auf dessen Kandidatur zum Teil mit Unverständnis und betrachteten ihn ab diesem Zeitpunkt als politischen Gegner.
Auf Grund der geänderten Gesetzeslage war ab Sommer 1997 für die Organisation und Durchführung der Wahl der amtierende Vertrauenspersonenausschuss zuständig. Dessen Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender wurden am 10. 8. 1997 in Fragen der Durchführung der Wahl geschult. Dabei wurde unter anderem erklärt, dass die Stimmabgabe auf einem Stimmzettel zu erfolgen habe und wegen der Durchführung der Wahl in zwei Wahllokalen neben dem Wahlausschuss eine Wahlkommission bestellt werden könne.
Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses nominierte in der Folge die Mitglieder des Wahlausschusses, die sodann vom Zentralausschuss bestellt wurden. Die konstituierende Sitzung des Wahlausschusses, in der der Vorsitzende gewählt wurde, fand am 16. 9. 1997 statt. Sämtliche fünf Mitglieder des Wahlausschusses waren Angehörige der stimmenstärksten Fraktion im Vertrauenspersonenausschuss. In der Sitzung wurde weiters beschlossen, die Wahl in zwei getrennten Wahllokalen durchzuführen, wobei für das zweite Wahllokal eine aus drei Mitgliedern bestehende Wahlkommission gewählt wurde, deren Vorsitzender Mitglied des Wahlausschusses war. Die Kommissionsmitglieder wurden vom Vorsitzenden ausgesucht. Die Mitglieder der Wahlkommission waren gewählte Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und gehörten ebenso wie die Ersatzmitglieder der stimmenstärksten Fraktion an. Im Protokollbuch des Wahlausschusses ist nur die Bestellung der drei Mitglieder, nicht jedoch jene der Ersatzmitglieder vermerkt.
Bereits in der ersten Septemberhälfte 1997 wollte der Zweitkläger dem örtlichen Betriebsrat eine Unterschriftenliste überreichen, wurde jedoch von diesem an den Wahlausschuss verwiesen. Die Formblätter für die Wahl wie etwa Übernahmsbestätigungen für Wahlvorschläge erhielt der Vorsitzende des Wahlausschusses am 23. 9. 1997 vom Personalausschuss zugestellt.
Als Reaktion auf das Sammeln von Unterstützungsunterschriften und die voraussichtliche Kandidatur des Zweitklägers verfasste ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, die schriftliche "Stellungnahme" vom 7. 9. 1997. Der Briefkopf enthält in Großbuchstaben das Logo der stimmenstärksten Fraktion, darunter befindet sich die Zeile:
"Vertrauenspersonenausschuss Standort ..." mit Anschrift und Telefonnummern. Es wird ausgeführt, dass der Zweitkläger offensichtlich Stimmen für eine Interessengemeinschaft einer anderen Dienststelle "keile" und dabei behaupte, dass der Dienststellenobmann ein Großverdiener in der Arbeiterkammer sei sowie - vereinzelt - dass die geleisteten Unterschriften auch dem Stellung nehmenden Vertrauenspersonenausschussmitglied dienten. Dies sei falsch, es möge die Liste der stimmenstärksten Fraktion gewählt werden. Dieses Schreiben wurde im Schaukasten der stimmenstärksten Fraktion längere Zeit hindurch immer wieder ausgehängt.
Der Klagevertreter erwiderte darauf mit Schreiben vom 17. 9. 1997, worin er darauf hinwies, dass die Erstklägerin österreichweit auftrete, und für den Widerruf der erhobenen unwahren Tatsachenbehauptungen eine siebentägige Frist unter Klagsdrohung setzte.
Um notwendige Informationen und Unterlagen für die Wahlkandidatur zu erhalten, fuhr der Zweitkläger Anfang September 1997 zum Zentralausschuss nach Wien. Dort wurden ihm Schulungsbehelfe für die Wahl ausgehändigt. Ebenfalls Anfang September schickte der Wahlausschussvorsitzende allgemeine Informationen über die Durchführung der Wahl an den amtierenden Vertrauenspersonenausschuss. Diese Informationen kamen bei den sogenannten Dienstplanversammlungen, bei denen der Zweitkläger anwesend war, zur Sprache. Die stimmenstärkste Fraktion organisierte für alle Bediensteten zugängliche Informationsveranstaltungen, bei denen der Zweitkläger bis auf eine Ausnahme immer anwesend war. Zum Teil wurden die Sitzungen als Veranstaltungen des Vertrauenspersonenausschusses ausgewiesen, durch die optische Gestaltung der Einladungen war jedoch stets die stimmenstärkste Fraktion als einladend erkennbar. Bei den Veranstaltungen wurde in erster Linie informiert und diskutiert und war es den Teilnehmern möglich, das Wort zu ergreifen. Bei einer dieser Veranstaltungen kam auch die vom Zweitkläger beabsichtigte Kandidatur und dessen Klagsdrohung zur Sprache. Der Zweitkläger nahm daraufhin dazu öffentlich Stellung.
