Begründung:
Im Verfahren zu 17 Cgs 330/00h des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht verpflichtete sich die beklagte Partei mit Vergleich vom 12. 9. 2001, der Klägerin für die Folgen der Berufskrankheit Hepatitis C eine Dauerrente von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2000 zu gewähren.
Mit Bescheid vom 14. 5. 2004 entzog die beklagte Partei der Klägerin die Dauerrente ab 1. 7. 2004, weil die Hepatitis C Erkrankung der Klägerin ausgeheilt sei, wesentliche Folgen der Berufskrankheit nicht mehr vorhanden seien und die Erwerbsfähigkeit nicht mehr im rentenbegründenden Ausmaß gemindert sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, ihr auf Grund der Berufskrankheit die Versehrtenrente in Höhe von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 7. 2004 (weiter) zu gewähren. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich gebessert. Das Hepatitis C Virus sei zwar momentan nicht nachweisbar, es sei aber noch nicht abgeklärt, ob eine allfällige Schädigung der Leber vorliege.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den im Bescheid genannten Gründen. Sie brachte ergänzend vor, auf Grund der bei der Klägerin seit November 2002 vorliegenden HCV-PCR Negativität, der normalen Leberwerte und des Fehlens eines fortgeschrittenen Leberschadens mit Dauerfolgen sei von einer dauerhaften Heilung auszugehen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch mit null Prozent einzustufen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Durch eine PEG-Interferontherapie mit Ribavirin-Tabletten im Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2002 gelang es, bei der Klägerin einen Zustand zu erreichen, bei dem zumindest derzeit das Hepatitis C Virus nicht mehr nachweisbar ist. Insofern lag ein Behandlungserfolg vor. Dies bedeutet aber nicht, dass die Klägerin mittlerweile völlig gesund wäre.
Die Infektion der Klägerin trat bei ihren Plasma-Spenden im Zeitraum 1976 bis 1978 ein. Schon bald kam es zu erhöhten Leberwerten. Die Erkrankung ist wissenschaftlich erst seit 1989 erfasst und diagnostizierbar. Bei der Klägerin trat sie im Zeitraum 1976 bis 1978 auf und wurde 1991 diagnostiziert. Zumindest 1996 bestand bei der Klägerin eine beginnende Fibrosierung der Leber (Umwandlung des Lebergewebes), die hauptverantwortlich für funktionale Leistungseinschränkungen wie insbesondere Abgeschlagenheit und Müdigkeit ist. Grundlage für die Gewährung der Versehrtenrente durch den gerichtlichen Vergleich war der Zustand der Klägerin wie er insbesondere im in diesem Vorverfahren erstatteten internistischen Gutachten dokumentiert ist. Damals bestand bei der Klägerin eine 1996 beginnende, mittlerweile zugenommene Fibrose.
Es steht nicht fest, dass bei der Klägerin seither bei den daraus resultierenden Begleitsymptomen wie insbesondere Müdigkeit/Abgeschlagenheit und Gelenkschmerzen eine Besserung eingetreten ist. Der funktionale Zustand ist vielmehr unverändert. Es besteht kein Hinweis darauf, dass sich die Fibrosierung der Leber seither zurückgebildet hätte. Nach medizinischer Erfahrung ist dies unwahrscheinlich und könnte nur durch eine Leberpunktation festgestellt werden. Ein solcher Eingriff ist bei der Klägerin medizinisch nicht indiziert und auch mit gewissen Risken (zB einem allgemeinen Infektionsrisiko) verbunden. Die Klägerin ist somit auch insofern nicht geheilt, als es einerseits keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass es zu einem Wiederauftreten der Nachweisbarkeit des Hepatitis C Virus (Relaps) kommt, und andererseits sich die Leberfibrosierung wahrscheinlich noch nicht zurückgebildet hat und die daraus resultierenden Begleitsymptome immer noch bestehen. Derzeit kann eine Prognose nicht erstellt werden. Eine Besserung auch der Begleitsymptome ist zumindest nicht ausgeschlossen. Rechtlich führte das Erstgericht aus, es sei nicht zu einer wesentlichen funktionalen Besserung gegenüber dem Zustand bei der Gewährung der Dauerrente gekommen sei, der Anspruch auf die Rente bestehe daher weiter.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Zu Unrecht vertrete das Erstgericht die Rechtsauffassung, es spiele keine Rolle, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nunmehr wirklich sei, weil zumindest derzeit eine Entziehung der Dauerrente mangels Besserung der funktionalen Auswirkungen der Erkrankung nicht in Frage komme. Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG könne nämlich auch darin liegen, dass sich der Kreis der trotz der nach wie vor bestehenden funktionalen Auswirkungen noch ausübbaren Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Besserung des Gesundheitszustands insofern, als die Klägerin nunmehr virusfrei ist, erweitert habe. Die Bewertung der durch eine Berufskrankheit bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit müsse nicht stets in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. Unter Einbeziehung bisheriger Erfahrungssätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die im Wesentlichen auf der Einteilung in eine chronisch persistierende Hepatitis und eine chronisch aggressive Hepatitis beruhten, orientiere sich das neuere Schema an quantitativen Bewertungen von