Rechtssatz RS0117094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117094
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Rechtssatz
Wurde der Inhalt eines von einer erst zu gründenden juristischen Person abzuschließenden Vertrages mit ihren späteren Gründern abgesprochen, so sind für die Anfechtung wegen eines auf Seite der juristischen Person unterlaufenen Geschäftsirrtums die Tatsachenvorstellungen ihrer Organe zu jenem Zeitpunkt entscheidend, in der diese nach Entstehung der Gesellschaft ihren Willen kundgetan haben, den Vertrag mit dem bereits ausverhandelten Inhalt abzuschließen. Als frühest möglicher Zeitpunkt kommt dafür die Entstehung der "Vorgesellschaft" in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117094
Dokumentnummer
JJR_20020930_OGH0002_0010OB00157_02Y0000_001