Rechtssatz RS0115622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115622
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Haftung der Ärztekammer wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB für daraus entstehende Schäden wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung sachlich im Sinne des § 342 ASVG nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien (hier: Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Ärztekammer hinsichtlich zukünftiger Reihungen).Haftung der Ärztekammer wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB für daraus entstehende Schäden wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Anwendung sachlich im Sinne des Paragraph 342, ASVG nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien (hier: Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Ärztekammer hinsichtlich zukünftiger Reihungen).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 299/00x
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 299/00x
Veröff: SZ 74/129
- 1 Ob 69/05m
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 69/05m
Auch; Beisatz: Hier: Weder die Reihungsbestimmungen, noch die konkrete Vorgangsweise bei der Vergabe der Kassenarztstelle verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz. (T1)
- 2 Ob 48/08k
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 48/08k
Vgl; Beisatz: Die Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags dienen den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. (T2)
- 1 Ob 221/09w
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 221/09w
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/160
- 1 Ob 35/15a
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 35/15a
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T3)
- 1 Ob 176/15m
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 176/15m
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115622
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0070OB00299_00X0000_003