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Rechtssatz RS0116265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116265

Geschäftszahl

14Os144/01

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Rechtssatz

Wenn Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes gemäß §1 StEG gestellt werden, die sowohl auf die Gründe der Litera a, als auch jene der Litera b, des Paragraph 2, StEG gestützt werden, gibt es nur bei Versagung aus einem der beiden Gründe zwei verschiedene Verfahren. Mit rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach der einer der beiden - für die Prüfung im Sinne des §1 StEG rechtlich gleichwertigen - Bestimmungen durch das dafür gemäß §6 Abs1 und Abs2 StEG zuständige Gericht ist demgegenüber der in die Entscheidungskompetenz des anderen Gerichts fallende Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach der anderen Bestimmung gegenstandslos geworden (so schon 15 Os 148/01, 11 Os 107/00).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116265

Dokumentnummer

JJR_20020305_OGH0002_0140OS00144_0100000_001