Rechtssatz RS0117293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117293
Entscheidungsdatum
17.06.2013
Rechtssatz
Nach herrschender Meinung hat das Schiedsgericht über die Ablehnung eines Schiedsrichters selbst zu entscheiden, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (mwN). Dies gilt jedoch nicht, wenn der betroffene Schiedsrichter seine Befangenheit selbst angezeigt und um beschlussmäßige Feststellung ersucht hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 265/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 265/02z
- 7 Ob 236/05i
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
nur: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T1)
Beisatz: Ist die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden, ist eine Nachprüfung durch das Gericht möglich; hat allerdings nach Unterwerfung der Streitteile unter die „Wiener Regeln" das Präsidium des internationalen Schiedsgerichtes über die Ablehnung Befangenheit entschieden, ist eine Nachprüfung durch das Gericht selbst bei ungerechtfertigter Zurückweisung einer Ablehnung Befangenheit unzulässig. (T2)
- 9 Ob 53/08x
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 53/08x
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 112/12b
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 112/12b
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117293
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0070OB00265_02Z0000_001