Rechtssatz RS0117974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117974
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit besteht auch für ein Verfahren, in dem ein in einem EU-Mitgliedsstaat wohnhafter Minderjährigen von einem österreichischen Gericht Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG begehrt, weil der in Österreich wohnhafte Unterhaltspflichtige keinen (ausreichenden) Unterhalt leiste.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 199/03a
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 199/03a
- 2 Ob 199/03h
Entscheidungstext OGH 25.09.2003 2 Ob 199/03h
Beisatz: Hier: Der in Salzburg lebende Vater bezieht in Österreich Arbeitslosengeld. (T1)
- 9 Ob 101/03y
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 101/03y
Auch; Beisatz: Da §1 UVG bestimmt, dass der Bund auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder Unterhaltsvorschüsse zu gewähren hat, kann -jedenfalls bei auch den europarechtlichen Aspekt einschließender verfassungskonformer Interpretation - durchaus gesagt werden, dass die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen eine Maßnahme darstellt, die das im Unterhaltsanspruch bestehende Vermögen des Minderjährigen betrifft. (T2)
- 1 Ob 146/18d
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 146/18d
Vgl auch; Beisatz: Bei Forderungen gilt gemäß § 99 Abs 2 Satz 1 JN der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet. (T3)
Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117974
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20030902_OGH0002_0010OB00199_03A0000_001