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Rechtssatz RS0113678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113678

Entscheidungsdatum

28.07.2022

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung. Bei der Ermittlung der MdE sind dabei vor allem zwei Faktoren von Bedeutung: Der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls einerseits und der Umfang der dem Verletzten (Erkrankten) dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens andererseits. Die Bewertung der durch eine Berufskrankheit bedingten MdE muss nicht stets in einem dreistufigen Verfahren erfolgen; es hat sich auch hier im Laufe der Zeit für eine vereinfachte Beurteilung der MdE ein "Gerüst von MdE-Werten" herausgebildet, die als ständige Übung Beachtung beanspruchen können (Hier: Virushepatitis).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 122/00i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 122/00i
  • 10 ObS 398/01d
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 ObS 398/01d
    Auch; Beisatz: Während aber die Beeinträchtigungen durch den unfallbedingten Verlust von Gliedmaßen auch einem medizinischen Laien offenkundig sein können, ist dies hinsichtlich der Auswirkungen einer Infektionskrankheit wie die Virushepatitis C nicht von vornherein der Fall. Hier wird es daher zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausnahmsweise eines drei-stufigen Verfahrens bedürfen, also der Feststellungen zunächst der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Klägers durch die Berufskrankheit, dann aber auch des Umfangs der ihm dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens und erst dann des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (T1)
  • 10 ObS 26/04b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 26/04b
    Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt es in typischen Fällen, in denen ausreichende Erfahrungswerte für die Beurteilung bestimmter Gesundheitsschäden aus der bisherigen Entscheidungspraxis der Sozialversicherungsträger und der Gerichte vorliegen (Mde-Erfahrungswerte), zu, dass die MdE nach diesen Erfahrungswerten beurteilt wird, was auch eine Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle gewährleistet. Wenn sich solche Richtwerte noch nicht in ausreichendem Maß entwickelt haben, ist es notwendig, im „dreistufigen Verfahren" zunächst die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Berufskrankheit festzustellen, weiters den Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens und daraus schließlich den Grad der MdE. Das Erfordernis eines „dreistufigen Verfahrens" ist auch im vorliegenden Fall gegeben, fehlt es doch bei der Feststellung der auf eine Erkrankung an Hepatitis C zurückzuführenden Minderung der Erwerbsfähigkeit derzeit noch an ausreichenden MdE-Erfahrungswerten. (T2)
  • 10 ObS 66/05m
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 ObS 66/05m
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Erfordernis eines „dreistufigen Verfahrens" ist auch im vorliegenden Fall gegeben, fehlt es doch bei der Feststellung der auf eine Erkrankung an Hepatitis C zurückzuführenden Minderung der Erwerbsfähigkeit derzeit noch an ausreichenden MdE-Erfahrungswerten. (T3)
  • 10 ObS 6/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 ObS 6/09v
  • 10 ObS 119/13t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 119/13t
    nur: Die Beantwortung der Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, ist eine tatsächliche Feststellung. (T4)
  • 10 ObS 87/22z
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 87/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung einer Dauerrente infolge festgestellter Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % auf 5 %. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113678

Im RIS seit

22.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_010OBS00122_00I0000_001