Die Revision ist zulässig und berechtigt.
I. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger im Revisionsverfahren nur mehr die Anspruchsgrundlage des Irrtums und des Sachwuchers releviert, weshalb die weiteren, in erster Instanz geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 27 mwN).römisch eins. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger im Revisionsverfahren nur mehr die Anspruchsgrundlage des Irrtums und des Sachwuchers releviert, weshalb die weiteren, in erster Instanz geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 503, Rz 27 mwN).
II. Vorauszuschicken ist ferner, dass nicht strittig ist, dass ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen wurde, der sämtliche Unternehmensbestandteile, somit auch das Warenlager, erfasste. Dass hinsichtlich des Warenlagers der Kaufpreis gesondert ausgeworfen wurde, schadet nicht, weil bereits aus dem zu Beginn der Verkaufsverhandlungen übergebenen Verkaufsfolder ableitbar ist, dass die Beklagte das Unternehmen nur in seiner Gesamtheit, also einschließlich des Warenlagers, durch einen einheitlichen Vertrag verkaufen wollte und in der Folge auch mit einheitlichem Vertrag verkauft hat.römisch zwei. Vorauszuschicken ist ferner, dass nicht strittig ist, dass ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen wurde, der sämtliche Unternehmensbestandteile, somit auch das Warenlager, erfasste. Dass hinsichtlich des Warenlagers der Kaufpreis gesondert ausgeworfen wurde, schadet nicht, weil bereits aus dem zu Beginn der Verkaufsverhandlungen übergebenen Verkaufsfolder ableitbar ist, dass die Beklagte das Unternehmen nur in seiner Gesamtheit, also einschließlich des Warenlagers, durch einen einheitlichen Vertrag verkaufen wollte und in der Folge auch mit einheitlichem Vertrag verkauft hat.
III. Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision zutreffend geltend, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, der hier vereinbarte (umfassende) Gewährleistungsausschluss umfasse generell auch einen Verzicht auf das Recht zur Irrtumsanfechtung, insbesondere im Hinblick auf die ausdrücklich zugesicherte Aktualität des Warenlagers auf keiner Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beruht: Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung, dass grundsätzlich der Verzicht auf die Gewährleistung die Anfechtung wegen Irrtums nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0014900; 6 Ob 337/64 = EvBl 1965/302; 6 Ob 83/68 = SZ 41/33; 3 Ob 542/87).römisch drei. Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision zutreffend geltend, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, der hier vereinbarte (umfassende) Gewährleistungsausschluss umfasse generell auch einen Verzicht auf das Recht zur Irrtumsanfechtung, insbesondere im Hinblick auf die ausdrücklich zugesicherte Aktualität des Warenlagers auf keiner Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beruht: Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung, dass grundsätzlich der Verzicht auf die Gewährleistung die Anfechtung wegen Irrtums nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0014900; 6 Ob 337/64 = EvBl 1965/302; 6 Ob 83/68 = SZ 41/33; 3 Ob 542/87).
Davon zu unterscheiden ist, dass die Vertragsauslegung im konkreten Einzelfall ergeben kann, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst (8 Ob 98/08g; siehe auch 7 Ob 603/91 = SZ 64/190; P. Bydlinski, Beschränkung und Ausschluss der Gewährleistung, JBl 1993, 559 [562]; Rummel in Rummel³ § 871 Rz 22 mwN; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB³ IV § 871 Rz 37). Das wird im Regelfall für schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die den Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nichtjuristen das Irrtumsrecht häufig unbekannt ist. Ohne Ausschluss auch des Irrtumsanfechtungsrechts würde der Gewährleistungsauschluss in den Fällen des veranlassten Eigenschaftsirrtums entwertet (P. Bydlinski aaO 562).Davon zu unterscheiden ist, dass die Vertragsauslegung im konkreten Einzelfall ergeben kann, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst (8 Ob 98/08g; siehe auch 7 Ob 603/91 = SZ 64/190; P. Bydlinski, Beschränkung und Ausschluss der Gewährleistung, JBl 1993, 559 [562]; Rummel in Rummel³ Paragraph 871, Rz 22 mwN; Apathy/Riedler in Schwimann ABGB³ IV Paragraph 871, Rz 37). Das wird im Regelfall für schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die den Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nichtjuristen das Irrtumsrecht häufig unbekannt ist. Ohne Ausschluss auch des Irrtumsanfechtungsrechts würde der Gewährleistungsauschluss in den Fällen des veranlassten Eigenschaftsirrtums entwertet (P. Bydlinski aaO 562).
Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Aktualität des Warenlagers mehrfach ausdrücklich mündlich und auch im Verkaufsfolder zusicherte. Dabei handelt es sich um keine bloße Leistungsbeschreibung, sondern um eine ausdrückliche Zusage der Aktualität (zur Abgrenzung P. Bydlinski aaO 569; ders kritisch bezüglich schlüssiger Zusicherung in Anm zu 6 Ob 272/05a in Zak 2007/7). Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen erfasst ein Gewährleistungsausschluss im Regelfall nicht „zugesicherte" Eigenschaften (P. Bydlinski aaO 569; Bollenberger in KBB² § 929 Rz 6; RIS-Justiz RS0018523; 6 Ob 272/05a = ZVR 2006/155 [Kathrein]). Dem steht im konkreten Fall auch der Wortlaut des Vertrags nicht entgegen, weil ein ausdrücklicher Ausschluss der Gewährleistung gerade für die Aktualität des Warenlagers nicht festgehalten wurde. Der Zustand des Warenlagers ist vielmehr nur durch eine generelle Ausschlussklausel („keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit ...") erfasst.Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Aktualität des Warenlagers mehrfach ausdrücklich mündlich und auch im Verkaufsfolder zusicherte. Dabei handelt es sich um keine bloße Leistungsbeschreibung, sondern um eine ausdrückliche Zusage der Aktualität (zur Abgrenzung P. Bydlinski aaO 569; ders kritisch bezüglich schlüssiger Zusicherung in Anmerkung zu 6 Ob 272/05a in Zak 2007/7). Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen erfasst ein Gewährleistungsausschluss im Regelfall nicht „zugesicherte" Eigenschaften (P. Bydlinski aaO 569; Bollenberger in KBB² Paragraph 929, Rz 6; RIS-Justiz RS0018523; 6 Ob 272/05a = ZVR 2006/155 [Kathrein]). Dem steht im konkreten Fall auch der Wortlaut des Vertrags nicht entgegen, weil ein ausdrücklicher Ausschluss der Gewährleistung gerade für die Aktualität des Warenlagers nicht festgehalten wurde. Der Zustand des Warenlagers ist vielmehr nur durch eine generelle Ausschlussklausel („keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit ...") erfasst.
Ausgehend von einer zugesicherten (nach den Feststellungen aber fehlenden) Aktualität des Warenlagers ist hier schon deshalb von einem vertraglichen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung nicht auszugehen, weil in diesem Umfang auch der Gewährleistungsausschluss nicht gilt. Da die §§ 377 f HGB (Vertragsabschluss Dezember 2005) auf Unternehmensverkäufe nicht anwendbar sind (3 Ob 290/01w = SZ 2002/38), stellt sich auch die Frage der Wirkung der Unterlassung einer rechtzeitigen Mängelrüge auf das Irrtumsanfechtungsrecht (RIS-Justiz RS0016256 [T1]) nicht.Ausgehend von einer zugesicherten (nach den Feststellungen aber fehlenden) Aktualität des Warenlagers ist hier schon deshalb von einem vertraglichen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung nicht auszugehen, weil in diesem Umfang auch der Gewährleistungsausschluss nicht gilt. Da die Paragraphen 377, f HGB (Vertragsabschluss Dezember 2005) auf Unternehmensverkäufe nicht anwendbar sind (3 Ob 290/01w = SZ 2002/38), stellt sich auch die Frage der Wirkung der Unterlassung einer rechtzeitigen Mängelrüge auf das Irrtumsanfechtungsrecht (RIS-Justiz RS0016256 [T1]) nicht.