Der Wahltermin wurde entsprechend den Schulungsunterlagen festgesetzt und mit wahlrelevanten Informationen, insbesondere jener, dass Wahlvorschläge mit sieben Unterstützungsunterschriften zu versehen seien, am 1. 10. 1997 öffentlich ausgehängt und zusätzlich in den externen Aufenthaltsräumen aufgelegt. Diese Kundmachung hatte der Vorsitzende des Wahlausschusses zwei Tage vor dem 1. 10. 1997 vom Personalausschuss erhalten und nach Rücksprache zum Aushang gebracht.
Als der Zweitkläger nach einer Informationsveranstaltung vom Vorsitzenden des Wahlausschusses Formulare wollte, teilte ihm dieser mit, dass es solche nicht gebe und verwies ihn auf den Aushang. Auch im Büro des Vertrauenspersonenausschusses konnte der Zweitkläger Vordrucke nicht erhalten, da außer fraktionsinternen Materialien keine Unterlagen zur Verfügung standen. Generell bestand für wahlwerbende Gruppen die Möglichkeit, durch Nachfrage im Büro des Vertrauenspersonenausschusses, beim zentralen Wahlausschuss, dem Personalwahlausschuss, bei der Gewerkschaft oder bei anderen wahlwerbenden Gruppen Unterlagen und die für die Erstellung eines Wahlvorschlags notwendigen Informationen zu erlangen.
Über die Zulassung der wahlwerbenden Gruppen hatte der Vertrauenspersonenwahlausschuss zu entscheiden. Trotz fehlender Zulassung wurden die Kläger am 13. 9. 1997 zu einer Sitzung des Zentralausschusses eingeladen, um die Kandidatur der Erstklägerin sowohl in der Dienststelle als auch österreichweit ordnungsgemäß durchzuführen. Dabei wurde unter anderem beschlossen, dass sich die Unterstützungserklärungen für die Erstklägerin auf der Kandidatenliste befinden müssten.
Mit Schreiben vom 17. 9. 1997 begehrte der Kläger erstmals beim Wahlausschuss, als Zeuge zu dessen Sitzungen zugelassen zu werden. Dieser Antrag wurde in der Sitzung vom 24. 9. 1997 abgelehnt. Die Kläger übermittelten den ersten Wahlvorschlag an den Vorsitzenden des Wahlausschusses am 30. 9. 1997. Dem Antrag auf Zulassung der Erstklägerin zur Wahl war ein weiterer Antrag des Zweitklägers auf Zulassung als Zeuge zu den Sitzungen beigelegt. In der Sitzung vom 1. 10. 1997 kam der Wahlausschuss zu der Ansicht, dass der Wahlvorschlag nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften aufweise, außerdem sei eine Unterschrift zurückgezogen worden. Es wurde daher weder der Wahlvorschlag noch der Kläger als Zeuge für den Wahlausschuss zugelassen. Der zweite Wahlvorschlag der Kläger langte am 6. 10. 1997 per Post beim Wahlausschuss ein. Mit Schreiben vom 7. 10. 1997 wurde dieser Wahlvorschlag vom Wahlausschuss mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Unterschriften im Original fehlten. Vor dieser Entscheidung war den Mitgliedern des Wahlausschusses nach Rücksprache mit dem zentralen Wahlausschuss und dem Sozialministerium mitgeteilt worden, dass die Unterstützungsunterschriften zumindest einmal im Original vorliegen müssten. Der Zweitkläger hatte jedoch wie schon im ersten Antrag kopierte Unterschriften vorgelegt, die mit einem notariellen Beglaubigungsvermerk versehen waren. Eine Rückfrage eines Wahlausschussmitgliedes beim Notar ergab, dass zwar die Unterschriften, nicht jedoch deren Zweck beglaubigt worden sei.
Am 8. 10. 1997 beantragten die Kläger neuerlich die Zulassung der Erstklägerin zur Wahl. Dieser Wahlvorschlag wies die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen im Original auf und wurde noch am selben Tag sowohl für den Wahlkreis als auch österreichweit zugelassen. Auch wurde dem Zweitkläger die Berechtigung zuerkannt, als Zeuge an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen. Der an diesem Tag erstmals eingebrachte Wahlvorschlag der dritten wahlwerbenden Gruppierung wurde ebenfalls zugelassen. Sodann wurden alle Wahlvorschläge mit den darauf befindlichen Unterstützungserklärungen in einem Schaukasten ausgehängt.
Im Zeitraum zwischen 24. 9. und 7. 10. 1997 zogen insgesamt sieben Dienstnehmer ihre für die Erstklägerin geleisteten Unterstützungsunterschriften zurück. Diese Dienstnehmer handelten aus verschiedenen Gründen, jedoch jeweils aus eigenem Antrieb. Die Erklärungen wurden von einem Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses in dessen Büro geschrieben und dann von den Erklärenden unterfertigt.
