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Rechtssatz RS0115791

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115791

Geschäftszahl

16Ok4/01

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Rechtssatz

Jede Art von vertikalen Bindungen, die das Nachfrageverhalten oder Angebotsverhalten der beteiligten Unternehmer berührt, mit der ausdrücklichen Ausnahme von Preisbindungen (Paragraph 30 a, Absatz 2, KartG), fallen unter Paragraph 30 a, Absatz eins, KartG. Die wichtigsten Vertragsklauseln, die als vertikale Vertriebsbindungen nach Paragraph 30 a, Absatz eins, KartG zu qualifizieren sind, sind exklusive Lieferverpflichtungen und Bezugsverpflichtungen, wie sie sich in Alleinvertriebsvereinbarungen und Alleinbezugsvereinbarungen finden. Eine vertikale Vertriebsbindung liegt dabei schon immer dann vor, wenn ein Unternehmer von ihm zu erbringende Leistungen aus seinem Unternehmen ausgliedert ("outsourcing") und sie selbständigen Unternehmern überträgt; die ausgegliederte Tätigkeit wird diesfalls - im Sinn des juristischen "Absatzmittlerbegriffes" - auf einer ausgegliederten und daher anderen Wirtschaftsstufe erbracht. Werden solcherart betraute Unternehmer im Bezug oder Vertrieb der Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung ihrer Leistungen beschränkt, liegt eine vertikale Vertriebsbindung iSd Paragraph 30 a, KartG vor (so schon 16 Ok 6/99 - USt-Rückvergütung).

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 4/01
    Veröff: SZ 74/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115791

Dokumentnummer

JJR_20010905_OGH0002_0160OK00004_0100000_002