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Rechtssatz RS0117666

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117666

Geschäftszahl

9Ob247/02t

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Rechtssatz

Bei einem Gattungskauf, bei dessen Abschluss noch nicht feststeht, mit welcher konkreten Sache aus der Gattung erfüllt wird, ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Irrtum über die Eigenschaften der später zu leistenden Sache nicht denkbar, sofern nicht die ganze Gattung mit dem gleichen Mangel behaftet ist. Damit ist aber beim Gattungskauf im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache die Irrtumsanfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, sofern nicht die ganze Gattung vom Irrtum betroffen ist (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 247/02t
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 247/02t
    Veröff: SZ 2003/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117666

Dokumentnummer

JJR_20030423_OGH0002_0090OB00247_02T0000_001