Rechtssatz RS0117337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117337
Entscheidungsdatum
23.07.2025
Rechtssatz
Die Wendung "unmittelbare Zuleitung" im letzten Satz des § 364 Abs 2 ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens").Die Wendung "unmittelbare Zuleitung" im letzten Satz des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens").
Entscheidungstexte
- 1 Ob 92/02i
Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 92/02i
- 1 Ob 169/06v
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 169/06v
Beisatz: Gelangt infolge der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation bei extrem starken Regenfällen Wasser auf der Erdoberfläche der Hangneigung folgend in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das Grundstück des Unterliegers, so ist darin eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken. (T1)
Veröff: SZ 2006/152
- 1 Ob 263/06t
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 263/06t
Vgl auch; Beisatz: Im hier zu beurteilenden Fall könnte eine für die Beurteilung als unmittelbare Zuleitung erforderliche „Veranstaltung" in einer wesentlichen Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch den Bau bzw die Asphaltierung der Auffahrt zum Haus der Oberlieger gelegen sein. (T2)
- 2 Ob 111/07y
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 111/07y
Auch
- 10 Ob 45/14m
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
Vgl; Beis wie T1
- 8 Ob 22/14i
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 22/14i
Auch; Beisatz: Eine unmittelbare Zuleitung erfordert nicht notwendig ein zielgerichtetes Verhalten des Liegenschaftseigentümers, stets ist aber vorausgesetzt, dass vom belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung geschaffen wurde. (T3)
- 1 Ob 206/15y
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 206/15y
Auch
- 2 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/118
- 10 Ob 74/19h
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 74/19h
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abschuss von Silvesterraketen aus senkrecht in der Erde steckenden Metallrohren. (T4)
- 1 Ob 27/21h
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 27/21h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 2 Ob 131/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2023 2 Ob 131/23p
vgl; Beisatz: Eine unmittelbar auf die Einwirkung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich. (T5)
- 7 Ob 20/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 20/25d
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
- 3 Ob 103/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 103/25f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117337
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20030228_OGH0002_0010OB00092_02I0000_001