Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Sie ist, soweit sich das Unterlassungsbegehren auf die Zuleitung von Schnee bezieht, nicht berechtigt, im Übrigen, soweit sich das Unterlassungsbegehren auf die Zuleitung von Wasser bezieht, im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Zu 1.: Voraussetzung einer „vorbeugenden Unterlassungsklage" ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung (RIS-Justiz RS0010479). Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung rechtfertigt nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage, wenn nämlich ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt (RIS-Justiz RS0009357 [T13]). Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht. Der Kläger muss diesfalls die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht (RIS-Justiz RS0009357 [T19]).
Die Kläger haben im Hinblick auf herabfallenden Schnee schon ihrer Behauptungslast für die drohende Rechtsverletzung nicht entsprochen. Nach den Feststellungen ist in den Wintern seit der Errichtung des Carports, selbst im schneereichen Winter 2005/2006, noch niemals Schnee vom Dach des Carports auf das klägerische Grundstück gefallen. Es liegen somit auch keine Feststellungen vor, die Anspruchsvoraussetzungen für einen diesbezüglichen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch böten. In diesem Umfang erweist sich daher die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen als zutreffend.Die Kläger haben im Hinblick auf herabfallenden Schnee schon ihrer Behauptungslast für die drohende Rechtsverletzung nicht entsprochen. Nach den Feststellungen ist in den Wintern seit der Errichtung des Carports, selbst im schneereichen Winter 2005 aus 2006,, noch niemals Schnee vom Dach des Carports auf das klägerische Grundstück gefallen. Es liegen somit auch keine Feststellungen vor, die Anspruchsvoraussetzungen für einen diesbezüglichen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch böten. In diesem Umfang erweist sich daher die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen als zutreffend.
Zu 2.: Das Berufungsgericht hat sich für die Abweisung des Klagebegehrens auf die Entscheidung 2 Ob 11/05i gestützt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass in der Nähe des Hofs des Klägers ein Schotterweg asphaltiert worden war, wodurch es zu einer geringfügigen Änderung der Abflussverhältnisse des Wassers in Richtung zum Hof des Klägers gekommen war. Der Oberste Gerichtshof sprach in dieser Entscheidung aus, dass im Unterschied zur Entscheidung 1 Ob 42/01k, die einen anders gelagerten (gravierenderen) Fall betroffen habe, weder eine unmittelbare Zuleitung gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB vorliege, noch eine wesentliche Beträchtigung gemäß § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB gegeben sei.Zu 2.: Das Berufungsgericht hat sich für die Abweisung des Klagebegehrens auf die Entscheidung 2 Ob 11/05i gestützt. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass in der Nähe des Hofs des Klägers ein Schotterweg asphaltiert worden war, wodurch es zu einer geringfügigen Änderung der Abflussverhältnisse des Wassers in Richtung zum Hof des Klägers gekommen war. Der Oberste Gerichtshof sprach in dieser Entscheidung aus, dass im Unterschied zur Entscheidung 1 Ob 42/01k, die einen anders gelagerten (gravierenderen) Fall betroffen habe, weder eine unmittelbare Zuleitung gemäß Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB vorliege, noch eine wesentliche Beträchtigung gemäß Paragraph 364, Absatz 2, Satz 1 ABGB gegeben sei.
Im vorliegenden Fall ist aber eine „unmittelbare Zuleitung" gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB zu bejahen: Unmittelbare Einwirkungen im Sinn des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RIS-Justiz RS0010635). Die Zuführung von Abwässern verstößt gegen das Verbot unmittelbarer Zuleitung (RIS-Justiz RS0010551; SZ 54/137 [Abflussrohr]). Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt in der Errichtung des Dachs des Carports eine „Veranstaltung", durch die unmittelbar Regenwasser auf das klägerische Grundstück abgeleitet wird.Im vorliegenden Fall ist aber eine „unmittelbare Zuleitung" gemäß Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB zu bejahen: Unmittelbare Einwirkungen im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RIS-Justiz RS0010635). Die Zuführung von Abwässern verstößt gegen das Verbot unmittelbarer Zuleitung (RIS-Justiz RS0010551; SZ 54/137 [Abflussrohr]). Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt in der Errichtung des Dachs des Carports eine „Veranstaltung", durch die unmittelbar Regenwasser auf das klägerische Grundstück abgeleitet wird.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und ständiger Rechtsprechung ist eine derartige unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig (RIS-Justiz RS0010635 [T2, T6]; RS0010528; RS0115462; RS0010683; vgl auch RS0117337). Dies gilt insbesondere auch für die unmittelbare Zuleitung von Wasser (RIS-Justiz RS0010635 [T6, T15]; RS0117337).Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und ständiger Rechtsprechung ist eine derartige unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig (RIS-Justiz RS0010635 [T2, T6]; RS0010528; RS0115462; RS0010683; vergleiche auch RS0117337). Dies gilt insbesondere auch für die unmittelbare Zuleitung von Wasser (RIS-Justiz RS0010635 [T6, T15]; RS0117337).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht daher - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat - der klägerische Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Zuleitung von Wasser grundsätzlich zu Recht.
Dies macht aber die Auseinandersetzung mit dem von den Beklagten bereits in erster Instanz erhobenen Einwand der Schikane bzw des Rechtsmissbrauchs durch die Kläger notwendig.
Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem Anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende unter anderem auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem Anderen Schaden zuzufügen (SZ 28/133; RIS-Justiz RS0026271). Das Schikaneverbot beschränkt die Ausübung des Eigentums nur so weit, als die Schädigung des Anderen der einzige Zweck der Rechtsausübungshandlung ist (RIS-Justiz RS0010568). Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte als zu schaden, ist der, der Schikane behauptet, hier sind es also die Beklagten (SZ 44/86; RIS-Justiz RS0026205 [T1]).
Nach der jüngeren (in der Lehre nicht unumstrittenen, vgl jüngst Reischauer in Rummel³ § 1295 Rz 64 ff mwN) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Schikane aber nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265).Nach der jüngeren (in der Lehre nicht unumstrittenen, vergleiche jüngst Reischauer in Rummel³ Paragraph 1295, Rz 64 ff mwN) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt Schikane aber nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265).
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ergibt sich aus den Feststellungen aber nicht ohne Weiteres ein derart ganz krasses Missverhältnis zwischen den Interessen der Streitteile, das die Rechtsausübung der Kläger schikanös erscheinen ließe. Insbesondere im Nachbarrecht werden von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sehr strenge Anforderungen an das Vorliegen von Rechtsmissbrauch gestellt. So kann etwa die Geltendmachung des Begehrens auf Räumung der vom Nachbarn beanspruchten, mehrere Quadratmeter großen Grundfläche nicht als schikanös bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0037903). Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet; seine Geltendmachung verstößt für sich allein betrachtet nicht gegen die guten Sitten (9 Ob 32/02z; 7 Ob 21/04w; 7 Ob 8/07p).
Die Kläger haben bereits in erster Instanz vorgebracht, dass es technisch möglich gewesen wäre, eine sogenannte Kastenrinne direkt am Ende des Dachs anzubringen, sodass keinerlei Niederschlagswässer auf das Grundstück der Kläger gelangen würden. Dieses Vorbringen impliziert, dass es offensichtlich mit relativ einfachen Mitteln und somit mit einem nicht übermäßigen finanziellen Aufwand für die Beklagten möglich wäre, den rechtmäßigen Zustand, nämlich das Verhindern der Zuleitung von Wasser vom Dach des Carports der Beklagten auf den Grund der Kläger, herzustellen.
Angesichts des, abgesehen von möglichem Rechtsmissbrauch, bestehenden Anspruchs der Kläger könnte die vorzunehmende Interessenabwägung nur dann zu Lasten der Kläger ausgehen, wenn die Herstellung des rechtmäßigen Zustands (Verhindern der Zuleitung von Wasser vom Dach des Carports auf die klägerische Liegenschaft) gar nicht oder nur mit einer zur Beeinträchtigung der Kläger völlig außer Verhältnis stehenden finanziellen Aufwendung möglich wäre. Ein derartiges Missverhältnis wurde etwa bejaht bei einem vorzunehmenden Rückbau eines Grenzüberbaus, was einen Aufwand von knapp 130.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erfordern würde, wenn dieser Betrag um ein Vielfaches über dem Wert der überbauten Fläche von rund 2,1 m² liegt (9 Ob 32/02z). In der Entscheidung 2 Ob 1587/95 hielt der Oberste Gerichtshof die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar, ein derart krasses Missverhältnis liege vor, wenn die Kläger den jenseits der Grenzmauer befindlichen Grundstreifen ihres Grundstücks ohnehin nicht benützen konnten und die Beklagten mit der Entfernung des von ihnen auf dem klägerischen Grundstück angebrachten Zauns einen beträchtlichen Aufwand hätten. Insoweit wird im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen sein, dass das Regenwasser nach den aktenkundigen Lichtbildern auf einen hinter einer Hecke liegenden Grundstreifen der Kläger tropft.
Nicht nachvollziehbar sind die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage, soweit sie sich offenbar auch auf das Unterlassungsbegehren betreffend das Wasser (und nicht den Schnee) beziehen. Da nach den Feststellungen bei jedem Regen vom Dach des Carports Wasser auf die Liegenschaft der Kläger geleitet wird, liegt jedes Mal ein Eingriff gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB vor, sodass sich die Frage einer drohenden Rechtsverletzung nicht stellt.Nicht nachvollziehbar sind die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage, soweit sie sich offenbar auch auf das Unterlassungsbegehren betreffend das Wasser (und nicht den Schnee) beziehen. Da nach den Feststellungen bei jedem Regen vom Dach des Carports Wasser auf die Liegenschaft der Kläger geleitet wird, liegt jedes Mal ein Eingriff gemäß Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB vor, sodass sich die Frage einer drohenden Rechtsverletzung nicht stellt.
Da die Urteile der Vorinstanzen keine Feststellungen dazu enthalten, ob und gegebenenfalls mit welchem (finanziellen) Aufwand der rechtmäßige Zustand hergestellt werden kann, erweisen sie sich als mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet. Sie waren daher aufzuheben und es war dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Möglichkeiten der Herstellung des rechtmäßigen Zustands sowie (gegebenenfalls) den (finanziellen) Aufwand dafür erörtern und dazu Feststellungen treffen müssen. Erst danach wird eine abschließende rechtliche Beurteilung möglich sein, ob die Rechtsausübung der Kläger rechtsmissbräuchlich ist oder nicht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.