IV. Allerdings bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung damit, zu welchem Ergebnis eine Anfechtung des Unternehmeskaufvertrags wegen der fehlenden zugesicherten Aktualität des Warenlagers führt. Das gilt auch für die Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags wegen des Umstands, dass die Computeranlage veraltet ist. Das Klagebegehren ist nämlich bereits aus einem anderen Grund berechtigt:römisch vier. Allerdings bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung damit, zu welchem Ergebnis eine Anfechtung des Unternehmeskaufvertrags wegen der fehlenden zugesicherten Aktualität des Warenlagers führt. Das gilt auch für die Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags wegen des Umstands, dass die Computeranlage veraltet ist. Das Klagebegehren ist nämlich bereits aus einem anderen Grund berechtigt:
1. Der Kläger stützte sein mit Gestaltungsklage (Rummel aaO § 871 Rz 19 mwN) erhobenes Begehren auf Irrtumsanfechtung auch auf die behauptete arglistige Irreführung der Beklagten in Ansehung des durch ihren Hauptlieferanten eröffneten Outletstores in unmittelbarer Umgebung. Ist arglistige Irreführung der Beklagten zu bejahen, schlösse selbst ein - hier ohnedies nicht erklärter - ausdrücklicher Verzicht auf die Geltendmachung der Irrtumsanfechtung das Anfechtungsrecht nicht aus (6 Ob 83/68 = SZ 41/33; RIS-Justiz RS0014782).1. Der Kläger stützte sein mit Gestaltungsklage (Rummel aaO Paragraph 871, Rz 19 mwN) erhobenes Begehren auf Irrtumsanfechtung auch auf die behauptete arglistige Irreführung der Beklagten in Ansehung des durch ihren Hauptlieferanten eröffneten Outletstores in unmittelbarer Umgebung. Ist arglistige Irreführung der Beklagten zu bejahen, schlösse selbst ein - hier ohnedies nicht erklärter - ausdrücklicher Verzicht auf die Geltendmachung der Irrtumsanfechtung das Anfechtungsrecht nicht aus (6 Ob 83/68 = SZ 41/33; RIS-Justiz RS0014782).
2. List ist die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Rummel aaO § 870 Rz 2; RIS-Justiz RS0014827). Listige Irreführung kann auch durch bewusstes Verschweigen von Umständen begründet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine nach der Verkehrsanschauung gebotene Aufklärung unterlassen wurde (8 Ob 175/64 = SZ 37/76; 2 Ob 382/97h; 7 Ob 625/91 je mwN; Rummel aaO § 870 Rz 4; Gschnitzer in Klang² IV/1 112).2. List ist die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Rummel aaO Paragraph 870, Rz 2; RIS-Justiz RS0014827). Listige Irreführung kann auch durch bewusstes Verschweigen von Umständen begründet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine nach der Verkehrsanschauung gebotene Aufklärung unterlassen wurde (8 Ob 175/64 = SZ 37/76; 2 Ob 382/97h; 7 Ob 625/91 je mwN; Rummel aaO Paragraph 870, Rz 4; Gschnitzer in Klang² IV/1 112).
3. Im hier zu beurteilenden Fall verschwieg die Beklagte bewusst den Umstand, dass nach Beginn der Verkaufsverhandlungen, aber vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrags ihr Hauptlieferant in unmittelbarer Nähe ein Outletstore eröffnet hatte, und wies überdies ihre Mitarbeiter an, den Kläger darüber nicht zu informieren, weil sie selbst von Umsatzeinbußen für das Geschäft ausging. Dieses wissentliche Verschweigen stellt Arglist dar. Entscheidungswesentlich ist daher für den vorliegenden Fall, ob die Beklagte in Ansehung der Eröffnung des Konkurrenzbetriebs eine Aufklärungspflicht traf.
