Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich zwar nicht - wie das Rekursgericht meint - daraus, dass „eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Art 27 EuGVVO zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt"; genügte nämlich tatsächlich bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft (RIS-Justiz RS0122015). Seine Zulässigkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat.1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich zwar nicht - wie das Rekursgericht meint - daraus, dass „eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Artikel 27, EuGVVO zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt"; genügte nämlich tatsächlich bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren „Sachverhalt", dann müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft (RIS-Justiz RS0122015). Seine Zulässigkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat.
2. Art 27 EuGVVO nimmt darauf Bedacht, ob bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Ist in einem solchen Fall das erstangerufene Gericht zuständig, hat sich das zweitangerufene Gericht für unzuständig zu erklären und die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen (4 Ob 60/05k SZ 2005/61; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar² [2002] Art 27 EuGVVO Rz 17; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] Art 27 EuGVVO Anm 7; für eine Zurückweisung wegen internationaler Streitanhängigkeit oder Rechtshängigkeit jedoch Mayr in Fasching/Konecny, ZPO² V/1 Art 27 EuGVVO Rz 26).2. Artikel 27, EuGVVO nimmt darauf Bedacht, ob bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden. Ist in einem solchen Fall das erstangerufene Gericht zuständig, hat sich das zweitangerufene Gericht für unzuständig zu erklären und die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen (4 Ob 60/05k SZ 2005/61; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar² [2002] Artikel 27, EuGVVO Rz 17; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] Artikel 27, EuGVVO Anmerkung 7, ; für eine Zurückweisung wegen internationaler Streitanhängigkeit oder Rechtshängigkeit jedoch Mayr in Fasching/Konecny, ZPO² V/1 Artikel 27, EuGVVO Rz 26).
3. Die Vorinstanzen und die Beklagte bejahen im vorliegenden Fall das Vorliegen zweier Klagen wegen desselben Anspruchs insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 139/98d (ZfRV 1999/46). Dort wurde nämlich ausgeführt, dieselbe Grundlage hätten unter anderem zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Dies kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden:
3.1. Art 27 EuGVVO verlangt unter anderem, dass Klagen „wegen desselben Anspruchs" anhängig gemacht werden. Der EuGH (Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo] Slg 1987, 4861 = EuGHE 1987, 4861; Rs C-406/92 [Tatry/Maciej Rataj] Slg 1994, I-5439 ua; aus jüngerer Zeit Rs C-111/01 [Gantner/Basch] wbl 2003/192) legt diesen Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung aus und hat dabei die französische Fassung der Bestimmung - und nicht den zitierten deutschen Wortlaut - zugrunde gelegt; nach der französischen Fassung („demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist aber eine Identität des Klagsanspruchs immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Der EuGH postuliert daher einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff, was regelmäßig als „Kernpunkttheorie" bezeichnet wird (Mayr aaO Rz 16 mwN; ebenso 4 Ob 60/05k).3.1. Artikel 27, EuGVVO verlangt unter anderem, dass Klagen „wegen desselben Anspruchs" anhängig gemacht werden. Der EuGH (Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo] Slg 1987, 4861 = EuGHE 1987, 4861; Rs C-406/92 [Tatry/Maciej Rataj] Slg 1994, I-5439 ua; aus jüngerer Zeit Rs C-111/01 [Gantner/Basch] wbl 2003/192) legt diesen Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung aus und hat dabei die französische Fassung der Bestimmung - und nicht den zitierten deutschen Wortlaut - zugrunde gelegt; nach der französischen Fassung („demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist aber eine Identität des Klagsanspruchs immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Der EuGH postuliert daher einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff, was regelmäßig als „Kernpunkttheorie" bezeichnet wird (Mayr aaO Rz 16 mwN; ebenso 4 Ob 60/05k).
Dieser Rechtsprechung hat sich zwischenzeitig auch der Oberste Gerichtshof mehrfach angeschlossen (RIS-Justiz RS0111769; aus jüngerer Zeit 4 Ob 58/03p SZ 2003/168; 4 Ob 118/06s EvBl 2007/26; Mayr aaO Rz 14, 17 mwN).
