Die ordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, sondern in der Person des Verletzten und dessen Hinterbliebenen und geht gemäß § 332 ASVG von diesen auf den Sozialversicherungsträger sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären (RIS-Justiz RS0032777). Auf das Verhältnis des Schädigers zum Verletzten als dem ursprünglichen Gläubiger kommen die privatrechtlichen Grundsätze über die Übertragung von Forderungen zur Anwendung (RIS-Justiz RS0032961). Durch den Forderungsübergang des Verletzten bzw der Hinterbliebenen auf die Sozialversicherungsträger blieben daher sowohl der Klägerin als gemäß § 1a RHPflG Haftpflichtigen als auch dem Beklagten als möglichen weiteren Ersatzpflichtigen alle Einwendungen, die ihnen auch gegen den Verletzten bzw die Hinterbliebenen zugestanden wären, erhalten. Gemäß § 1a RHPflG (aF) ist der Inhaber der Anlagen verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn ein Unfall, der den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat, auf die Wirkung der Elektrizität oder des Gases zurückzuführen ist. Nach Abs 3 ist die Ersatzpflicht nach Abs 1 ausgeschlossen, ... 3. wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, dass er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist. Nach Abs 4 gilt § 1304 ABGB, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat.Die ordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Der Anspruch gegen den Schädiger entsteht nicht unmittelbar in der Person des Versicherungsträgers, sondern in der Person des Verletzten und dessen Hinterbliebenen und geht gemäß Paragraph 332, ASVG von diesen auf den Sozialversicherungsträger sofort über. Gegen den also bloß abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherers stehen dem Schädiger alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Verletzten zugestanden wären (RIS-Justiz RS0032777). Auf das Verhältnis des Schädigers zum Verletzten als dem ursprünglichen Gläubiger kommen die privatrechtlichen Grundsätze über die Übertragung von Forderungen zur Anwendung (RIS-Justiz RS0032961). Durch den Forderungsübergang des Verletzten bzw der Hinterbliebenen auf die Sozialversicherungsträger blieben daher sowohl der Klägerin als gemäß Paragraph eins a, RHPflG Haftpflichtigen als auch dem Beklagten als möglichen weiteren Ersatzpflichtigen alle Einwendungen, die ihnen auch gegen den Verletzten bzw die Hinterbliebenen zugestanden wären, erhalten. Gemäß Paragraph eins a, RHPflG (aF) ist der Inhaber der Anlagen verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn ein Unfall, der den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung zur Folge hat, auf die Wirkung der Elektrizität oder des Gases zurückzuführen ist. Nach Absatz 3, ist die Ersatzpflicht nach Absatz eins, ausgeschlossen, ... 3. wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, dass er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist. Nach Absatz 4, gilt Paragraph 1304, ABGB, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat.
Der Oberste Gerichtshof gelangte zwar bei einem ähnlich gelagerten Unfall - auch dort geriet ein Teil eines Betonmischwagens in den Nahebereich einer Starkstromleitung - zur Bejahung eines Verschuldens des getöteten Lenkers des Betonmischwagens, das gegenüber der Haftung des Inhabers der Starkstromleitung nach § 1a RHPflG mit 75 % zu gewichten sei (Entscheidung vom 11. 11. 1993, 2 Ob 27/93 - nicht veröff.). Im vorliegenden Fall ist jedoch primär die Frage der Verschuldensteilung zwischen dem Getöteten und dem Beklagten und nicht bloß die Frage der Gewichtung des Verschuldens des Getöteten gegenüber der Gefährdungshaftung des Inhabers der Starkstromanlage entscheidend:Der Oberste Gerichtshof gelangte zwar bei einem ähnlich gelagerten Unfall - auch dort geriet ein Teil eines Betonmischwagens in den Nahebereich einer Starkstromleitung - zur Bejahung eines Verschuldens des getöteten Lenkers des Betonmischwagens, das gegenüber der Haftung des Inhabers der Starkstromleitung nach Paragraph eins a, RHPflG mit 75 % zu gewichten sei (Entscheidung vom 11. 11. 1993, 2 Ob 27/93 - nicht veröff.). Im vorliegenden Fall ist jedoch primär die Frage der Verschuldensteilung zwischen dem Getöteten und dem Beklagten und nicht bloß die Frage der Gewichtung des Verschuldens des Getöteten gegenüber der Gefährdungshaftung des Inhabers der Starkstromanlage entscheidend:
Die maßgebende Bestimmung für den Regress des nach § 1a RHPflG haftenden Inhabers einer Anlage gegen einen allfälligen ebenfalls haftenden Dritten ist § 9b RHG, der lautet: "(1) Ist der Schaden durch mehrere in § 1a bezeichnete Anlagen verursacht worden und sind die Inhaber der Anlagen einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden einem der Inhaber entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft. (2) Abs 1 gilt entsprechend, wenn neben der Haftung des Inhabers der Anlage die Haftung eines anderen für den Schaden durch Gesetz bestimmt ist."Die maßgebende Bestimmung für den Regress des nach Paragraph eins a, RHPflG haftenden Inhabers einer Anlage gegen einen allfälligen ebenfalls haftenden Dritten ist Paragraph 9 b, RHG, der lautet: "(1) Ist der Schaden durch mehrere in Paragraph eins a, bezeichnete Anlagen verursacht worden und sind die Inhaber der Anlagen einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Inhaber zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend durch die eine oder andere Anlage verursacht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden einem der Inhaber entstanden ist, von der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft. (2) Absatz eins, gilt entsprechend, wenn neben der Haftung des Inhabers der Anlage die Haftung eines anderen für den Schaden durch Gesetz bestimmt ist."