Nach der konstituierenden Sitzung des Wahlausschusses am 16. 9. 1997 fanden noch weitere Sitzungen am 24. 9., 1. 10., 7. 10., 8. 10., 29. 10., 4. 11. und 6. 11. 1997 statt, bei denen hauptsächlich die Zulassung der Erstklägerin zur Wahl behandelt wurde. Der jeweilige Sitzungstermin wurde durch Aushang bekannt gegeben. Dies auf Grund Beschlusses des Wahlausschusses, weil vom Zentralausschuss keine Information über die Form der Ladung erhalten werden konnte. Zu den Sitzungen am 29. 10. und 4. 11. 1997 erschienen die Zeugen für die Erstklägerin und die dritte wahlwerbende Gruppierung nicht.
Dem Zweitkläger wurden nach Zulassung des Wahlvorschlages für den Wahlkampf Diensterleichterungen und Dienstfreistellungen gewährt. Der Zweitkläger wurde in seinen Wahlkampfaktivitäten nicht behindert. Er fragte weder bei der stimmenstärksten Fraktion noch bei der dritten wahlwerbenden Gruppierung, die ihren Schaukasten zur Verfügung gestellt hätte, an, ob er dort Werbematerial aushängen könne.
Bei der Wahl gab es nur einen einheitlichen Stimmzettel, der für alle drei Vertretungsorgane (Vertrauenspersonenausschuss, Personalausschuss und Zentralausschuss) galt. Angeführt waren sämtliche Fraktionen.Die Liste der Erstklägerin kandidierte für sämtliche drei Vertretungsinstanzen. Auf Grund der Gestaltung des Stimmzettels war es nicht möglich, für den Vertrauenspersonenausschuss die Erstklägerin und für den Personalausschuss und den Zentralausschuss eine andere Fraktion zu wählen.
Im Wahllokal "Remise 1" leiteten abwechselnd Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses die Wahl. Der Zweitkläger war an beiden Tagen als Wahlzeuge anwesend. Im Wahllokal "Remise 2" waren ein Wahlkommissionsmitglied und ein Ersatzmitglied an beiden Wahltagen wegen dienstlicher Verhinderung nicht anwesend. Durch die abwechselnde Anwesenheit zweier Mitglieder der Wahlkommission und zweier Ersatzmitglieder waren jedoch ständig drei Personen als Wahlkommission anwesend.
Nach Durchführung der Wahl wurden die in den beiden Wahllokalen abgegebenen Stimmen getrennt vom Wahlausschuss bzw der Wahlkommission ausgezählt. Nach Protokollierung und Einholung der Unterschriften wurden die Stimmen vom Wahlausschuss zusammengeführt und das Dienststellenergebnis errechnet. Im Zeitpunkt der Auszählung der Stimmen in der "Remise 2" befanden sich alle Wahlzeugen bei der Stimmauszählung im Wahllokal "Remise 1".
Während der Wahl wurde im Wahllokal keine Wahlwerbung betrieben. Von der Kandidatur der wahlwerbenden Gruppen konnten die Wähler durch die Aushänge in den Schaukästen und durch Mitteilungen in der Wahlzelle erfahren. Zusätzlich waren auch noch in den Wahlzellen und in den Schaukästen die Wahlvorschläge mit dem Namen der Kandidaten für den Vertrauenspersonenausschuss, den Personalausschuss und den Zentralausschuss getrennt angeführt.
Auf Grund der Möglichkeit einer Briefwahl waren im Wählerverzeichnis die entsprechenden Wähler mit dem Vermerk "Wahlkartenwähler" verzeichnet. Wahlkarten wurden entweder auf Grund eigener Initiative des Wahlausschusses oder auf Antrag versendet.
Mit ihrer am 20. 11. 1997 beim Erstgericht überreichten Klage begehrten die Kläger das Urteil, die am 5. und 6. 11. 1997 durchgeführte Wahl zum Personalvertretungsorgan des Vertrauenspersonenausschusses werde für ungültig erklärt. Es seien sowohl wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens als auch leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt worden. Die Zusammenfassung der Wahlen zu allen drei Personalvertretungsorganen (Vertrauenspersonenausschuss, Fachausschuss und Zentralausschuss) in einem einzigen Wahlgang unter Verwendung eines einzigen einheitlichen Stimmzettels, in welchem alle wahlwerbenden Gruppen eingetragen gewesen seien, und zwar auch jene, die für den Vertrauenspersonenausschuss gar nicht kandidierten, habe die Wahl zur Beklagten vereitelt. Ein derartiges Wahlrecht begünstige große Gruppen, wie die stimmenstärkste Fraktion, weil ein Stimmensplitting bei einem solchen Wahlgang nicht möglich sei. Nach dem Gesetz sei der Wahlausschuss aus den Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses nach dem Stärkeverhältnis der dort vertretenen Parteien zu bilden. Dies habe im konkreten Fall dazu geführt, dass sämtliche Mitglieder des Wahlausschusses der stimmenstärksten Fraktion angehört haben, weshalb es zu einer Vermengung der Funktionen des Wahlausschusses und jener der stimmenstärksten Fraktion gekommen sei. Auch die sehr späte Veröffentlichung der Wahlkundmachung, die sehr knappe Frist für die Einbringung von gültigen Wahlvorschlägen und der sodann verbleibende kurze Zeitraum bis zum Wahltermin habe die stimmenstärkste Fraktion enorm begünstigt und die Kläger benachteiligt.
