Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, und auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht im Wesentlichen geltend, die - auch im vorliegenden Fall - maßgebende medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der beiden Arbeitsunfälle vom 15. 1. 2002 und 25. 11. 2004 betrage für den strittigen Zeitraum ab 1. 11. 2006 30 % und es liege ein Härtefall im Hinblick auf die einen vergleichbaren Sachverhalt (Berufseishockeyspieler) betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 1. 2006, 10 ObS 62/05y, nicht vor. Danach müsse nämlich bei Spitzensportlern von vornherein davon ausgegangen werden, dass sie ihre Tätigkeit auch bei völliger Gesundheit nur über einen relativ kurzen Zeitraum ausüben können und sich dann einer anderen Erwerbstätigkeit zuwenden müssen. Selbst wenn der Beruf infolge eines Arbeitsunfalls nicht mehr ausgeübt werden könne und damit ein erheblicher Einkommensverlust verbunden sei, liege daher kein Härtefall vor.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
1. Strittig ist im Revisionsverfahren die Frage der Höhe der dem Kläger für die beiden Arbeitsunfälle vom 15. 1. 2002 und 25. 11. 2004 ab 1. 11. 2006 gebührenden Gesamtrente.
2.1 Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % (was im vorliegenden Fall unbestritten ist), so ist gemäß § 210 Abs 1 ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls an eine Gesamtrente festzustellen. Bei der Bildung der Gesamtrente, bei welcher eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten nicht besteht, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle (oder Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, das heißt, es ist nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition derselben vorzunehmen, sondern es muss vielmehr berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (10 ObS 428/01s = SSV-NF 16/6 uva).2.1 Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % (was im vorliegenden Fall unbestritten ist), so ist gemäß Paragraph 210, Absatz eins, ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls an eine Gesamtrente festzustellen. Bei der Bildung der Gesamtrente, bei welcher eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten nicht besteht, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle (oder Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, das heißt, es ist nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition derselben vorzunehmen, sondern es muss vielmehr berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (10 ObS 428/01s = SSV-NF 16/6 uva).
2.2 Die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung vom Erstgericht wiedergegebene Einschätzung der durch die beiden Arbeitsunfälle vom 15. 1. 2002 und 25. 11. 2004 bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen mit 30 % für die Zeit ab 1. 11. 2006 ist ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat die Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers, welche die Richtigkeit dieser Feststellung bekämpft hat, als nicht berechtigt beurteilt. Die Feststellung der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit stellt eine Tatfrage dar, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (10 ObS 97/05w mwN ua).
3.1 Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (10 ObS 428/01s = SSV-NF 16/6). Bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind vor allem zwei Faktoren von Bedeutung: Der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls einerseits und der Umfang der dem Verletzten (Erkrankten) dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens andererseits. Die Bewertung der durch einen Arbeitsunfall bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit muss aber nicht stets in einem solchen mehrstufigen Verfahren erfolgen; vielmehr hat sich im Laufe der Zeit für eine vereinfachte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein „Gerüst von MdE-Werten" herausgebildet. Diese in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (10 ObS 122/00i = SSV-NF 14/57 ua). Die Rechtsprechung hat es daher nur in jenen Fällen, in denen ausreichende Erfahrungswerte für die Beurteilung bestimmter Gesundheitsschäden aus der bisherigen Entscheidungspraxis der Gerichte nicht vorliegen wie beispielsweise bei Infektionskrankheiten, ausnahmsweise für notwendig erachtet, in einem sogenannten „dreistufigen Verfahren" zunächst die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festzustellen, weiters den Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu erheben und daraus schließlich den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln (vgl RIS-Justiz RS0113678).3.1 Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (10 ObS 428/01s = SSV-NF 16/6). Bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind vor allem zwei Faktoren von Bedeutung: Der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls einerseits und der Umfang der dem Verletzten (Erkrankten) dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens andererseits. Die Bewertung der durch einen Arbeitsunfall bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit muss aber nicht stets in einem solchen mehrstufigen Verfahren erfolgen; vielmehr hat sich im Laufe der Zeit für eine vereinfachte Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein „Gerüst von MdE-Werten" herausgebildet. Diese in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Unfallverletzten berücksichtigen nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkungen einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (10 ObS 122/00i = SSV-NF 14/57 ua). Die Rechtsprechung hat es daher nur in jenen Fällen, in denen ausreichende Erfahrungswerte für die Beurteilung bestimmter Gesundheitsschäden aus der bisherigen Entscheidungspraxis der Gerichte nicht vorliegen wie beispielsweise bei Infektionskrankheiten, ausnahmsweise für notwendig erachtet, in einem sogenannten „dreistufigen Verfahren" zunächst die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festzustellen, weiters den Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu erheben und daraus schließlich den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln vergleiche RIS-Justiz RS0113678).
