Rechtssatz RS0113819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113819
Entscheidungsdatum
28.09.2010
Rechtssatz
Begeht ein Gendarmeriebeamter einen Diebstahl und vereinbaren die zum Tatort gerufenen Kollegen mit ihrem Postenkommandanten, den Vorfall zu verschweigen, so kommt als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) dieses durch Unterlassen (§ 2 StGB) begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt allein der Postenkommandant in Betracht, der in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des mutmaßlichen Diebes verpflichtet ist, sich (zwar) jeder Erhebung zu enthalten, jedoch sofort der Dienstbehörde zu berichten (§ 109 Abs 1 zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979). Die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden wird von der Ausnahmeregelung des § 84 Abs 2 StPO nicht berührt (§ 84 Abs 3 StPO).Begeht ein Gendarmeriebeamter einen Diebstahl und vereinbaren die zum Tatort gerufenen Kollegen mit ihrem Postenkommandanten, den Vorfall zu verschweigen, so kommt als unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) dieses durch Unterlassen (Paragraph 2, StGB) begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt allein der Postenkommandant in Betracht, der in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter des mutmaßlichen Diebes verpflichtet ist, sich (zwar) jeder Erhebung zu enthalten, jedoch sofort der Dienstbehörde zu berichten (Paragraph 109, Absatz eins, zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979). Die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden wird von der Ausnahmeregelung des Paragraph 84, Absatz 2, StPO nicht berührt (Paragraph 84, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
- 13 Os 38/00
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 13 Os 38/00
- 11 Os 87/10v
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 87/10v
Ähnlich: Beisatz: Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs‑ und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert daran nichts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113819
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0130OS00038_0000000_002