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Rechtssatz RS0117691×

Rechtssatz RS0117691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117691

Geschäftszahl

5Ob300/02g; 7Ob181/07d

Entscheidungsdatum

29.08.2007

Norm

AußStrG §19 Abs1
AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §208
AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §213
AußStrG 2005 §79 Abs2

Rechtssatz

Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das Gericht kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf Kosten des Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat. Das Gericht kann auch davon abgesehen, vor der Bestellung eines Saumsalkurators andere Zwangsmittel einzusetzen, wenn dies das Verfahren nur verzögern würde, nachdem trotz wiederholter Aufforderung die Vervollständigung der Rechnung abgelehnt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 300/02g
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 300/02g
  • 7 Ob 181/07d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 181/07d
    Auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Saumsalkurators gemäß § 79 Abs 2 Z 5 AußStrG 2005. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117691

Dokumentnummer

JJR_20030211_OGH0002_0050OB00300_02G0000_001