Rechtssatz RS0114567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114567
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Rechtssatz
Das Recht, die Vertragsauflösung nach §§ 1117, 1118 ABGB geltend zu machen, kann durch grundlose Nichtausübung während längerer Zeit verloren gehen, weil dieses Verhalten als Verzicht gedeutet werden kann. An die Annahme eines solchen Verzichtes sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen.Das Recht, die Vertragsauflösung nach Paragraphen 1117, 1118, ABGB geltend zu machen, kann durch grundlose Nichtausübung während längerer Zeit verloren gehen, weil dieses Verhalten als Verzicht gedeutet werden kann. An die Annahme eines solchen Verzichtes sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114567
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20001123_OGH0002_0060OB00059_00W0000_002