Abgesehen von den generellen benachteiligenden Rechtsnormen seien die Kläger auch bei Vorbereitung und Durchführung der Wahlen schlechter gestellt gewesen als die stimmenstärkste Fraktion. So sei der Erstklägerin die Zeit der Wahlwerbung durch Behinderung bei Einbringung des Wahlvorschlages verkürzt worden. Niemand habe den Zweitkläger darauf hingewiesen, dass die nicht angenommenen Wahlvorschläge zu wenig Unterstützungsunterschriften enthalten, diese Unterschriften im Original vorzulegen seien und dass Unterstützungsunterschriften und Wahlvorschlag auf einem Blatt Papier angebracht sein müssten. Der Anschlag der Wahlkundmachung sei um einen Tag zu spät erfolgt. Auch sei er fehlerhaft gewesen, weil kundgemacht worden sei, dass ein gültiger Wahlvorschlag mindestens sieben Unterschriften von wahlberechtigten Arbeitnehmern aufweisen müsse, tatsächlich jedoch sechs Unterschriften bereits ausgereicht hätten. Auf die Kandidatur des Zweitklägers sei von der Mehrheitsfraktion und den amtierenden Vertrauenspersonen undemokratisch reagiert worden. Durch den Aushang der "Stellungnahme" vom 7. 9. 1997 sei der Zweitkläger in seinem Ruf, seiner Ehre und seinem Ansehen diffamiert worden. Der Zweitkläger habe keine Möglichkeit gehabt, diesen gezielten Unwahrheiten effektiv entgegenzuwirken, weil er über keine "Hausmacht" wie die stimmenstärkste Fraktion verfügt habe. Der Autor der "Stellungnahme" habe diese auch nach seiner Wahl zum Schriftführer des Wahlausschusses aufrecht erhalten. Die stimmenstärkste Fraktion habe in Ausnützung ihrer Vormachtstellung eine ganze Reihe von Wahlveranstaltungen abgehalten, wobei aus den Einladungen für die Bediensteten der Eindruck entstanden sei, es würde sich um Veranstaltungen des amtierenden Vertrauenspersonenausschusses, also um eine Art Betriebsversammlung, handeln. Von den Mitgliedern des Wahlausschusses sei auch in unzulässiger Weise Einfluss auf jene Bediensteten genommen worden, die den Wahlvorschlag und die Wahlkandidatur des Zweitklägers und seiner Liste unterstützt hätten. Es sei diesen Personen empfohlen worden, ihre Unterschrift schriftlich zurückzuziehen, wobei teilweise diese Erklärungen sogar von einem Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses formuliert und geschrieben worden seien. Auch sei es unzulässig gewesen, dass die Unterstützungserklärungen für den zugelassenen Wahlvorschlag der Erstklägerin im Schaukasten der Personalvertretung veröffentlicht worden seien. Durch diesen öffentlichen Aushang seien die die Erstklägerin unterstützenden Dienstnehmer bloßgestellt worden, was dem Ansehen des Zweitklägers erheblich geschadet habe. Auch durch die unzulässige Weigerung des Wahlausschusses, den Zweitkläger als Zeugen zuzulassen, habe das Wahlergebnis beeinflusst werden können. Der Zweitkläger hätte bereits auf Grund seines Schreibens vom 17. 9. 1997 den Sitzungen des Wahlausschusses beigezogen werden müssen. Da er erst mit Schreiben vom 8. 10. 1997 als Wahlzeuge zugelassen worden sei, habe der Zweitkläger nicht die Möglichkeit gehabt, an den vorangegangenen Sitzungen teilzunehmen. Darüber hinaus sei er von den Sitzungen des Wahlausschusses am 29. 10. 1997 und am 4. 11. 1997 nicht verständigt worden. Die Verständigung zu diesen kurzfristig anberaumten Sitzungen sei lediglich durch Aushang erfolgt. Ein weiterer Wahlanfechtungsgrund liege darin, dass Wahlkarten nicht nur auf Antrag, sondern auch "von Amts wegen" ausgestellt worden seien. Das Ausstellen von Wahlkarten wäre jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag des Wahlberechtigten und nur bei Vorliegen eines wichtigen Hinderungsgrundes zulässig gewesen. Die Kläger hätten auch keine Möglichkeit gehabt, für ihre Wahlwerbung Schaukästen zu benützen. Alle verfügbaren Schaukästen seien von der stimmenstärksten Fraktion okkupiert worden. Während der gesamten Wahl sei in unmittelbarer Nähe des Wahllokales und vor dem Wahlgebäude von Mitgliedern der stimmenstärksten Fraktion Wahlwerbung betrieben sowie auf die Wähler Einfluss ausgeübt worden, und zwar durch die Verteilung von Geschenken sowie durch die körperliche Anwesenheit der für die Wahl kandidierenden Vertrauensmänner. Auch seien im Erdgeschoss des Wahllokals Wahlplakate der stimmenstärksten Fraktion angebracht gewesen, während die Kläger eine derartige Möglichkeit nicht gehabt hätten. Schließlich sei die Wahlkommission für das zweite Wahllokal "Remise 2" nicht ordnungsgemäß gewählt, eingesetzt und zusammengesetzt gewesen.
