Rechtssatz RS0115485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115485
Entscheidungsdatum
20.04.2017
Rechtssatz
Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115485
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0040OB00113_01Y0000_002