Rechtssatz RS0116223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116223
Entscheidungsdatum
14.03.2002
Rechtssatz
Durch § 9b RHPflG wurde bei mehreren gesamtschuldnerisch Haftenden eine Ausgleichsvorschrift für den Fall geschaffen, dass zumindest einer nach §1a RHPflG haftet (so schon 6Ob 617/85). §9b RHPflG spricht davon, dass es im Innenverhältnis zwischen den mehreren Ersatzpflichtigen auf die überwiegende Verursachung ankommt. Da die Verursachung jedoch nicht abstufbar ist, kann es nur auf Stärke der übrigen Zurechnungsgründe ankommen.Durch Paragraph 9 b, RHPflG wurde bei mehreren gesamtschuldnerisch Haftenden eine Ausgleichsvorschrift für den Fall geschaffen, dass zumindest einer nach §1a RHPflG haftet (so schon 6Ob 617/85). §9b RHPflG spricht davon, dass es im Innenverhältnis zwischen den mehreren Ersatzpflichtigen auf die überwiegende Verursachung ankommt. Da die Verursachung jedoch nicht abstufbar ist, kann es nur auf Stärke der übrigen Zurechnungsgründe ankommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116223
Dokumentnummer
JJR_20020314_OGH0002_0060OB00155_01I0000_001