Rechtssatz RS0117948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117948
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Norm
EuGVÜ Art21
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27 Abs1
Rechtssatz
Nach der Entscheidung des EuGH vom 8. 5. 2003 in der RS C-111/01 (Gantner) ist der Art 21 dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind.Nach der Entscheidung des EuGH vom 8. 5. 2003 in der RS C-111/01 (Gantner) ist der Artikel 21, dahin auszulegen, dass für die Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Gegenstand haben, nur die Klageansprüche des jeweiligen Klägers und nicht auch die vom Beklagten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 130/03s
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 130/03s
- 4 Ob 118/06s
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 118/06s
- 6 Ob 122/09y
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 122/09y
Vgl; Beisatz: Ziel der Vertragsauslegung (Art 27 EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 34 Abs 3 EuGVVO (7 Ob 117/01h; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k). (T1); Beisatz: Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. (T2); Beisatz: Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (4 Ob 60/05k). (T3); Beisatz: Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. (T4); Beisatz: Die Grundlage des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird (EuGH Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo]; 3 Ob 203/03d uva). (T5); Beisatz: Bei der Grundlage des Anspruchs kommt es maßgeblich auch auf die den Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften an (4 Ob 118/06s). (T6); Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der in der Rs C-39/02 (Maersk/deHaan) klarstellte, dass es selbst bei Annahme des selben Sachverhalts, der den Verfahren zugrunde liegt, auf die rechtlichen Regelungen ankomme, auf die die beiden Klagen gestützt werden (Nr. 38). (T7)
- 6 Ob 23/18b
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 23/18b
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Mit den „Rechtsvorschriften“ ist aber nicht die konkrete Vorschrift des anwendbaren Sachrechts gemeint, sondern vielmehr die zu beantwortende Rechtsfrage. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117948
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20030911_OGH0002_0060OB00130_03S0000_001