4. Übereinstimmung besteht darüber, dass generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, kaum möglich sind; es kommt auf die Übung des redlichen Verkehrs an (Rummel aaO § 870 Rz 4; F. Bydlinski, Über listiges Schweigen beim Vertragsschluß, JBl 1980, 393; Apathy/Riedler aaO § 870 Rz 6). Ebenfalls anerkannt ist, dass eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Vertragsgegner vom Vertragsabschluss abhalten könnten, nicht besteht. Abzustellen ist darauf, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0014820; RS0016390; RS0014811). So wurde in der Rechtsprechung (1 Ob 544/87 = JBl 1987, 657) betont, dass es bei einer Unternehmensveräußerung nicht erforderlich ist, den Geschäftspartner über Umstände aufzuklären, die in der Vergangenheit liegen und auf den Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Einfluss haben können. Jeder Vertragsteil muss grundsätzlich seine eigenen Interessen selbst wahrnehmen (4 Ob 301/97m). Ferner wird in Lehre und Rechtsprechung hervorgehoben, dass bei Umsatzgeschäften an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht geringere Anforderungen zu stellen sind (3 Ob 520/94 = SZ 68/152; F. Bydlinski aaO 394 f; Apathy/Riedler aaO § 870 Rz 6 je mwN). Beim Umsatzgeschäft ist an sich selbstverständlich, dass jeder Teil seine eigenen Interessen verfolgt und innerhalb weiterer Grenzen einen etwaigen Informationsvorsprung vor allem hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ausnützt. Der Vertrag würde seine spezifische Rolle im Wirtschaftsgeschehen auf dem Markt und im Wettbewerb völlig verfehlen, wenn man erwarten wollte, dass jeder Vertragschließende, statt seine eigenen Interessen wahrzunehmen, den Kurator des jeweils anderen Beteiligten spielt und grundsätzlich alle Informationsvorteile aus der Hand gibt. In besonderem Maße gilt das für die Preisbildung, bei der die Interessen der Vertragspartner ganz prinzipiell gegensätzlich sind (F. Bydlinski aaO 395). In kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung 5 Ob 524/79 gelangt F. Bydlinski (aaO 396 f) zum Ergebnis, dass von einer Aufklärungspflicht, die zu einer Anfechtung wegen listiger Irreführung führen könnte, dann keine Rede sein könne, wenn die Verschweigung die Vertragszwecke des Partners nicht gefährdet und auch nicht dazu führt, dass dieser einen Schaden erleidet, sondern vielmehr nur dazu, dass er einen besonderen Vorteil nicht erlangt.4. Übereinstimmung besteht darüber, dass generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, kaum möglich sind; es kommt auf die Übung des redlichen Verkehrs an (Rummel aaO Paragraph 870, Rz 4; F. Bydlinski, Über listiges Schweigen beim Vertragsschluß, JBl 1980, 393; Apathy/Riedler aaO Paragraph 870, Rz 6). Ebenfalls anerkannt ist, dass eine allgemeine Aufklärungspflicht über alle Umstände, die den Vertragsgegner vom Vertragsabschluss abhalten könnten, nicht besteht. Abzustellen ist darauf, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0014820; RS0016390; RS0014811). So wurde in der Rechtsprechung (1 Ob 544/87 = JBl 1987, 657) betont, dass es bei einer Unternehmensveräußerung nicht erforderlich ist, den Geschäftspartner über Umstände aufzuklären, die in der Vergangenheit liegen und auf den Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Einfluss haben können. Jeder Vertragsteil muss grundsätzlich seine eigenen Interessen selbst wahrnehmen (4 Ob 301/97m). Ferner wird in Lehre und Rechtsprechung hervorgehoben, dass bei Umsatzgeschäften an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht geringere Anforderungen zu stellen sind (3 Ob 520/94 = SZ 68/152; F. Bydlinski aaO 394 f; Apathy/Riedler aaO Paragraph 870, Rz 6 je mwN). Beim Umsatzgeschäft ist an sich selbstverständlich, dass jeder Teil seine eigenen Interessen verfolgt und innerhalb weiterer Grenzen einen etwaigen Informationsvorsprung vor allem hinsichtlich der preisbildenden Faktoren ausnützt. Der Vertrag würde seine spezifische Rolle im Wirtschaftsgeschehen auf dem Markt und im Wettbewerb völlig verfehlen, wenn man erwarten wollte, dass jeder Vertragschließende, statt seine eigenen Interessen wahrzunehmen, den Kurator des jeweils anderen Beteiligten spielt und grundsätzlich alle Informationsvorteile aus der Hand gibt. In besonderem Maße gilt das für die Preisbildung, bei der die Interessen der Vertragspartner ganz prinzipiell gegensätzlich sind (F. Bydlinski aaO 395). In kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung 5 Ob 524/79 gelangt F. Bydlinski (aaO 396 f) zum Ergebnis, dass von einer Aufklärungspflicht, die zu einer Anfechtung wegen listiger Irreführung führen könnte, dann keine Rede sein könne, wenn die Verschweigung die Vertragszwecke des Partners nicht gefährdet und auch nicht dazu führt, dass dieser einen Schaden erleidet, sondern vielmehr nur dazu, dass er einen besonderen Vorteil nicht erlangt.