Diese zahlreichen Geschehensabläufe hätten für die Kläger im Ergebnis eine unsachliche, dem Wesen eines gleichen Wahlrechts sowie dem allgemeinen Fairnessgebot zuwiderlaufende Benachteiligung der Erstklägerin und eine ebenso unsachliche unfaire und gleichheitswidrige Bevorzugung der stimmenstärksten Fraktion gebracht. Selbst wenn die geltend gemachten Anfechtungsgründe für sich allein genommen eine Ungültigerklärung der Wahl noch nicht rechtfertigen könnten, so hätten sie in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Beeinflussung des Wahlergebnisses nach sich gezogen.
Die Beklagte wendete dagegen ein, dass bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl keinerlei gesetzliche Bestimmungen verletzt worden seien. Das Vorbringen der Kläger sei unrichtig, allenfalls erlittene Nachteile habe der Zweitkläger selbst zu vertreten. Bei den von den Klägern beanstandeten Handlungen handle es sich zum Teil um Auswirkungen der politischen Arbeit und des Wahlkampfs, die legitim seien und nicht mit dem durchgeführten Zulassungs- und Wahlverfahren verwechselt werden dürften.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass sich die Verwendung eines einzigen einheitlichen Stimmzettels aus der Bestimmung des § 27 Abs 2 BBVG ergebe. Hinsichtlich der Durchführung des Wahlverfahrens habe sich gezeigt, dass die damit betrauten Personen, bei denen es sich um juristische Laien gehandelt habe, bestrebt gewesen seien, das vom Gesetz vorgegebene Verfahren gewissenhaft einzuhalten. Wenn es dabei zu Entscheidungen gekommen sei, die nicht im Sinne der Kläger gelegen seien, so könne allein darin noch nicht eine Verletzung leitender Prinzipien des Wahlrechts gesehen werden. Die Zurückweisung der beiden ersten Wahlvorschläge der Kläger sei zu Recht erfolgt. Eine gravierende Benachteiligung des Zweitklägers, dass er nicht auf Grund seines ersten Antrages schon als Wahlzeuge zugelassen worden sei, sei nicht eingetreten. Aus § 20 Abs 1 BBVWO könne abgeleitet werden, dass eine wahlwerbende Gruppe nur dann das Recht auf Entsendung von Zeugen in den Wahlausschuss habe, wenn ihr Wahlvorschlag zugelassen sei. Selbst wenn der Anschlag der Wahlkundmachung um einen Tag zu spät erfolgt sein sollte, stelle dieser Verstoß keine Verletzung grundlegender Bestimmungen oder leitender Grundsätze des Wahlverfahrens dar. Auch eine allfällig unrichtige Berechnung des notwendigen Unterschriftenquorums sei für die Wahlvorschläge der Kläger ohne Bedeutung geblieben. Dafür, dass es sich bei den im September durchgeführten Informationsveranstaltungen der stimmenstärksten Fraktion um reine Wahlveranstaltungen gehandelt habe, bestünden keine Hinweise, weil auch für den Zweitkläger die Möglichkeit bestanden habe, zu einzelnen Fragen Stellung zu nehmen und Missverständnisse auszuräumen. Die "Stellungnahme" vom 7. 9. 1998 verstoße gegen keine Wahlvorschrift und sei in erster Linie als wahlkampftaktisches Mittel anzusehen. Die Mitwirkung eines Mitgliedes des Vertrauenspersonenausschusses beim Verfassen der schriftlichen Zurückziehung der Unterstützungserklärungen ergebe zwar eine ungünstige Optik, doch könne darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf Bedienstete gesehen werden. Eine Veröffentlichung der Unterstützungsunterschriften sei nicht grundsätzlich unzulässig, zumal diese Unterschriften jedenfalls zur Einsicht aufzulegen gewesen wären. Auch könne der Wahlausschuss von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte ausstellen. Die Bestellung der Wahlkommission sei vorschriftsmäßig erfolgt. Die Bestellung der Ersatzmitglieder durch ein Mitglied der Wahlkommission sei zulässig gewesen, da es keine Hinweise dafür gebe, dass dies nicht mit Zustimmung der übrigen Wahlausschussmitglieder geschehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass es durch die Anwesenheit der Ersatzmitglieder zu Auswirkungen auf das Wahlergebnis hätte kommen können, lägen nicht vor. Auch eine unzulässige und konkret beeinflussende Wahlwerbung durch Mitglieder der stimmenstärksten Fraktion im Wahllokal habe nicht nachgewiesen werden können.