Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt den Standpunkt, es liege eine vertikale Vertriebsbindung vor; eine Anwendung der Immanenztheorie komme aber deshalb nicht in Betracht, weil die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung keine vertragsimmanente Nebenpflicht, sondern selbständiger Teil des Vertrags sei. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
In der eingehend begründeten Entscheidung 16 Ok 6/99 (= ecolex 2000, 216 [Wollmann] = WBl 2000, 189 = ÖBl 2000, 182 - USt-Rückvergütung) hat sich der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht einer weiten Auslegung des § 30a KartG angeschlossen und ausgesprochen, dass - mit der ausdrücklichen Ausnahme von Preisbindungen (§ 30a Abs 2 KartG) - jede Art von vertikalen Bindungen, die das Nachfrage- oder Angebotsverhalten der beteiligten Unternehmer berührt, unter § 30a Abs 1 KartG fällt. Die wichtigsten Vertragsklauseln, die als vertikale Vertriebsbindungen nach § 30a Abs 1 KartG zu qualifizieren sind, sind exklusive Liefer- und Bezugsverpflichtungen, wie sie sich in Alleinvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarungen finden. Eine vertikale Vertriebsbindung liegt dabei schon immer dann vor, wenn ein Unternehmer von ihm zu erbringende Leistungen aus seinem Unternehmen ausgliedert ("outsourcing") und sie selbständigen Unternehmern überträgt; die ausgegliederte Tätigkeit wird diesfalls - im Sinn des juristischen "Absatzmittlerbegriffes" - auf einer ausgegliederten und daher anderen Wirtschaftsstufe erbracht. Werden solcherart betraute Unternehmer im Bezug oder Vertrieb der Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung ihrer Leistungen beschränkt, liegt eine vertikale Vertriebsbindung iSd § 30a KartG vor. An dieser Rechtsprechung - die mit ihrer weiten Begriffsbildung im Übrigen im Einklang mit dem Begriffsverständnis der Europäischen Kommission von vertikalen Bindungen steht (vgl GVO für vertikale Vereinbarung VO 2790/1999, ABl 1999 L 336/21) - ist festzuhalten. Für die Antragstellerin - die bei der Auftragsvergabe betreffend die nicht selbst erbrachten, sondern ausgegliederten Teilleistungen (Materialmanipulationstätigkeiten im Steinbruch) durch das zu beurteilende Vertragswerk insoweit beschränkt wird, als sie gehindert ist, die der Antragsgegnerin exklusiv zugesagten Leistungen an Dritte zu vergeben - ist damit aber noch nichts gewonnen.In der eingehend begründeten Entscheidung 16 Ok 6/99 (= ecolex 2000, 216 [Wollmann] = WBl 2000, 189 = ÖBl 2000, 182 - USt-Rückvergütung) hat sich der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht einer weiten Auslegung des Paragraph 30 a, KartG angeschlossen und ausgesprochen, dass - mit der ausdrücklichen Ausnahme von Preisbindungen (Paragraph 30 a, Absatz 2, KartG) - jede Art von vertikalen Bindungen, die das Nachfrage- oder Angebotsverhalten der beteiligten Unternehmer berührt, unter Paragraph 30 a, Absatz eins, KartG fällt. Die wichtigsten Vertragsklauseln, die als vertikale Vertriebsbindungen nach Paragraph 30 a, Absatz eins, KartG zu qualifizieren sind, sind exklusive Liefer- und Bezugsverpflichtungen, wie sie sich in Alleinvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarungen finden. Eine vertikale Vertriebsbindung liegt dabei schon immer dann vor, wenn ein Unternehmer von ihm zu erbringende Leistungen aus seinem Unternehmen ausgliedert ("outsourcing") und sie selbständigen Unternehmern überträgt; die ausgegliederte Tätigkeit wird diesfalls - im Sinn des juristischen "Absatzmittlerbegriffes" - auf einer ausgegliederten und daher anderen Wirtschaftsstufe erbracht. Werden solcherart betraute Unternehmer im Bezug oder Vertrieb der Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung ihrer Leistungen beschränkt, liegt eine vertikale Vertriebsbindung iSd Paragraph 30 a, KartG vor. An dieser Rechtsprechung - die mit ihrer weiten Begriffsbildung im Übrigen im Einklang mit dem Begriffsverständnis der Europäischen Kommission von vertikalen Bindungen steht vergleiche GVO für vertikale Vereinbarung VO 2790 aus 1999,, Amtsblatt 1999 L 336/21) - ist festzuhalten. Für die Antragstellerin - die bei der Auftragsvergabe betreffend die nicht selbst erbrachten, sondern ausgegliederten Teilleistungen (Materialmanipulationstätigkeiten im Steinbruch) durch das zu beurteilende Vertragswerk insoweit beschränkt wird, als sie gehindert ist, die der Antragsgegnerin exklusiv zugesagten Leistungen an Dritte zu vergeben - ist damit aber noch nichts gewonnen.