entzündlicher Aktivität und morphologischem Stadium (Ausmaß der Fibrose), wobei die Möglichkeit einer individuell begründeten modifizierten Bewertung etwa unter Berücksichtigung des klinischen Befindens, der serologischen und molekularbiologischen Befunde, der Transaminasen-Aktivitäten oder der aktuellen Beeinflussung durch therapeutische Maßnahmen offenstehe. Hinsichtlich der Auswirkungen einer Infektionskrankheit wie Hepatitis C bedürfe es des dreistufigen Verfahrens. Es sei zunächst die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens der Klägerin durch die bei ihr bestehenden funktionalen Leistungseinschränkungen, dann aber auch der Umfang der ihr dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens und schließlich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Dieser Vorgangsweise bedürfe es im vorliegenden Fall um so mehr, als bei der Klägerin nach dem internistischen Gutachten keine messbaren Zeichen einer chronischen Hepatitis C Erkrankung mehr vorlägen, die Klägerin also virusfrei sei, die Transaminasen im Normbereich lägen und derzeit keine Entzündungsaktivität mehr nachweisbar sei. Mit dem Sachverständigen werde daher auch zu erörtern sein, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der genannten ergänzend festzustellenden Beurteilungskriterien und unter Bedachtnahme auf das in der deutschen Praxis für die Virushepatitis entwickelte Bewertungsschema aus medizinischer Sicht einzuschätzen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Zu Unrecht vertrete das Erstgericht die Rechtsauffassung, es spiele keine Rolle, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nunmehr wirklich sei, weil zumindest derzeit eine Entziehung der Dauerrente mangels Besserung der funktionalen Auswirkungen der Erkrankung nicht in Frage komme. Eine wesentliche Änderung im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG könne nämlich auch darin liegen, dass sich der Kreis der trotz der nach wie vor bestehenden funktionalen Auswirkungen noch ausübbaren Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Besserung des Gesundheitszustands insofern, als die Klägerin nunmehr virusfrei ist, erweitert habe. Die Bewertung der durch eine Berufskrankheit bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit müsse nicht stets in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. Unter Einbeziehung bisheriger Erfahrungssätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die im Wesentlichen auf der Einteilung in eine chronisch persistierende Hepatitis und eine chronisch aggressive Hepatitis beruhten, orientiere sich das neuere Schema an quantitativen Bewertungen von entzündlicher Aktivität und morphologischem Stadium (Ausmaß der Fibrose), wobei die Möglichkeit einer individuell begründeten modifizierten Bewertung etwa unter Berücksichtigung des klinischen Befindens, der serologischen und molekularbiologischen Befunde, der Transaminasen-Aktivitäten oder der aktuellen Beeinflussung durch therapeutische Maßnahmen offenstehe. Hinsichtlich der Auswirkungen einer Infektionskrankheit wie Hepatitis C bedürfe es des dreistufigen Verfahrens. Es sei zunächst die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens der Klägerin durch die bei ihr bestehenden funktionalen Leistungseinschränkungen, dann aber auch der Umfang der ihr dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens und schließlich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Dieser Vorgangsweise bedürfe es im vorliegenden Fall um so mehr, als bei der Klägerin nach dem internistischen Gutachten keine messbaren Zeichen einer chronischen Hepatitis C Erkrankung mehr vorlägen, die Klägerin also virusfrei sei, die Transaminasen im Normbereich lägen und derzeit keine Entzündungsaktivität mehr nachweisbar sei. Mit dem Sachverständigen werde daher auch zu erörtern sein, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der genannten ergänzend festzustellenden Beurteilungskriterien und unter Bedachtnahme auf das in der deutschen Praxis für die Virushepatitis entwickelte Bewertungsschema aus medizinischer Sicht einzuschätzen sei.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob es des dreistufigen Verfahrens zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch dann bedürfe, wenn dieses lediglich für die Beantwortung der Frage entscheidend sei, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG dadurch eingetreten sei, dass der ursprünglich an Hepatitis C Erkrankte keine messbaren Zeichen einer chronischen Hepatitis C mehr aufweise, aber nach wie vor an daraus resultierenden Begleitsymptomen (funktionalen Leistungseinschränkungen) leide, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob es des dreistufigen Verfahrens zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch dann bedürfe, wenn dieses lediglich für die Beantwortung der Frage entscheidend sei, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG dadurch eingetreten sei, dass der ursprünglich an Hepatitis C Erkrankte keine messbaren Zeichen einer chronischen Hepatitis C mehr aufweise, aber nach wie vor an daraus resultierenden Begleitsymptomen (funktionalen Leistungseinschränkungen) leide, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.