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass sich die Verwendung eines einzigen einheitlichen Stimmzettels aus der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, BBVG ergebe. Hinsichtlich der Durchführung des Wahlverfahrens habe sich gezeigt, dass die damit betrauten Personen, bei denen es sich um juristische Laien gehandelt habe, bestrebt gewesen seien, das vom Gesetz vorgegebene Verfahren gewissenhaft einzuhalten. Wenn es dabei zu Entscheidungen gekommen sei, die nicht im Sinne der Kläger gelegen seien, so könne allein darin noch nicht eine Verletzung leitender Prinzipien des Wahlrechts gesehen werden. Die Zurückweisung der beiden ersten Wahlvorschläge der Kläger sei zu Recht erfolgt. Eine gravierende Benachteiligung des Zweitklägers, dass er nicht auf Grund seines ersten Antrages schon als Wahlzeuge zugelassen worden sei, sei nicht eingetreten. Aus Paragraph 20, Absatz eins, BBVWO könne abgeleitet werden, dass eine wahlwerbende Gruppe nur dann das Recht auf Entsendung von Zeugen in den Wahlausschuss habe, wenn ihr Wahlvorschlag zugelassen sei. Selbst wenn der Anschlag der Wahlkundmachung um einen Tag zu spät erfolgt sein sollte, stelle dieser Verstoß keine Verletzung grundlegender Bestimmungen oder leitender Grundsätze des Wahlverfahrens dar. Auch eine allfällig unrichtige Berechnung des notwendigen Unterschriftenquorums sei für die Wahlvorschläge der Kläger ohne Bedeutung geblieben. Dafür, dass es sich bei den im September durchgeführten Informationsveranstaltungen der stimmenstärksten Fraktion um reine Wahlveranstaltungen gehandelt habe, bestünden keine Hinweise, weil auch für den Zweitkläger die Möglichkeit bestanden habe, zu einzelnen Fragen Stellung zu nehmen und Missverständnisse auszuräumen. Die "Stellungnahme" vom 7. 9. 1998 verstoße gegen keine Wahlvorschrift und sei in erster Linie als wahlkampftaktisches Mittel anzusehen. Die Mitwirkung eines Mitgliedes des Vertrauenspersonenausschusses beim Verfassen der schriftlichen Zurückziehung der Unterstützungserklärungen ergebe zwar eine ungünstige Optik, doch könne darin noch keine unzulässige Einflussnahme auf Bedienstete gesehen werden. Eine Veröffentlichung der Unterstützungsunterschriften sei nicht grundsätzlich unzulässig, zumal diese Unterschriften jedenfalls zur Einsicht aufzulegen gewesen wären. Auch könne der Wahlausschuss von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte ausstellen. Die Bestellung der Wahlkommission sei vorschriftsmäßig erfolgt. Die Bestellung der Ersatzmitglieder durch ein Mitglied der Wahlkommission sei zulässig gewesen, da es keine Hinweise dafür gebe, dass dies nicht mit Zustimmung der übrigen Wahlausschussmitglieder geschehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass es durch die Anwesenheit der Ersatzmitglieder zu Auswirkungen auf das Wahlergebnis hätte kommen können, lägen nicht vor. Auch eine unzulässige und konkret beeinflussende Wahlwerbung durch Mitglieder der stimmenstärksten Fraktion im Wahllokal habe nicht nachgewiesen werden können.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Kläger nicht Folge. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts führte es zur Rechtsrüge aus, dass das Auflegen eines einheitlichen Stimmzettels für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane im § 28 Abs 1 BBVWO klar und eindeutig festgelegt sei. Diese Bestimmung sei nicht gesetzwidrig, weil sie ihre Grundlage im § 27 Abs 2 BBVG habe. Es werde dadurch auch nicht das gleiche unmittelbare und geheime Wahlrecht verletzt. Insbesondere stehe die Stimmabgabe für eine Parteiliste nicht im Widerspruch zum Grundsatz des unmittelbaren Wahlrechts. Auf welche Art und Weise die Bestellung von Ersatzmitgliedern der Wahlkommissoin zu erfolgen habe, sei nicht geregelt. