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Rechtssatz RS0117094

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117094

Geschäftszahl

1Ob157/02y

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Rechtssatz

Wurde der Inhalt eines von einer erst zu gründenden juristischen Person abzuschließenden Vertrages mit ihren späteren Gründern abgesprochen, so sind für die Anfechtung wegen eines auf Seite der juristischen Person unterlaufenen Geschäftsirrtums die Tatsachenvorstellungen ihrer Organe zu jenem Zeitpunkt entscheidend, in der diese nach Entstehung der Gesellschaft ihren Willen kundgetan haben, den Vertrag mit dem bereits ausverhandelten Inhalt abzuschließen. Als frühest möglicher Zeitpunkt kommt dafür die Entstehung der "Vorgesellschaft" in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117094

Dokumentnummer

JJR_20020930_OGH0002_0010OB00157_02Y0000_001