Rechtssatz RS0116358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116358
Entscheidungsdatum
26.02.2002
Rechtssatz
Die "Differenzmethode", nach der das Interesse in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne das schädigende Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis zum tatsächlich vorhandenen Vermögensstand besteht, ist auch zu Schadensermittlung bei der Geltendmachung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116358
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00015_02S0000_001