Rechtssatz RS0116688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116688
Entscheidungsdatum
12.06.2002
Rechtssatz
Die im § 2 Abs 1 UVG normierte Voraussetzung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes ist in Ansehung jener Kinder, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen, gemeinschaftsrechtswidrig. Die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ändert daher an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG nichts.Die im Paragraph 2, Absatz eins, UVG normierte Voraussetzung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes ist in Ansehung jener Kinder, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen, gemeinschaftsrechtswidrig. Die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ändert daher an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116688
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20020612_OGH0002_0070OB00040_02M0000_001