Der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sprach in Beantwortung der vom Obersten Gerichtshofes am 23. Juni 1999 zu 7 Ob 348/98x, zu den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen aus, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz von 1985 eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geändert und aktualisierten Fassung, ist. Eine Person, die zumindest einen Elternteil habe, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer sei, falle als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z 1 der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Art 73 und 74 der Verordnung Nr 1408/71 seien so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer sei, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe (Urteil vom 5. Februar 2002, C-255/99).Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sprach in Beantwortung der vom Obersten Gerichtshofes am 23. Juni 1999 zu 7 Ob 348/98x, zu den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen aus, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz von 1985 eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geändert und aktualisierten Fassung, ist. Eine Person, die zumindest einen Elternteil habe, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer sei, falle als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Buchstabe f Ziffer eins, der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr 1408/71 seien so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer sei, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe (Urteil vom 5. Februar 2002, C-255/99).
Damit erweist sich die im § 2 Abs 1 UVG normierte Voraussetzung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes in Ansehung jener Kinder, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen, als gemeinschaftsrechtswidrig. Seit dem 1. 1. 1995 hat das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang vor entgegenstehenden Gesetzen der Mitgliedsstaaten. Zu diesem - primären - Gemeinschaftsrecht werden auch jene "allgemeinen Rechtsgrundsätze" gezählt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Lückenfüllung innerhalb der Verträge erarbeitet hat. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kommt für die Gerichte der Mitgliedsstaaten allgemein bindende Wirkung zu (7 Ob 39/02i, RIS-Justiz RS0109951). Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes anzuwenden hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgend ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (7 Ob 39/02i, 10 ObS 242/02p, RIS-Justiz RS0109951). Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG nichts ändert. Dem Revisionsrekurs konnte daher nicht Folge gegeben werden.Damit erweist sich die im Paragraph 2, Absatz eins, UVG normierte Voraussetzung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes in Ansehung jener Kinder, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen, als gemeinschaftsrechtswidrig. Seit dem 1. 1. 1995 hat das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang vor entgegenstehenden Gesetzen der Mitgliedsstaaten. Zu diesem - primären - Gemeinschaftsrecht werden auch jene "allgemeinen Rechtsgrundsätze" gezählt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Lückenfüllung innerhalb der Verträge erarbeitet hat. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kommt für die Gerichte der Mitgliedsstaaten allgemein bindende Wirkung zu (7 Ob 39/02i, RIS-Justiz RS0109951). Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes anzuwenden hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgend ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (7 Ob 39/02i, 10 ObS 242/02p, RIS-Justiz RS0109951). Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG nichts ändert. Dem Revisionsrekurs konnte daher nicht Folge gegeben werden.