Rechtssatz RS0115791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115791
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Rechtssatz
Jede Art von vertikalen Bindungen, die das Nachfrageverhalten oder Angebotsverhalten der beteiligten Unternehmer berührt, mit der ausdrücklichen Ausnahme von Preisbindungen (§ 30a Abs 2 KartG), fallen unter § 30a Abs 1 KartG. Die wichtigsten Vertragsklauseln, die als vertikale Vertriebsbindungen nach § 30a Abs 1 KartG zu qualifizieren sind, sind exklusive Lieferverpflichtungen und Bezugsverpflichtungen, wie sie sich in Alleinvertriebsvereinbarungen und Alleinbezugsvereinbarungen finden. Eine vertikale Vertriebsbindung liegt dabei schon immer dann vor, wenn ein Unternehmer von ihm zu erbringende Leistungen aus seinem Unternehmen ausgliedert ("outsourcing") und sie selbständigen Unternehmern überträgt; die ausgegliederte Tätigkeit wird diesfalls - im Sinn des juristischen "Absatzmittlerbegriffes" - auf einer ausgegliederten und daher anderen Wirtschaftsstufe erbracht. Werden solcherart betraute Unternehmer im Bezug oder Vertrieb der Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung ihrer Leistungen beschränkt, liegt eine vertikale Vertriebsbindung iSd § 30a KartG vor (so schon 16 Ok 6/99 - USt-Rückvergütung).Jede Art von vertikalen Bindungen, die das Nachfrageverhalten oder Angebotsverhalten der beteiligten Unternehmer berührt, mit der ausdrücklichen Ausnahme von Preisbindungen (Paragraph 30 a, Absatz 2, KartG), fallen unter Paragraph 30 a, Absatz eins, KartG. Die wichtigsten Vertragsklauseln, die als vertikale Vertriebsbindungen nach Paragraph 30 a, Absatz eins, KartG zu qualifizieren sind, sind exklusive Lieferverpflichtungen und Bezugsverpflichtungen, wie sie sich in Alleinvertriebsvereinbarungen und Alleinbezugsvereinbarungen finden. Eine vertikale Vertriebsbindung liegt dabei schon immer dann vor, wenn ein Unternehmer von ihm zu erbringende Leistungen aus seinem Unternehmen ausgliedert ("outsourcing") und sie selbständigen Unternehmern überträgt; die ausgegliederte Tätigkeit wird diesfalls - im Sinn des juristischen "Absatzmittlerbegriffes" - auf einer ausgegliederten und daher anderen Wirtschaftsstufe erbracht. Werden solcherart betraute Unternehmer im Bezug oder Vertrieb der Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung ihrer Leistungen beschränkt, liegt eine vertikale Vertriebsbindung iSd Paragraph 30 a, KartG vor (so schon 16 Ok 6/99 - USt-Rückvergütung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115791
Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_0160OK00004_0100000_002