Durch diese Bestimmung wurde bei mehreren gesamtschuldnerisch Haftenden eine Ausgleichsvorschrift für den Fall geschaffen, dass zumindest einer nach § 1a RHPflG haftet (6 Ob 617/85). Entsprechend der im deutschen Recht üblichen Formulierung spricht § 9b RHPflG davon, dass es im Innenverhältnis zwischen den mehreren Ersatzpflichtigen auf die überwiegende Verursachung ankommt. Da die Verursachung jedoch nicht abstufbar ist, kann es nur auf Stärke der übrigen Zurechnungsgründe ankommen (Koziol Haftpflichtrecht II², 426). Durch § 9b RHPflG wurde eine Haftpflicht der Beteiligten nicht erst begründet. Seine Anwendung setzt vielmehr voraus, dass eine solche kraft Gesetzes bereits besteht (6 Ob 617/85). Voraussetzung der Regresspflicht des Beklagten, der nicht der Haftung nach der RHPflG unterliegt, ist gemäß § 9b Abs 2 RHPflG aber jedenfalls, dass er gegenüber dem Verletzten (den Hinterbliebenen) aus irgend einem (anderen) Rechtsgrund, beispielsweise wegen Verschuldens, kraft Gesetzes für den Schaden haftet (Biermann, RHPflG, 260, 261). Diese Erwägungen führen im Ergebnis dazu, dass zu prüfen ist, ob bei Abwägung des Fehlverhaltens des Beklagten, der entgegen der Bestimmung des § 39 EisbG keine Genehmigung der Klägerin zur Errichtung seines Gartenhauses eingeholt hatte, und jenem des Getöteten Anlass besteht, eine Haftung des Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen zu bejahen.Durch diese Bestimmung wurde bei mehreren gesamtschuldnerisch Haftenden eine Ausgleichsvorschrift für den Fall geschaffen, dass zumindest einer nach Paragraph eins a, RHPflG haftet (6 Ob 617/85). Entsprechend der im deutschen Recht üblichen Formulierung spricht Paragraph 9 b, RHPflG davon, dass es im Innenverhältnis zwischen den mehreren Ersatzpflichtigen auf die überwiegende Verursachung ankommt. Da die Verursachung jedoch nicht abstufbar ist, kann es nur auf Stärke der übrigen Zurechnungsgründe ankommen (Koziol Haftpflichtrecht II², 426). Durch Paragraph 9 b, RHPflG wurde eine Haftpflicht der Beteiligten nicht erst begründet. Seine Anwendung setzt vielmehr voraus, dass eine solche kraft Gesetzes bereits besteht (6 Ob 617/85). Voraussetzung der Regresspflicht des Beklagten, der nicht der Haftung nach der RHPflG unterliegt, ist gemäß Paragraph 9 b, Absatz 2, RHPflG aber jedenfalls, dass er gegenüber dem Verletzten (den Hinterbliebenen) aus irgend einem (anderen) Rechtsgrund, beispielsweise wegen Verschuldens, kraft Gesetzes für den Schaden haftet (Biermann, RHPflG, 260, 261). Diese Erwägungen führen im Ergebnis dazu, dass zu prüfen ist, ob bei Abwägung des Fehlverhaltens des Beklagten, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 39, EisbG keine Genehmigung der Klägerin zur Errichtung seines Gartenhauses eingeholt hatte, und jenem des Getöteten Anlass besteht, eine Haftung des Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen zu bejahen.
§ 39 EisbG lautet: "(1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird. (2) Bei Hochspannungsleistungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Abs 3, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je 25 m, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je 5 m beiderseits der Leitungsachse. (3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann, so ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ausschließen."Paragraph 39, EisbG lautet: "(1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird. (2) Bei Hochspannungsleistungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je 25 m, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je 5 m beiderseits der Leitungsachse. (3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann, so ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ausschließen."