3.2. Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist (Mayr aaO Rz 15). Ziel der Vertragsauslegung (Art 27 EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 34 Abs 3 EuGVVO (7 Ob 117/01h SZ 74/110 mwN; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k; vgl auch Rassi in Fasching/Konecny, ZPO² V/1 Art 34 EuGVVO Rz 65 mwN). Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (4 Ob 60/05k).3.2. Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist (Mayr aaO Rz 15). Ziel der Vertragsauslegung (Artikel 27, EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Artikel 34, Absatz 3, EuGVVO (7 Ob 117/01h SZ 74/110 mwN; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k; vergleiche auch Rassi in Fasching/Konecny, ZPO² V/1 Artikel 34, EuGVVO Rz 65 mwN). Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (4 Ob 60/05k).
Da die Klägerin in beiden Verfahren die Beseitigung des Abtretungsvertrags und die Rückgewinnung ihrer Alleingesellschafterstellung in der Gesellschaft beziehungsweise der Eigentumswohnung in Palma de Mallorca anstrebt, sind die Vorinstanzen zutreffend vom selben Gegenstand der beiden Klagen ausgegangen.
3.3. Die Grundlage des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird (EuGH Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo]; 3 Ob 203/03d uva). Nach Mayr (aaO Rz 15) mag es dabei zwar nicht um den dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl dazu Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] Vor §§ 226 ff Rz 31 ff) gehen. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch erst jüngst betont, dass es bei der Grundlage des Anspruchs maßgeblich auch auf die den Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ankommt (4 Ob 118/06s). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der in der Rs C-39/02 (Maersk/de Haan) klarstellte, dass es selbst bei Annahme des selben Sachverhalts, der den Verfahren zugrunde liegt, auf die rechtlichen Regelungen ankomme, auf die die beiden Klagen gestützt werden (Nr. 38).3.3. Die Grundlage des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird (EuGH Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo]; 3 Ob 203/03d uva). Nach Mayr (aaO Rz 15) mag es dabei zwar nicht um den dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vergleiche dazu Fasching in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] Vor Paragraphen 226, ff Rz 31 ff) gehen. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch erst jüngst betont, dass es bei der Grundlage des Anspruchs maßgeblich auch auf die den Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ankommt (4 Ob 118/06s). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der in der Rs C-39/02 (Maersk/de Haan) klarstellte, dass es selbst bei Annahme des selben Sachverhalts, der den Verfahren zugrunde liegt, auf die rechtlichen Regelungen ankomme, auf die die beiden Klagen gestützt werden (Nr. 38).
Damit ist jedoch im vorliegenden Fall die selbe Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu verneinen. Stützte sie ihre Ansprüche in Spanien auf die Behauptung, es habe sich beim Abtretungsvertrag um einen Scheinvertrag ohne realen Inhalt gehandelt, der der Figur der vollständigen Vortäuschung eines Rechtsgeschäfts zu subsumieren und daher nichtig sei, macht sie im vorliegenden Verfahren Verkürzung über die Hälfte, Arglist und Sittenwidrigkeit geltend. Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Klägerin in Spanien lediglich ein allgemein gehaltenes Vorbringen erstattet habe, ist daher nicht richtig.
Für den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen und der Beklagten kann in diesem Zusammenhang auch nichts aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 58/03p gewonnen werden. Dort hatte die Klägerin zuerst in Deutschland „ein sehr allgemein gehaltenes und weit gefasstes Vorbringen erstattet und damit auch alle Anspruchsgrundlagen herangezogen, auf die sie ihre später in Österreich eingebrachte Klage stützt[e]". Gerade dies war hier jedoch nicht der Fall, worauf ja das Erstinstanzliche Gericht Nr. 8, Palma de Mallorca, in seiner Entscheidung vom 17. 11. 2008 auch ausdrücklich hinweist („Es ist zu berücksichtigen, dass sich in der dieses Verfahren einleitenden Klage kein Hinweis auf das Bestehen von Willensmängeln wie Irrtum oder arglistige Täuschung findet, deren Bestehen nicht zur Nichtigkeit in den vorgebrachten Begriffen eines Nichtbestehens des Rechtsgeschäfts führen, sondern auf die Rechtsfigur der Anfechtbarkeit verweisen würde, die nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist.") Eine dem § 934 ABGB vergleichbare Anspruchsgrundlage der Verkürzung über die Hälfte, die auch auf Tauschverträge Anwendung findet (Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] § 934 Rz 3), kennt das spanische Recht offensichtlich überhaupt nicht, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen.Für den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen und der Beklagten kann in diesem Zusammenhang auch nichts aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 58/03p gewonnen werden. Dort hatte die Klägerin zuerst in Deutschland „ein sehr allgemein gehaltenes und weit gefasstes Vorbringen erstattet und damit auch alle Anspruchsgrundlagen herangezogen, auf die sie ihre später in Österreich eingebrachte Klage stützt[e]". Gerade dies war hier jedoch nicht der Fall, worauf ja das Erstinstanzliche Gericht Nr. 8, Palma de Mallorca, in seiner Entscheidung vom 17. 11. 2008 auch ausdrücklich hinweist („Es ist zu berücksichtigen, dass sich in der dieses Verfahren einleitenden Klage kein Hinweis auf das Bestehen von Willensmängeln wie Irrtum oder arglistige Täuschung findet, deren Bestehen nicht zur Nichtigkeit in den vorgebrachten Begriffen eines Nichtbestehens des Rechtsgeschäfts führen, sondern auf die Rechtsfigur der Anfechtbarkeit verweisen würde, die nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist.") Eine dem Paragraph 934, ABGB vergleichbare Anspruchsgrundlage der Verkürzung über die Hälfte, die auch auf Tauschverträge Anwendung findet (Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 934, Rz 3), kennt das spanische Recht offensichtlich überhaupt nicht, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen.
4. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen des Art 27 Abs 2 EuGVVO für eine Zurückweisung der beim Erstgericht eingebrachten Klage nicht vor. Über den als Anregung zu wertenden Eventualantrag der Klägerin in ihrem Revisionsrekurs, das Verfahren gemäß Art 28 EuGVVO auszusetzen, weil die Klagen in einem Zusammenhang stehen (vgl dazu ausführlich Mayr aaO Art 28 Rz 6 mwN), wird das funktionell zuständige Erstgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Mayr aaO Rz 16) zu entscheiden haben.4. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz 2, EuGVVO für eine Zurückweisung der beim Erstgericht eingebrachten Klage nicht vor. Über den als Anregung zu wertenden Eventualantrag der Klägerin in ihrem Revisionsrekurs, das Verfahren gemäß Artikel 28, EuGVVO auszusetzen, weil die Klagen in einem Zusammenhang stehen vergleiche dazu ausführlich Mayr aaO Artikel 28, Rz 6 mwN), wird das funktionell zuständige Erstgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Mayr aaO Rz 16) zu entscheiden haben.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO, jeweils iVm § 52 ZPO.5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO, jeweils in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.
Der Klägerin stehen im Verfahren erster Instanz (derzeit) lediglich die Kosten der abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede vom 23. 1. 2009 zu. In ihren Schriftsätzen hat sie nicht nur zur Einrede, sondern auch in der Hauptsache Vorbringen erstattet, sodass diese Schriftsätze im fortzusetzenden Verfahren verwertbar sein werden (vgl dazu ausführlich und mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 192). Darüber hinaus hat die Klägerin nur Anspruch auf 50 % Einheitssatz, weil sie nicht dargetan hat und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie sich einer auswärtigen rechtsfreundlichen Vertretung bedient; die Klägerin lebt am Sitz des Erstgerichts, ihre rechtsfreundliche Vertretung hat ihren Kanzleisitz in Wien (Obermaier aaO Rz 112, 113). Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Rekurskosten ist nicht ersichtlich, worin eine Anspruchsgrundlage für einen Streitgenossenzuschlag liegen soll, hinsichtlich des Revisionsrekurses trifft dies auf die „Verbindungsgebühr" zu.Der Klägerin stehen im Verfahren erster Instanz (derzeit) lediglich die Kosten der abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede vom 23. 1. 2009 zu. In ihren Schriftsätzen hat sie nicht nur zur Einrede, sondern auch in der Hauptsache Vorbringen erstattet, sodass diese Schriftsätze im fortzusetzenden Verfahren verwertbar sein werden vergleiche dazu ausführlich und mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 192). Darüber hinaus hat die Klägerin nur Anspruch auf 50 % Einheitssatz, weil sie nicht dargetan hat und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie sich einer auswärtigen rechtsfreundlichen Vertretung bedient; die Klägerin lebt am Sitz des Erstgerichts, ihre rechtsfreundliche Vertretung hat ihren Kanzleisitz in Wien (Obermaier aaO Rz 112, 113). Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Rekurskosten ist nicht ersichtlich, worin eine Anspruchsgrundlage für einen Streitgenossenzuschlag liegen soll, hinsichtlich des Revisionsrekurses trifft dies auf die „Verbindungsgebühr" zu.