Rechtssatz RS0116431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116431
Entscheidungsdatum
17.03.2005
Rechtssatz
Das gemäß § 94 AußStrG um Errichtung eines Teilinventars ersuchte Rechtshilfegericht hat nur zu überprüfen, ob das Teilinventar ordnungsgemäß und vollständig im Sinne des Rechtshilfeersuchens zustande gekommen ist. Nur in diesem Sinn ist sein Beschluss, dass das Teilinventar zu Gericht angenommen wird, zu verstehen. Die Klärung strittiger Besitzfragen obliegt dem Abhandlungsgericht.Das gemäß Paragraph 94, AußStrG um Errichtung eines Teilinventars ersuchte Rechtshilfegericht hat nur zu überprüfen, ob das Teilinventar ordnungsgemäß und vollständig im Sinne des Rechtshilfeersuchens zustande gekommen ist. Nur in diesem Sinn ist sein Beschluss, dass das Teilinventar zu Gericht angenommen wird, zu verstehen. Die Klärung strittiger Besitzfragen obliegt dem Abhandlungsgericht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 235/01t
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 235/01t
- 9 Ob 100/03a
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 100/03a
Auch; Beisatz: Das Abhandlungsgericht ist nicht an den Annahmebeschluss des Rechtshilfegerichtes gebunden; er muss daher auch nicht aufgehoben werden. (T1)
- 6 Ob 354/04h
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 354/04h
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116431
Dokumentnummer
JJR_20020430_OGH0002_0010OB00235_01T0000_001