5. Aus den dargestellten allgemeinen Grundsätzen ist zunächst zu folgern, dass grundsätzlich keine Rechtspflicht eines Vertragspartners eines Unternehmenskaufvertrags besteht, über die Konkurrenzsituation aufzuklären. Das gilt jedenfalls uneingeschränkt für Konkurrenten, die bereits in der Vergangenheit in der Nähe des gekauften Unternehmens einen Standort eröffnet haben. Im Regelfall wird der Unternehmensverkäufer auch nicht offen zu legen haben, dass ihm bewusst ist, dass in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Vertragsabschluss eine allenfalls gewinnbeeinträchtigende Konkurrenzsituation entstehen wird. Die Frage, wie die Konkurrenzsituation beschaffen ist, stellt typischerweise einen preisbildenden Faktor dar. Es kann vom Unternehmenskäufer erwartet werden, sich darüber selbst Aufklärung zu verschaffen. Ist ihm eine zukünftige Konkurrenzsituation unbekannt, wird es an ihm liegen, den potentiellen Vertragspartner (Unternehmensverkäufer) oder auch einen Dritten nach dessen allfälliger Kenntnis von zukünftigen Konkurrenten zu befragen. Unterlässt er dies, kann er sich im Regelfall nicht auf arglistige Irreführung durch Verschweigung der Konkurrenzsituation berufen.
6. Allerdings liegen hier besondere Umstände vor, die nach der maßgeblichen Gesamtbetrachtung zur gegenteiligen Beurteilung zu führen haben:
Der nicht in W***** ansässige Kläger verfügte, wie er der Beklagten gegenüber offen legte, über keinerlei einschlägige Erfahrung in der Branche des Unternehmens der Beklagten. Dieser Umstand in Verbindung damit, dass nicht etwa ein „normaler" Konkurrent in unmittelbarer Nähe des Standorts des Unternehmens der Beklagten einen Spielwarenbetrieb eröffnete, sondern der Hauptlieferant, der überdies ein Outletstore betreibt, lässt die Beurteilung gerechtfertigt erscheinen, dass die wissentliche Verschweigung dieses Umstands durch die Beklagte als arglistige Verletzung einer sie treffenden Aufklärungspflicht zu werten ist: Die Eröffnung eines Konkurrenzbetriebs durch den Hauptlieferanten der Beklagten ist anders zu beurteilen als die Eröffnung eines Betriebs durch einen gleichwertigen Konkurrenten. Der Hauptlieferant kann, anders als andere Konkurrenten, seine Verkaufskonditionen so gestalten, dass das in unmittelbarer Nähe betriebene Unternehmen der Beklagten bereits dadurch einen Nachteil erleidet. Darüber hinaus indiziert die der Beklagten bekannt gewesene Tatsache der Eröffnung eines Outletstores eine besonders günstige Preisgestaltung durch den Hauptlieferanten. Jedenfalls wird für den Konsumenten allein durch die Bezeichnung „Outletstore" der Eindruck entstehen, in diesem Geschäft würden günstigere Verkaufskonditionen angeboten als im unmittelbar benachbarten Betrieb der Beklagten. Es kann hier auch - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung - nicht davon ausgegangen werden, dass es am Kläger gelegen wäre, sich über die Konkurrenzsituation zu informieren: Die Verkaufsverhandlungen begannen etwa zu Beginn des Jahres 2005, während der Konkurrenzbetrieb im April 2005 eröffnet wurde. Zwischen dem Beginn der Verkaufsverhandlungen, in dem der Verkaufspreis für das Unternehmen (exklusive Warenlager) mit 220.000 EUR beziffert wurde, und dem tatsächlichen Abschluss des Unternehmenskaufvertrags, bei welchem der Kaufpreis sogar um 10.000 EUR auf 230.000 EUR