3.2 Da eine solche Fallgestaltung fehlender Erfahrungswerte hier jedoch nicht vorliegt, bedarf es im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der für das beschriebene dreistufige Verfahren erforderlichen ergänzenden Feststellungen.
4.1 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im Allgemeinen die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist. Ein Abweichen kommt aber nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (10 ObS 208/02i mwN). Ein Härtefall, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn den Versicherten infolge der unfallbedingten Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0086442, RS0043587). Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, kann nach ständiger Rechtsprechung die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, für sich allein noch keinen Härtefall darstellen. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgeführt hat, hat das deutsche Bundessozialgericht bei vergleichbarer Rechtslage als wesentliche Merkmale für das Vorliegen eines Härtefalls insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (vgl 10 ObS 174/01p). So stellt nach der Rechtsprechung des deutschen Bundessozialgerichts beispielsweise die Berufsaufgabe eines Berufsfußballspielers der ersten deutschen Fußballbundesliga keine unbillige Härte dar, weil diese Tätigkeit schon altersbedingt nur eine relativ kurze Zeitspanne ausgeübt wird, dieser Beruf daher nicht - wie im Regelfall andere Berufe - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeübt zu werden pflegt und somit ein Berufsfußballspieler von vornherein davon ausgehen muss, seinen Beruf in jungen Jahren zu beenden und sich einer anderen Erwerbstätigkeit zuzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0115252). In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof in der von der beklagten Partei zitierten Entscheidung 10 ObS 62/05y vom 24. 1. 2006 das Vorliegen eines Härtefalls bei einem 31jährigen Berufseishockeyspieler verneint.4.1 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im Allgemeinen die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist. Ein Abweichen kommt aber nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (10 ObS 208/02i mwN). Ein Härtefall, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn den Versicherten infolge der unfallbedingten Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0086442, RS0043587). Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, kann nach ständiger Rechtsprechung die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, für sich allein noch keinen Härtefall darstellen. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgeführt hat, hat das deutsche Bundessozialgericht bei vergleichbarer Rechtslage als wesentliche Merkmale für das Vorliegen eines Härtefalls insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete vergleiche 10 ObS 174/01p). So stellt nach der Rechtsprechung des deutschen Bundessozialgerichts beispielsweise die Berufsaufgabe eines Berufsfußballspielers der ersten deutschen Fußballbundesliga keine unbillige Härte dar, weil diese Tätigkeit schon altersbedingt nur eine relativ kurze Zeitspanne ausgeübt wird, dieser Beruf daher nicht - wie im Regelfall andere Berufe - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeübt zu werden pflegt und somit ein Berufsfußballspieler von vornherein davon ausgehen muss, seinen Beruf in jungen Jahren zu beenden und sich einer anderen Erwerbstätigkeit zuzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0115252). In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof in der von der beklagten Partei zitierten Entscheidung 10 ObS 62/05y vom 24. 1. 2006 das Vorliegen eines Härtefalls bei einem 31jährigen Berufseishockeyspieler verneint.
4.2 Bei Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze muss auch im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne der zitierten Rechtsprechung verneint werden. Auch ein Profi-Schirennläufer muss von vornherein davon ausgehen, dass er seinen Beruf in relativ jungen Jahren beenden und sich dann einer anderen Erwerbstätigkeit zuwenden wird, sei es, dass er in einen vor dem Sportberuf ausgeübten Beruf zurückkehrt, sei es, dass er gegebenenfalls im Wege der beruflichen Weiterbildung oder der Umschulung einen anderen Beruf ergreift. Es muss daher auch von dem derzeit 34 Jahre alten Kläger verlangt werden, dass er sich erforderlichenfalls auch einer seiner Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld wechselt. Der Umstand, dass der Kläger den Beruf eines Profi-Schirennläufers und allenfalls auch damit verwandte Berufe wie Schitrainer oder Schilehrer nicht mehr ausüben kann, bildet für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalls (vgl 10 ObS 62/05y). Es bedarf somit auch insoweit nicht der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung.4.2 Bei Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze muss auch im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne der zitierten Rechtsprechung verneint werden. Auch ein Profi-Schirennläufer muss von vornherein davon ausgehen, dass er seinen Beruf in relativ jungen Jahren beenden und sich dann einer anderen Erwerbstätigkeit zuwenden wird, sei es, dass er in einen vor dem Sportberuf ausgeübten Beruf zurückkehrt, sei es, dass er gegebenenfalls im Wege der beruflichen Weiterbildung oder der Umschulung einen anderen Beruf ergreift. Es muss daher auch von dem derzeit 34 Jahre alten Kläger verlangt werden, dass er sich erforderlichenfalls auch einer seiner Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld wechselt. Der Umstand, dass der Kläger den Beruf eines Profi-Schirennläufers und allenfalls auch damit verwandte Berufe wie Schitrainer oder Schilehrer nicht mehr ausüben kann, bildet für sich allein noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalls vergleiche 10, ObS 62/05y). Es bedarf somit auch insoweit nicht der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung.