Für horizontale Bindungen wird in Lehre und Rechtsprechung vertreten, dass wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen dann dem Anwendungsbereich des Kartellrechts entzogen sind, wenn sie lediglich die Abwicklung eines sonst kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern bestimmt sind (KOG Okt 6/93 = ÖBl 1993, 266 - Transportbeton mwN). Dieser in der sogenannten "Immanenztheorie" zum Ausdruck kommende Gedanke, dass das Kartellrecht begleitende Wettbewerbsbeschänkungen ("ancillary restraints") hinnimmt, soweit sie für die ordnungsgemäße Durchführung eines kartellrechtsneutralen Vertrags notwendig sind (K. Schmidt, Von der Kartellformenlehre zum Kartellverbot, WBl 1990, 121 ff, 129), ist aber nicht auf horizontale Bindungen iSd §§ 10 ff KartG beschränkt (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 33).Für horizontale Bindungen wird in Lehre und Rechtsprechung vertreten, dass wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen dann dem Anwendungsbereich des Kartellrechts entzogen sind, wenn sie lediglich die Abwicklung eines sonst kartellrechtsneutralen Rechtsverhältnisses zu sichern bestimmt sind (KOG Okt 6/93 = ÖBl 1993, 266 - Transportbeton mwN). Dieser in der sogenannten "Immanenztheorie" zum Ausdruck kommende Gedanke, dass das Kartellrecht begleitende Wettbewerbsbeschänkungen ("ancillary restraints") hinnimmt, soweit sie für die ordnungsgemäße Durchführung eines kartellrechtsneutralen Vertrags notwendig sind (K. Schmidt, Von der Kartellformenlehre zum Kartellverbot, WBl 1990, 121 ff, 129), ist aber nicht auf horizontale Bindungen iSd Paragraphen 10, ff KartG beschränkt (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 33).
Von der Lehre wird mit guten Gründen die Anwendbarkeit der Immanenztheorie auch auf vertikale Bindungen im Rahmen der §§ 30a ff KartG bejaht: Die Anzeigepflicht nach § 30b KartG ergäbe nur im Hinblick auf die Untersagungsmöglichkeit nach § 30c KartG einen Sinn; eine Untersagung nach § 30c Abs 1 Z 2 KartG trotz Vorliegens einer Wettbewerbsbeschränkung, die für das Funktionieren eines ansonsten legitimen Vertrags notwendig sei, wäre aber sinnwidrig und würde im Verhältnis zu der für Kartelle geltenden Regelung zu einem Wertungswidersspruch führen. Es sei daher geboten, schon die Tatbestandsmäßigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen zu verneinen, die von der Immanenztheorie gedeckt seien (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 9 Rz 11; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB3 § 1 Rz 271; Klosterfelde/Metzlaff in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht I9 § 16 GWB Rz 30; in diesem Sinne auch Legat, Die Anzeige von Vertriebsbindungen, WBl 1989, 168 ff). Dem ist zu folgen. Auch im Vertikalverhältnis zwischen Angehörigen verschiedener Wirtschaftsstufen vereinbarte Wettbewerbsbeschränkungen fallen demnach dann nicht unter die kartellrechtlichen Bestimmungen, wenn sie zur Sicherung des kartellrechtsneutralen Hauptzwecks des Vertrags erforderlich sind. Dieser zivilrechtliche Ansatz lässt sich schlagwortartig so zusammenfassen: "Was zivilrechtlich geboten ist, kann nicht kartellrechtlich verboten sein" (Zimmer aaO Rz 273 mwN). Im Einzelfall kann es allerdings sehr schwierig sein festzustellen, ob eine wettbewerbsbeschränkende Klausel funktionsnotwendig für einen unbedenklichen Hauptvertrag (und damit kartellrechtsimmun) ist (Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO).Von der Lehre wird mit guten Gründen die Anwendbarkeit der Immanenztheorie auch auf vertikale Bindungen im Rahmen der Paragraphen 30 a, ff KartG bejaht: Die Anzeigepflicht nach Paragraph 30 b, KartG ergäbe nur im Hinblick auf die Untersagungsmöglichkeit nach Paragraph 30 c, KartG einen Sinn; eine Untersagung nach Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, KartG trotz Vorliegens einer Wettbewerbsbeschränkung, die für das Funktionieren eines ansonsten legitimen Vertrags notwendig sei, wäre aber sinnwidrig und würde im