erhöht wurde, wurde eine dem Kläger unbekannte Konkurrenzsituation und somit eine Verschlechterung des Kaufgegenstands geschaffen. Es traten im Zuge der verhältnismäßig langen Vertragsverhandlungen Änderungen ein, die die Beklagte wissentlich verschwieg. Nach den Feststellungen beeinflusste diese Konkurrenzsituation nach der Einschätzung der Beklagten die Umsatzerwartungen für die Zukunft, weshalb sie entschied, den Kläger darüber nicht aufzuklären und ihre Mitarbeiter ausdrücklich darauf hinwies, den Kläger nicht zu informieren. Dieser Fall unterscheidet sich erheblich davon, dass der Unternehmensverkäufer eine bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Vertragsverhandlungen bestehende Konkurrenzsituation verschweigt oder über allfällige zukünftige Entwicklungen nicht informiert. Gerade weil die Beklagte damit rechnen konnte (und erkennbar auch damit gerechnet hat), dem nicht ortsansässigen und branchenunerfahrenen Kläger werde eher als einem ortsansässigen und branchenerfahrenen Kaufinteressenten ohne die wissentlich vorenthaltene Information die erst im Zuge der Vertragsverhandlungen neu geschaffene Konkurrenzsituation unbekannt bleiben, widerspricht ihre Vorgangsweise den Anschauungen des redlichen Verkehrs (Gschnitzer aaO 112).
Nach den maßgebenden Umständen des Einzelfalls ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nach der Übung des redlichen Verkehrs erwarten durfte, von der Beklagten darüber informiert zu werden, dass zwischen Beginn der Verkaufsverhandlungen und dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrags der eigene Hauptlieferant der Beklagten in unmittelbarer Nähe ein „Outletstore" eröffnete.
Nicht erheblich ist, dass die Vorinstanzen - für den Obersten Gerichtshof bindend - die Negativfeststellung trafen, dass nicht feststellbar ist, ob die tatsächlich eingetretenen erheblichen Umsatzeinbußen in den Monaten November/Dezember 2005 auf die Konkurrenzsituation zurückzuführen sind: Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der Vertrag durch listige Irreführung zustande gekommen ist und dass der irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt (4 Ob 113/01y; RIS-Justiz RS0115485).
7. Die weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung wegen arglistiger Irreführung, nämlich die Kenntnis der Beklagten vom Irrtum des Klägers (RIS-Justiz RS0014816; 1 Ob 545/92 = ecolex 1992, 554), liegt hier schon deshalb zweifelsfrei vor, weil das Verschweigen der Konkurrenzsituation gerade den Zweck verfolgte, den Kläger über diesen Umstand zu täuschen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte davon ausging, der Kläger wisse über die Konkurrenzsituation ohnedies Bescheid, bestehen nicht.
8. Dem Kläger ist somit der ihm obliegende Beweis (RIS-Justiz RS0014792; Rummel aaO § 870 Rz 2), die Beklagte habe ihm trotz Bestehen einer Aufklärungspflicht arglistig wesentliche Umstände verschwiegen, gelungen. Bei arglistiger Irreführung berechtigt auch ein Motivirrtum zur Anfechtung (Rummel aaO Rz 3 mwN).8. Dem Kläger ist somit der ihm obliegende Beweis (RIS-Justiz RS0014792; Rummel aaO Paragraph 870, Rz 2), die Beklagte habe ihm trotz Bestehen einer Aufklärungspflicht arglistig wesentliche Umstände verschwiegen, gelungen. Bei arglistiger Irreführung berechtigt auch ein Motivirrtum zur Anfechtung (Rummel aaO Rz 3 mwN).