Nach § 2 ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Kenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass eine solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden bedeuten muss. Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden (hier: Mitverschulden) nur dann, wenn die im besonderen Fall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen wurde (2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23 mwN; RIS-Justiz RS0008651). Zwar ist jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn also bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können (10 ObS 243/93 = EvBl 1994/140 mwN; RIS-Justiz RS0013253).Nach Paragraph 2, ABGB kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt sei. Das Gesetz ist daher ohne Rücksicht auf die Kenntnis der davon Betroffenen anzuwenden. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass eine solche Unkenntnis für sich allein schon ein Verschulden bedeuten muss. Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden (hier: Mitverschulden) nur dann, wenn die im besonderen Fall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen wurde (2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23 mwN; RIS-Justiz RS0008651). Zwar ist jedermann verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn also bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können (10 ObS 243/93 = EvBl 1994/140 mwN; RIS-Justiz RS0013253).
Im vorliegenden Fall kannte der Beklagte die Bestimmung über die Genehmigungspflicht seines Bauvorhabens durch die Klägerin nicht. Er zog allerdings - was nahe lag - in Erwägung, dass infolge der über sein Grundstück führenden Hochspannungsleitung - neben den landesrechtlichen Bauvorschriften - besondere Vorschriften zu beachten sein könnten. Deshalb erkundigte er sich bei einem (ebenfalls) bei der Klägerin beschäftigten Kollegen, dem er offenbar einschlägige Kenntnisse unterstellte. Da ihm dieser Kollege tatsächlich Unterlagen über die einzuhaltenden Sicherungsabstände zur Verfügung stellte, konnte der Beklagte davon ausgehen, dass seine Annahme, einen einschlägig informierten Kollegen zu Rate gezogen zu haben, nicht verfehlt war. Es bleibt daher lediglich der Vorwurf, dass sich der Beklagte nicht an die für derartige Rechtsauskünfte zuständige Abteilung der Klägerin gewendet hat, um Erkundigungen über einschlägige verwaltungsrechtliche Bestimmungen einzuziehen. Im Hinblick darauf, dass ihn aber weder die Baubehörde (Gemeinde) noch der Kollege, auf dessen Wissensstand er vertraute und der offenbar auch nicht auf seine nicht ausreichenden Kenntnisse hinwies, auf die Genehmigungspflicht aufmerksam gemacht wurde, ist seine Unkenntnis der betreffenden Vorschrift - wenn überhaupt - bloß als sehr geringes Verschulden zu qualifizieren.
Dem steht das grob fahrlässige Verhalten des Getöteten gegenüber, der den Betonmischwagen ohne zwingenden Grund (einige Tage zuvor war die Entladeposition eine andere) unmittelbar unter der gut sichtbaren Hochspannungsleitung positioniert hat, die Warnungen des Beklagten und dessen Helfers missachtete und schließlich dennoch den Pumpenarm - wenn auch offenbar aus Unbesonnenheit - senkrecht stellte und damit in eine Position brachte, die geradezu zwangsläufig zu einem Kontakt mit der Hochspannungsleitung oder Überspringen eines Funkens führen musste.
Nach ständiger Rechtsprechung hebt das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf. Je schwerwiegender das Verschulden des einen am Unfall Beteiligten ist, umso eher kann das des anderen vernachlässigt werden (RIS-Justiz RS0027202). Nach diesen Grundsätzen bietet auch der vorliegende Fall im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten des Getöteten Anlass, von einer Bejahung der Haftung des Beklagten Abstand zu nehmen. Auch wenn daher der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der an der Errichtung eines genehmigungspflichtigen Bauwerkes beteiligten Person vom Schutzzweck des § 39 EisbG, sei es auch nur nebenher (vgl Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB II², § 1311 ABGB Rz 10 mwN) umfasst wäre, ist eine Mithaftung des Beklagten zu verneinen. Der Klägerin steht daher auch kein Regressanspruch gegen den Beklagten nach § 9b RHPflG zu. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Nach ständiger Rechtsprechung hebt das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf. Je schwerwiegender das Verschulden des einen am Unfall Beteiligten ist, umso eher kann das des anderen vernachlässigt werden (RIS-Justiz RS0027202). Nach diesen Grundsätzen bietet auch der vorliegende Fall im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten des Getöteten Anlass, von einer Bejahung der Haftung des Beklagten Abstand zu nehmen. Auch wenn daher der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der an der Errichtung eines genehmigungspflichtigen Bauwerkes beteiligten Person vom Schutzzweck des Paragraph 39, EisbG, sei es auch nur nebenher vergleiche Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB II², Paragraph 1311, ABGB Rz 10 mwN) umfasst wäre, ist eine Mithaftung des Beklagten zu verneinen. Der Klägerin steht daher auch kein Regressanspruch gegen den Beklagten nach Paragraph 9 b, RHPflG zu. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.