Verhältnis zu der für Kartelle geltenden Regelung zu einem Wertungswidersspruch führen. Es sei daher geboten, schon die Tatbestandsmäßigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen zu verneinen, die von der Immanenztheorie gedeckt seien (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 9, Rz 11; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB3 Paragraph eins, Rz 271; Klosterfelde/Metzlaff in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht I9 Paragraph 16, GWB Rz 30; in diesem Sinne auch Legat, Die Anzeige von Vertriebsbindungen, WBl 1989, 168 ff). Dem ist zu folgen. Auch im Vertikalverhältnis zwischen Angehörigen verschiedener Wirtschaftsstufen vereinbarte Wettbewerbsbeschränkungen fallen demnach dann nicht unter die kartellrechtlichen Bestimmungen, wenn sie zur Sicherung des kartellrechtsneutralen Hauptzwecks des Vertrags erforderlich sind. Dieser zivilrechtliche Ansatz lässt sich schlagwortartig so zusammenfassen: "Was zivilrechtlich geboten ist, kann nicht kartellrechtlich verboten sein" (Zimmer aaO Rz 273 mwN). Im Einzelfall kann es allerdings sehr schwierig sein festzustellen, ob eine wettbewerbsbeschränkende Klausel funktionsnotwendig für einen unbedenklichen Hauptvertrag (und damit kartellrechtsimmun) ist (Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO).
Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten kann auf den in der deutschen Kartellrechtslehre zur dogmatischen Begründung der Immanenztheorie in jüngerer Zeit entwickelten wettbewerblichen Ansatz zurückgegriffen werden. Dieser setzt bei der These an, dass wettbewerbsfördernde Vereinbarungen denkbar seien, die jedoch erst durch eine begleitende wettbewerbsbeschränkende Abrede durchführbar würden. So ermögliche erst ein Wettbewerbsverbot bestimmte Arten von Austauschverträgen als Bestandteil des Wettbewerbsprozesses, oder es sichere die Marktteilnahme von Wirtschaftssubjekten in Form der Mitunternehmerschaft. Entscheidend sei bei dieser - jede pauschalierende Betrachtungsweise verbietenden und auf den Einzelfall abstellenden - Beurteilung, ob die wettbewerbsbeschränkende Nebenbestimmung eine wettbewerbsfördernde Wirkung im Rahmen der Gesamtvereinbarung habe (Zimmer aaO Rz 274 mwN).
Nach Auffassung des erkennenden Senats können diese Überlegungen bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts fruchtbar gemacht werden. Anzusetzen ist dabei bei der Feststellung, dass erst die Einigung zwischen den Vertragsparteien jene Einwände, die von Liegenschaftsnachbarn gegen den Steinbruchbetrieb erhoben worden sind, ausgeräumt und damit einen Steinbruchbetrieb auf dem betroffenen Grundstück ermöglicht hat. Wurde demnach durch das Gesamtvertragswerk der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit eröffnet, war damit unzweifelhaft eine positive wettbewerbliche Wirkung (erhöhtes Angebot an abgebautem Material, zugleich erhöhte Nachfrage seitens des Betreibers nach Arbeitsleistung in der neuen Betriebsstätte) verbunden, die bei Wegfall des Vertrags entfiele. Aus diesem wettbewerbsfördernden Effekt des Gesamtvertrags folgt aber im Sinne der zuvor dargestellten Grundsätze, dass die im Werk- und Fuhrwerkvertrag enthaltene partielle Ausschließlichkeitsbindung (die für sich allein betrachtet zweifellos eine wettbewerbsbeschränkende Abrede ist) im konkreten Einzelfall gerade der Belebung des Wettbewerbs dient. Als von der Immanenztheorie gedeckte Wettbewerbsbeschränkung fällt sie damit nicht unter den Tatbestand des § 30a KartG.Nach Auffassung des erkennenden Senats können diese Überlegungen bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts fruchtbar gemacht werden. Anzusetzen ist dabei bei der Feststellung, dass erst die Einigung zwischen den Vertragsparteien jene Einwände, die von Liegenschaftsnachbarn gegen den Steinbruchbetrieb erhoben worden sind, ausgeräumt und damit einen Steinbruchbetrieb auf dem betroffenen Grundstück ermöglicht hat. Wurde demnach durch das Gesamtvertragswerk