Hat - wie hier - der Kläger die Irrtumsveranlassung durch Unterlassung gebotener Aufklärung nachgewiesen, wird Kausalität (für den Nichtabschluss des Vertrags) vermutet; eine Widerlegung dieser Vermutung hat durch den hierfür behauptungs- und beweispflichtigen Gegner der den Irrtum geltend machenden Partei zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016209; zuletzt 9 Ob 66/06f). Die Beklagte hat in erster Instanz nicht behauptet, dass der Unternehmenskaufvertrag auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn der Kläger über den wahren Sachverhalt aufgeklärt worden wäre und das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, er hätte den Unternehmenskaufvertrag insbesondere bei Kenntnis der bestehenden Konkurrenzsituation nicht geschlossen, nicht ausdrücklich bestritten. Sie hat sich vielmehr darauf berufen, ihrer Aufklärungspflicht ohnedies nachgekommen zu sein.
Damit ist aber die Rechtssache im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens spruchreif, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen Anspruchsgrundlagen bedürfte.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich wie jene über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich wie jene über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Dabei war zu berücksichtigen, dass das Verfahren ab der Verhandlung vom 14. März 2007 bis zum Beginn der letzten mündlichen Streitverhandlung mit dem Verfahren 27 Cg 235/06y des Erstgerichts verbunden war, in welchem der Kläger von der Beklagten Zahlung von 48.575,47 EUR sA wegen der mangelnden Aktualität des Warenlagers aus dem Titel des Irrtums und der Bereicherung fordert. Dieses Verfahren ist nach Trennung der Verbindung rechtskräftig unterbrochen. Für die Dauer der Verbindung betrug der Streitwert insgesamt 69.575,47 EUR, wovon nach der Bewertung des Klägers 21.000 EUR auf das hier maßgebliche Begehren entfallen. Der Kläger obsiegte somit in diesem Zeitraum mit rund 30 % und erhält daher für die Dauer der Verbindung diesen Prozentsatz an Kostenzuspruch (vgl RIS-Justiz RS0035812; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 255). Bei den verzeichneten Barauslagen war zu berücksichtigen, dass dem Kläger die von ihm getragenen Gebühren des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. Judmann in Höhe von 3.863,2 EUR (der restliche Kostenvorschuss wurde rücküberwiesen) zur Gänze zustehen, weil dieses Gutachten ausschließlich im Zusammenhang mit der behaupteten Irreführung in Ansehung der Computeranlage eingeholt wurde, die nicht Gegenstand des Verfahrens 27 Cg 235/06y ist. Von den getragenen Buchsachverständigengebühren erhält der Kläger allerdings nur 30 %, weil dieses Gutachten sich auch auf den Wert des Warenlagers bezog.Dabei war zu berücksichtigen, dass das Verfahren ab der Verhandlung vom 14. März 2007 bis zum Beginn der letzten mündlichen Streitverhandlung mit dem Verfahren 27 Cg 235/06y des Erstgerichts verbunden war, in welchem der Kläger von der Beklagten Zahlung von 48.575,47 EUR sA wegen der mangelnden Aktualität des Warenlagers aus dem Titel des Irrtums und der Bereicherung fordert. Dieses Verfahren ist nach Trennung der Verbindung rechtskräftig unterbrochen. Für die Dauer der Verbindung betrug der Streitwert insgesamt 69.575,47 EUR, wovon nach der Bewertung des Klägers 21.000 EUR auf das hier maßgebliche Begehren entfallen. Der Kläger obsiegte somit in diesem Zeitraum mit rund 30 % und erhält daher für die Dauer der Verbindung diesen Prozentsatz an Kostenzuspruch vergleiche RIS-Justiz RS0035812; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 255). Bei den verzeichneten Barauslagen war zu berücksichtigen, dass dem Kläger die von ihm getragenen Gebühren des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. Judmann in Höhe von 3.863,2 EUR (der restliche Kostenvorschuss wurde rücküberwiesen) zur Gänze zustehen, weil dieses Gutachten ausschließlich im Zusammenhang mit der behaupteten Irreführung in Ansehung der Computeranlage eingeholt wurde, die nicht Gegenstand des Verfahrens 27 Cg 235/06y ist. Von den getragenen Buchsachverständigengebühren erhält der Kläger allerdings nur 30 %, weil dieses Gutachten sich auch auf den Wert des Warenlagers bezog.
Die Äußerung ON 22 war lediglich nach TP 2 des RAT zu honorieren.