5. Die vorliegende Sozialrechtssache ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Sinne einer Wiederherstellung des noch allein verfahrensgegenständlichen Punkts 2. des Ersturteils spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall durch Urteil in der Sache selbst erkennen. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass aus dem Begehren des Klägers klar erkennbar hervorgeht, dass sein Begehren auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtet ist. Es war daher gemäß § 90 Z 3 iVm § 89 Abs 2 ASGG von Amts wegen ein Auftrag an die Beklagte zur Erbringung einer in Orientierung am außer Kraft getretenen Bescheid festgelegten vorläufigen Zahlung für den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente nachzutragen (10 ObS 256/00w = SSV-NF 14/115 mwN). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Klägers war abzuweisen.5. Die vorliegende Sozialrechtssache ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Sinne einer Wiederherstellung des noch allein verfahrensgegenständlichen Punkts 2. des Ersturteils spruchreif. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall durch Urteil in der Sache selbst erkennen. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass aus dem Begehren des Klägers klar erkennbar hervorgeht, dass sein Begehren auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtet ist. Es war daher gemäß Paragraph 90, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 2, ASGG von Amts wegen ein Auftrag an die Beklagte zur Erbringung einer in Orientierung am außer Kraft getretenen Bescheid festgelegten vorläufigen Zahlung für den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente nachzutragen (10 ObS 256/00w = SSV-NF 14/115 mwN). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Klägers war abzuweisen.
6. Damit ist vom Obersten Gerichtshof der Kostenrekurs des Klägers zu erledigen, den das Berufungsgericht infolge der Aufhebung nicht zu behandeln hatte (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 528 Rz 39 mwN). Der Kläger macht in seinem Kostenrekurs mit Recht geltend, dass er gemäß § 77 Abs 2 ASGG - unabhängig vom Ausmaß seines Obsiegens - Anspruch auf Ersatz seiner Verfahrenskosten erster Instanz in den beiden verbundenen Verfahren auf der Basis einer Kostenbemessungsgrundlage von 7.200 EUR hat (vgl auch Neumayr in ZellKomm § 77 ASGG Rz 16 f mwN). Sein Kostenersatzanspruch für das Verfahren erster Instanz beträgt daher richtigerweise 1.797,50 EUR.6. Damit ist vom Obersten Gerichtshof der Kostenrekurs des Klägers zu erledigen, den das Berufungsgericht infolge der Aufhebung nicht zu behandeln hatte (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 528, Rz 39 mwN). Der Kläger macht in seinem Kostenrekurs mit Recht geltend, dass er gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG - unabhängig vom Ausmaß seines Obsiegens - Anspruch auf Ersatz seiner Verfahrenskosten erster Instanz in den beiden verbundenen Verfahren auf der Basis einer Kostenbemessungsgrundlage von 7.200 EUR hat vergleiche auch Neumayr in ZellKomm Paragraph 77, ASGG Rz 16 f mwN). Sein Kostenersatzanspruch für das Verfahren erster Instanz beträgt daher richtigerweise 1.797,50 EUR.
7. Die Kostenentscheidungen im Rechtsmittelverfahren gründen sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und b ASGG iVm § 11 RATG. Danach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten seines erfolgreichen Kostenrekurses auf der Basis des ersiegten Betrags von 1.198,33 EUR, während er seine übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen hat, da er insoweit zur Gänze unterlegen ist.7. Die Kostenentscheidungen im Rechtsmittelverfahren gründen sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b ASGG in Verbindung mit Paragraph 11, RATG. Danach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten seines erfolgreichen Kostenrekurses auf der Basis des ersiegten Betrags von 1.198,33 EUR, während er seine übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen hat, da er insoweit zur Gänze unterlegen ist.