der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit eröffnet, war damit unzweifelhaft eine positive wettbewerbliche Wirkung (erhöhtes Angebot an abgebautem Material, zugleich erhöhte Nachfrage seitens des Betreibers nach Arbeitsleistung in der neuen Betriebsstätte) verbunden, die bei Wegfall des Vertrags entfiele. Aus diesem wettbewerbsfördernden Effekt des Gesamtvertrags folgt aber im Sinne der zuvor dargestellten Grundsätze, dass die im Werk- und Fuhrwerkvertrag enthaltene partielle Ausschließlichkeitsbindung (die für sich allein betrachtet zweifellos eine wettbewerbsbeschränkende Abrede ist) im konkreten Einzelfall gerade der Belebung des Wettbewerbs dient. Als von der Immanenztheorie gedeckte Wettbewerbsbeschränkung fällt sie damit nicht unter den Tatbestand des Paragraph 30 a, KartG.
Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag somit zu Recht abgewiesen. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein. Gemäß § 45 KartG sind unter anderem im Verfahren nach § 30c Abs 1 KartG die Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden. Die ZPO enthält keine Bestimmungen über den Kostenersatz bei einstweiligen Verfügungen; die einstweiligen Verfügungen sind in §§ 378 ff EO geregelt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber im Provisorialverfahren in Kartellsachen keinen Kostenersatz vorsehen wollte; für einen solchen Ausschluss fehlt jede sachliche Rechtfertigung. Es muss daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen werden, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz im Provisorialverfahren nach der EO zu schließen ist (16 Ok 8/00 mwN). Ein Kostenzuspruch des Antragsgegners im kartellrechtlichen Provisorialverfahren als einem vom Hauptverfahren losgelösten Zwischenstreit könnte sich daher auf §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO stützen (16 Ok 1/99 = ÖBl 1999, 297 - One). Eine Kostenersatzanspruch tritt aber nach § 45 Abs 2 KartG in Verfahren nach § 30c Abs 1 KartG nur soweit ein, als die Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig war; für ein im Zusammenhang eines solchen Hauptverfahrens durchgeführtes Provisorialverfahren muss dieselbe Einschränkung gelten (vgl 16 Ok 1/00 und 16 Ok 8/00). Eine mutwillige Rechtsverfolgung ist hier nicht zu erkennen; ein Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerin kommt damit nicht in Betracht.Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag somit zu Recht abgewiesen. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein. Gemäß Paragraph 45, KartG sind unter anderem im Verfahren nach Paragraph 30 c, Absatz eins, KartG die Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden. Die ZPO enthält keine Bestimmungen über den Kostenersatz bei einstweiligen Verfügungen; die einstweiligen Verfügungen sind in Paragraphen 378, ff EO geregelt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber im Provisorialverfahren in Kartellsachen keinen Kostenersatz vorsehen wollte; für einen solchen Ausschluss fehlt jede sachliche Rechtfertigung. Es muss daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen werden, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz im Provisorialverfahren nach der EO zu schließen ist (16 Ok 8/00 mwN). Ein Kostenzuspruch des Antragsgegners im kartellrechtlichen Provisorialverfahren als einem vom Hauptverfahren losgelösten Zwischenstreit könnte sich daher auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO stützen (16 Ok 1/99 = ÖBl 1999, 297 - One). Eine Kostenersatzanspruch tritt aber nach Paragraph 45, Absatz 2, KartG in Verfahren nach Paragraph 30 c, Absatz eins, KartG nur soweit ein, als die Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig war; für ein im Zusammenhang eines solchen Hauptverfahrens durchgeführtes Provisorialverfahren muss dieselbe Einschränkung gelten vergleiche 16 Ok 1/00 und 16 Ok 8/00). Eine mutwillige Rechtsverfolgung ist hier nicht zu erkennen; ein Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerin kommt damit nicht in Betracht.