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Bestellung von Ersatzmitgliedern durch den Vorsitzenden der Wahlkommission nicht zulässig wäre, so wären alleine dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts nicht verletzt. Dass die von den wahlberechtigten Arbeitnehmern abgegebenen Stimmen nicht ordnungsgemäß ausgezählt worden wären, haben die Kläger nicht behauptet. Dass der Einwand, eine Ausgabe von Wahlkarten ohne Antrag sei jedenfalls unzulässig, unrichtig sei, habe bereits das Erstgericht dargestellt. Mit dem nunmehrigen Vorbringen, es seien im Zuge der Ausstellung der Wahlkarten darüber hinausgehende Vorschriften nicht eingehalten worden, machten die Berufungswerber in unzulässiger Weise einen neuen Wahlanfechtungsgrund geltend. Es könne dahingestellt bleiben, ob unter wahlwerbender Gruppe nur eine solche zu verstehen sei, deren Wahlvorschlag auch zugelassen wurde, weil eine allfällige Verletzung der Vorschrift über die Teilnahme von Zeugen an Sitzungen des Wahlausschusses nicht geeignet gewesen sei, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es dürfe nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass Wahlzeugen kein Stimmrecht im Wahlausschuss haben. In der Sitzung vom 24. 9. 1997 sei der Antrag des Zweitklägers auf Zulassung als Wahlzeuge behandelt worden. Gegenstand der Sitzungen vom 1. 10. und 8. 10. 1997 seien seine Wahlvorschläge gewesen. Zu den Sitzungen am 29. 10. und 4. 11. 1997 sei der zu diesem Zeitpunkt bereits als Zeuge zugelassene Zweitkläger ohnehin nicht erschienen. Durch die unterbliebene persönliche Verständigung könnten sich die Kläger nicht beschwert erachten, weil eine bestimmte Verständigungsart der Zeugen nicht vorgeschrieben sei, weshalb mit einer ortsüblichen Verständigung durch Anschlag in den entsprechenden Schaukästen das Auslangen gefunden werden könne. Die Wahlkundmachung sei auch weder verspätet noch fehlerhaft gewesen, weil sie gesetzeskonform genau fünf Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgt sei. Für die Berechnung der Anzahl der Unterstützungsunterschriften komme es nicht auf die am Wahltag wahlberechtigten Personen an, sondern auf den Tag der Wahlausschreibung. Dass zu diesem Stichtag weniger als 600 Bedienstete wahlberechtigt gewesen wären, haben die Kläger nicht behauptet. Abgesehen davon könnte sich der Zweitkläger, selbst wenn sein Vorbringen richtig wäre, nicht beschwert erachten, weil er nie Wahlvorschläge mit sechs Unterschriften zur Zulassung vorgelegt habe. Die Zurückweisung der ersten beiden Wahlvorschläge sei zu Recht erfolgt. Zudem seien die Kläger nicht gehindert gewesen, schon vor Annahme des Wahlvorschlages Wahlwerbung zu betreiben. Auch die von den Klägern beschriebene Wahlwerbung der stimmenstärksten Fraktion sei nicht zu beanstanden. Die von einem Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses abgegebene "Stellungnahme" sei in erster Linie als wahlkampftaktische Maßnahme zu sehen. Allein aus dem Inhalt des Schreibens sei für den objektiven Betrachter jedenfalls erkennbar gewesen, dass damit Wahlwerbung für die stimmenstärkste Fraktion betrieben werde. Auch durch die Abhaltung von Informationsveranstaltungen seien die Kläger nicht unzulässig benachteiligt worden, habe doch der Zweitkläger anlässlich von Diskussionen ohne weiteres das Wort ergreifen können. Der Aushang der Wahlvorschläge gemeinsam mit den Unterstützungsunterschriften sei nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen, da einerseits in diese Unterschriften jedenfalls hätte Einsicht genommen werden können und andererseits die Vorgangsweise bei allen wahlwerbenden Gruppen gleich gewesen sei. Das Berufungsgericht übersehe nicht, dass im Anfechtungsverfahren nicht erwiesen werden müsse, dass es tatsächlich zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses gekommen sei, doch müsse die Prüfung immer das gesamte Wahlergebnis umfassen. In diesem Zusammenhang dürfe daher nicht außer Acht gelassen werden, dass die Erstklägerin nur 16 der 598 gültig abgegebenen Stimmen erhalten habe.Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Kläger nicht Folge. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts führte es zur Rechtsrüge aus, dass das Auflegen eines einheitlichen Stimmzettels für alle zu wählenden Personalvertretungsorgane im Paragraph 28, Absatz eins, BBVWO klar und eindeutig festgelegt sei. Diese Bestimmung sei nicht gesetzwidrig, weil sie ihre Grundlage im Paragraph 27, Absatz 2, BBVG habe. Es werde dadurch auch nicht das gleiche unmittelbare und geheime Wahlrecht verletzt. Insbesondere stehe die Stimmabgabe für eine Parteiliste nicht im Widerspruch zum Grundsatz des unmittelbaren Wahlrechts. Auf welche Art und Weise die Bestellung von Ersatzmitgliedern der Wahlkommissoin zu erfolgen habe, sei nicht geregelt. