Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113819×

Rechtssatz RS0113819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113819

Geschäftszahl

13Os38/00; 11Os87/10v

Entscheidungsdatum

28.09.2010

Rechtssatz

Begeht ein Gendarmeriebeamter einen Diebstahl und vereinbaren die zum Tatort gerufenen Kollegen mit ihrem Postenkommandanten, den Vorfall zu verschweigen, so kommt als unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) dieses durch Unterlassen (Paragraph 2, StGB) begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt allein der Postenkommandant in Betracht, der in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des mutmaßlichen Diebes verpflichtet ist, sich (zwar) jeder Erhebung zu enthalten, jedoch sofort der Dienstbehörde zu berichten (Paragraph 109, Absatz eins, zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979). Die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden wird von der Ausnahmeregelung des Paragraph 84, Absatz 2, StPO nicht berührt (Paragraph 84, Absatz 3, StPO).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 38/00
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 13 Os 38/00
  • 11 Os 87/10v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 87/10v
    Ähnlich: Beisatz: Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs‑ und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert daran nichts. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113819

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0130OS00038_0000000_002