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Bestellung von Ersatzmitgliedern durch den Vorsitzenden der Wahlkommission nicht zulässig wäre, so wären alleine dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts nicht verletzt. Dass die von den wahlberechtigten Arbeitnehmern abgegebenen Stimmen nicht ordnungsgemäß ausgezählt worden wären, haben die Kläger nicht behauptet. Dass der Einwand, eine Ausgabe von Wahlkarten ohne Antrag sei jedenfalls unzulässig, unrichtig sei, habe bereits das Erstgericht dargestellt. Mit dem nunmehrigen Vorbringen, es seien im Zuge der Ausstellung der Wahlkarten darüber hinausgehende Vorschriften nicht eingehalten worden, machten die Berufungswerber in unzulässiger Weise einen neuen Wahlanfechtungsgrund geltend. Es könne dahingestellt bleiben, ob unter wahlwerbender Gruppe nur eine solche zu verstehen sei, deren Wahlvorschlag auch zugelassen wurde, weil eine allfällige Verletzung der Vorschrift über die Teilnahme von Zeugen an Sitzungen des Wahlausschusses nicht geeignet gewesen sei, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es dürfe nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass Wahlzeugen kein Stimmrecht im Wahlausschuss haben. In der Sitzung vom 24. 9. 1997 sei der Antrag des Zweitklägers auf Zulassung als Wahlzeuge behandelt worden. Gegenstand der Sitzungen vom 1. 10. und 8. 10. 1997 seien seine Wahlvorschläge gewesen. Zu den Sitzungen am 29. 10. und 4. 11. 1997 sei der zu diesem Zeitpunkt bereits als Zeuge zugelassene Zweitkläger ohnehin nicht erschienen. Durch die unterbliebene persönliche Verständigung könnten sich die Kläger nicht beschwert erachten, weil eine bestimmte Verständigungsart der Zeugen nicht vorgeschrieben sei, weshalb mit einer ortsüblichen Verständigung durch Anschlag in den entsprechenden Schaukästen das Auslangen gefunden werden könne. Die Wahlkundmachung sei auch weder verspätet noch fehlerhaft gewesen, weil sie gesetzeskonform genau fünf Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgt sei. Für die Berechnung der Anzahl der Unterstützungsunterschriften komme es nicht auf die am Wahltag wahlberechtigten Personen an, sondern auf den Tag der Wahlausschreibung. Dass zu diesem Stichtag weniger als 600 Bedienstete wahlberechtigt gewesen wären, haben die Kläger nicht behauptet. Abgesehen davon könnte sich der Zweitkläger, selbst wenn sein Vorbringen richtig wäre, nicht beschwert erachten, weil er nie Wahlvorschläge mit sechs Unterschriften zur Zulassung vorgelegt habe. Die Zurückweisung der ersten beiden Wahlvorschläge sei zu Recht erfolgt. Zudem seien die Kläger nicht gehindert gewesen, schon vor Annahme des Wahlvorschlages Wahlwerbung zu betreiben. Auch die von den Klägern beschriebene Wahlwerbung der stimmenstärksten Fraktion sei nicht zu beanstanden. Die von einem Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses abgegebene "Stellungnahme" sei in erster Linie als wahlkampftaktische Maßnahme zu sehen. Allein aus dem Inhalt des Schreibens sei für den objektiven Betrachter jedenfalls erkennbar gewesen, dass damit Wahlwerbung für die stimmenstärkste Fraktion betrieben werde. Auch durch die Abhaltung von Informationsveranstaltungen seien die Kläger nicht unzulässig benachteiligt worden, habe doch der Zweitkläger anlässlich von Diskussionen ohne weiteres das Wort ergreifen können. Der Aushang der Wahlvorschläge gemeinsam mit den Unterstützungsunterschriften sei nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen, da einerseits in diese Unterschriften jedenfalls hätte Einsicht genommen werden können und andererseits die Vorgangsweise bei allen wahlwerbenden Gruppen gleich gewesen sei. Das Berufungsgericht übersehe nicht, dass im Anfechtungsverfahren nicht erwiesen werden müsse, dass es tatsächlich zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses gekommen sei, doch müsse die Prüfung immer das gesamte Wahlergebnis umfassen. In diesem Zusammenhang dürfe daher nicht außer Acht gelassen werden, dass die Erstklägerin nur 16 der 598 gültig abgegebenen Stimmen erhalten habe.